Parteien nationaler Minderheiten

Mit den Dänen und Friesen haben zwei nationale Minderheiten ihr angestammtes Siedlungsgebiet ganz oder überwiegend in Schleswig-Holstein. (© picture alliance / dpa | Carsten Rehder)
Nach mehr als 60 Jahren ist der Südschleswigschen Wählerverband (SSW) 2021 wieder in den Deutschen Bundestag eingezogen. Auch für die Wahl 2025 hat der Bundeswahlausschuss unter Vorsitz von Bundeswahlleiterin Dr. Ruth Brand den SSW am Dienstag, 14. Januar 2025, nach zweitägiger Sitzung als Partei anerkannt und zur Teilnahme an der Wahl zugelassen. Doch für die Wahl des SSW gelten besondere Regeln, und nicht auf jedem Wahlzettel im Bundesgebiet steht der Wählerverband.
Fünf-Prozent-Hürde entfällt
Einstimmig wurde festgestellt, dass der Wählerverband den Rechtsstatus einer Partei einer nationalen Minderheit hat, in diesem Fall der dänischen Minderheit und der Friesen in Deutschland. Damit entfällt für den SSW die Fünf-Prozent-Hürde. Ohne diese Regelung müssen zur Wahl stehende Parteien mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten, um ins Parlament einziehen zu können. Liegt das Zweitstimmenergebnis einer Partei darunter, werden ihr keine Sitze zugeteilt.
Diese Ausnahme – das sogenannten Minderheitenprivileg – dient der Integration nationaler Minderheiten bei der politischen Willensbildung durch Wahlen. Denn in Deutschland gibt es nur vier staatlich anerkannte nationale beziehungsweise ethnische Minderheiten: Sorben, Dänen, Friesen sowie die deutschen Sinti und Roma. Alle zeichnen sich dadurch aus, dass sie die deutsche Staatsbürgerschaft haben, sich aber durch Sprache, Kultur und Geschichte, also durch eine eigene nationale Identität, vom – ethnisch verstandenen – deutschen Volk unterscheiden.
Regional auf Schleswig-Holstein beschränkt
Zwei dieser Minderheiten haben ihr angestammtes Siedlungsgebiet ganz oder überwiegend in Schleswig-Holstein und werden politisch vom „Südschleswigschen Wählerverband“ (SSW) vertreten: die Dänen und die Friesen. Insofern ist der SSW nicht nur auf die Vertretung der politischen Interessen von sehr spezifischen Wählergruppen ausgerichtet, sondern auch regional auf dieses Bundesland beschränkt.
Bei der Entscheidung des Bundeswahlausschusses sei maßgebend gewesen, dass der SSW aus der dänischen Minderheit und der friesischen Volksgruppe hervorgegangen ist, personell von diesen getragen wird und programmatisch von ihnen geprägt ist. Damit muss der SSW keine Unterstützungsunterschriften vorlegen (§ 20 Absatz 2 Satz 3, § 27 Absatz 1 Satz 4 Bundeswahlgesetz) und unterliege nicht der Fünf-Prozent-Hürde (§ 6 Absatz 3 Satz 2 Bundeswahlgesetz).
Neben dem SSW hatte auch die Partei Die Sonstigen beim Bundeswahlausschuss beantragt, den Rechtsstatus einer nationalen Minderheit, der Friesen, zuerkannt zu bekommen. Dies wurde einstimmig abgelehnt, da die Partei nicht hinreichend belegt habe, die Kriterien für diesen Rechtsstatus wie etwa die Tätigkeit im Siedlungsgebiet der Friesen zu erfüllen. (eis/irs/20.01.2025)