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Die Arbeit der Nachrichtendienste

Die drei Nachrichtendienste des Bundes sind der Bundesnachrichtendienst (BND), der Militärische Abschirmdienst (MAD) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Die Bundesländer verfügen mit den Landesämtern für Verfassungsschutz (LfV) über eigene Verfassungsschutzbehörden, die im sog. Verfassungsschutzverbund eng mit dem BfV zusammenarbeiten.

Gesetzlicher Auftrag der Nachrichtendienste ist das Sammeln und Auswerten von Informationen. Der dem Bundeskanzleramt unterstehende BND ist der Auslandsnachrichtendienst. Er sammelt Informationen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik sind. Das BfV untersteht dem Bundesministerium des Innern. Es ist ein Inlandsnachrichtendienst und für verfassungsfeindliche und sicherheitsgefährdende Bestrebungen sowie Spionageaktivitäten ausländischer Nachrichtendienste in Deutschland zuständig. Der MAD ist dem Bundesministerium der Verteidigung zugeordnet. Er klärt verfassungsfeindliche oder sicherheitsgefährdende Aktivitäten gegen die Bundeswehr auf.

Die Nachrichtendienste können Vertrauensleute und Gewährspersonen einsetzen, Observationen durchführen, heimlich Bild- und Tonaufzeichnungen machen, den Post- und Telekommunikationsverkehr überwachen und andere sog. nachrichtendienstliche Mittel zur heimlichen Informationsbeschaffung einsetzen. Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen ihnen hingegen nicht zu. Sie dürfen auch keiner polizeilichen Dienststelle angegliedert werden. Erkennen die Nachrichtendienste Gefahren für die öffentliche Sicherheit, können sie diese nicht selbst beseitigen, sondern ihre Erkenntnisse lediglich nach Maßgabe gesetzlicher Regelungen den zuständigen Polizeistellen zur Verfügung stellen. Mit diesem sogenannten Trennungsgebot von Polizei und Nachrichtendiensten soll Machtkonzentration vorgebeugt werden.

Doch bereits mit den beschriebenen Methoden der heimlichen Informationsbeschaffung kann gravierend in grundrechtlich geschützte Freiheiten eingegriffen werden, wie das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Grundgesetz), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz). Dem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel sind daher bereits durch die Verfassung enge Grenzen gesetzt. Dazu gehören der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Kernbereich privater Lebensgestaltung sowie der Grundsatz des Vorrangs und Vorbehalts des Gesetzes. Spezielle Gesetze enthalten nähere Vorgaben für die Tätigkeit der Nachrichtendienste. Zu nennen sind hier vor allem das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG), das BND-Gesetz, das MAD-Gesetz und das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post – und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G10).

Die nachrichtendienstliche Tätigkeit des Bundes unterliegt der Kontrolle des Deutschen Bundestages und seiner Gremien, insbesondere der des Parlamentarischen Kontrollgremiums und des Vertrauensgremiums des Haushaltsausschusses. Außerdem findet eine Kontrolle durch die G 10-Kommission, den Unabhängigen Kontrollrat, die Gerichte, den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie den Bundesrechnungshof statt.