Die 16 Richter des Bundesverfassungsgerichts werden jeweils zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, BVerfGG). Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden auf Vorschlag des Wahlausschusses durch das Plenum gewählt (§ 6 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG). Der Wahlausschuss für die Richter des Bundesverfassungsgerichts wird zu Beginn jeder Wahlperiode eingesetzt. Seine 12 Mitglieder sind Abgeordnete der im Bundestag vertretenen Fraktionen und werden nach den Regeln der Verhältniswahl in den Wahlausschuss gewählt (§ 6 Absatz 2 BVerfGG). Die SPD stellt in der 20. Wahlperiode fünf Abgeordnete, die CDU/CSU-Fraktion drei, Bündnis 90/Die Grünen zwei, die Fraktionen der FDP und der AfD jeweils einen Abgeordneten (Amtliches Protokoll).