Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Nach Artikel 13 Absatz 3 und 4 können Strafverfolgungsbehörden jedoch private Gespräche in Wohnungen abhören oder aufzeichnen, wenn eine Person schwere Straftaten begangen hat oder diese verhindert werden können. Dies ist ein besonders schwerer Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen. Daher muss die Bundesregierung den Deutschen Bundestag jährlich über den Einsatz technischer Überwachungsmittel unterrichten. Der Bundestag hat hierzu ein dreizehnköpfiges Gremium eingerichtet, das auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle ausübt.