Gemäß § 10a Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung kann der Bundestag dem sogenannten Vertrauensgremium die Bewilligung von Ausgaben übertragen, die der Geheimhaltung unterliegen. Dies betrifft die Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste des Bundes, über die das Gremium im Rahmen der Haushaltsberatungen entscheidet. Im öffentlichen Haushaltsplan des Bundes sind bei den verantwortlichen Ressorts nur die Abschlussbeträge dieser Pläne ohne weitere Aufschlüsselung aufgeführt. Konkret bestehen die Aufgaben des Vertrauensgremiums darin, im Zuge des Haushaltsverfahrens unter Wahrung der Geheimhaltung die Wirtschaftspläne für den Bundesnachrichtendienst (BND), das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) zu beschließen und zu kontrollieren, wie die Nachrichtendienste mit den zur Verfügung gestellten Mitteln umgehen. Die Kontrolltätigkeit des Vertrauensgremiums steht eigenständig neben derjenigen des Parlamentarischen Kontrollgremiums, das die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes kontrolliert. Damit aus der Aufgabenabgrenzung zwischen den beiden Gremien keine Kontrolllücke erwächst, bestehen wechselseitige Mitberatungs- und Teilnahmerechte.