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Inneres

Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte

Der Bundestag hat sich am Freitag, 12. September 2025, mit einer Regierungsvorlage zum unmittelbaren Zwang befasst. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (21/1502) wurde im Anschluss an die Aussprache zur federführenden Beratung an den Innenausschuss überwiesen. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, Distanz-Elektroimpulsgeräte – sogenannten Taser – bei der Bundespolizei einzuführen. Danach soll mit einer Änderung des „Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes“ (UZwG) die Liste der zugelassenen Einsatzmittel um Distanz-Elektroimpulsgeräte ergänzt und damit der rechtliche Rahmen für ihren bundesweiten Einsatz geschaffen werden. 

Wie die Bundesregierung in der Vorlage ausführt, müssen Einsatzkräfte „über alle Einsatz- und Führungsmittel verfügen, um effektiv und gleichzeitig verhältnismäßig vorgehen zu können“. Der Einsatz der Schusswaffe sei dabei stets das letzte Mittel. Um ein möglichst abgestuftes Vorgehen bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs zu gewährleisten, könnten Taser eingesetzt werden. Diese entfalteten insbesondere präventive Wirkung. 

Ob der Einsatz auf der Grundlage der geltenden Regelungen des UZwG möglich ist, wird den Angaben zufolge zum Teil angezweifelt. Hier soll durch eine Ergänzung des UZwG Rechtssicherheit geschaffen werden. Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben, wie aus einer Unterrichtung durch die Bundesregierung hervorgeht (21/1868). (sto/eis/01.10.2025)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Julia Klöckner

Julia Klöckner

© Julia Klöckner/ Tobias Koch

Klöckner, Julia

Bundestagspräsidentin

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Alexander Dobrindt

Alexander Dobrindt

© Benjamin Zibner

Dobrindt, Alexander

Bundesminister des Innern

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Christopher Drößler

Christopher Drößler

© Christopher Drößler/ Martin Schieck

Drößler, Christopher

AfD

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Ingo Vogel

Ingo Vogel

© Ingo Vogel/ Olaf Schwickerath - Fotostudio Lichtschacht, Essen

Vogel, Ingo

SPD

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Irene Mihalic

Irene Mihalic

© Irene Mihalic/ Annette Koroll

Mihalic, Dr. Irene

Bündnis 90/Die Grünen

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Katrin Fey

Katrin Fey

© Katrin Fey

Fey, Katrin

Die Linke

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Josef Oster

Josef Oster

© Josef Oster/ Laurence Chaperon

Oster, Josef

CDU/CSU

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Sascha Lensing

Sascha Lensing

© Sascha Lensing

Lensing, Sascha

AfD

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Helge Lindh

Helge Lindh

© Photothek Media Lab

Lindh, Helge

SPD

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Bodo Ramelow

Bodo Ramelow

© Die Linke Thüringen

Ramelow, Bodo

Bundestagsvizepräsident

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Dokumente

  • 21/1502 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
    PDF | 186 KB — Status: 08.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1868 - Unterrichtung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes - Drucksache 21/1502 - Stellungnahme des Bundesrates
    PDF | 499 KB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Überweisung 21/1502 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Inneres

Kein grundsätzliches Nein zu Taser-Einsatz

Zeit: Montag, 13. Oktober 2025, 12.30 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 4 600

Experten haben zu größtmöglicher Zurückhaltung beim Einsatz von Tasern bei einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses am Montag, 13. Oktober 2025, geraten. Ein grundsätzliches Nein gab es indes nicht, als sich die Fachleute mit dem Vorhaben der Bundesregierung zur Einführung von Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG) – den sogenannten Tasern – bei der Bundespolizei befassten. Auf der Tagesordnung stand der Entwurf eines „Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes“ (21/1502).

Warnung von Verharmlosung der Geräte

Anja Bienert von der Dutch Section von Amnesty International widersprach nicht grundsätzlich einer selektiven Ausrüstung mit DEIG. Diese müsse jedoch aufgrund einer ausreichend begründeten operativen Notwendigkeit sowie einer gesetzlichen Grundlage mit besonderem Augenmerk auf die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit erfolgen. Taser seien extrem gefährliche Waffen. 

Eine Verharmlosung der Geräte als unbedenklich oder nur unwesentliche Verletzungen hervorrufend berge das Risiko eines stetig zunehmenden Gebrauchs mit im Laufe der Zeit immer größerer Wahrscheinlichkeit tödlicher Ausgänge. Der DEIG-Einsatz dürfe ausschließlich zur Vermeidung des Schusswaffeneinsatzes zulässig sein. Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte und die entsprechenden Behörden müssten über die Anwendung von DEIG umfassend Rechenschaft ablegen. Dies solle auch gesetzlich normiert werden.

Experte: Einsatz kann eskalierend wirken

Prof. Dr. Thomas Feltes, Strafverteidiger und Gutachter, erklärte, unstrittig sei, dass Taser töten könnten. Ihr Einsatz eskaliere in bestimmten Fällen die Situation, statt sie zu entschärfen. Die Geräte, die in Deutschland fast glorifiziert würden, sollten nur bei Personen eingesetzt werden dürfen, von denen eine unmittelbare lebensbedrohende Gefahr ausgehe. Taser dürften niemals bei Personen eingesetzt werden, die sich beispielsweise passiv der Verhaftung widersetzten oder lediglich verbal aggressiv seien. Eine entsprechende Regelung sei in das Gesetz aufzunehmen. 

Der Gebrauch sollte nur dann zulässig sein, wenn auch der Schusswaffeneinsatz zulässig wäre, aber durch den Einsatz eines Tasers vermieden werden könne. Wenn DEIG-Geräte eingeführt würden, müsse damit eine obligatorische Bodycam-Aktivierung verbunden sein. Die technische Möglichkeit dazu bestehe.

Risiken bei kardialen Vorerkrankungen

Prof. Dr. med. Rüdiger Lessig vom Universitätsklinikum Halle (Saale) legte dar, beim Einsatz von DEIG solle ein elektrischer Impuls dafür sorgen, dass es in den betroffenen Muskeln zu unwillkürlichen Kontraktionen und damit zur Handlungsunfähigkeit komme. Verletzungen durch die zwei eindringenden und fixierten Elektroden bewirkten normalerweise keine weiteren etwa operative Maßnahmen. Schwerwiegende Verletzungen seien allerdings möglich, wenn beispielsweise Gesicht oder Genital getroffen würden. 

Risiken könnten dann bestehen, wenn es schwerwiegende, insbesondere kardiale Vorerkrankungen gebe. Auch könnten psychische Erkrankungen zu schwerwiegenden Komplikationen führen. In der Literaturdatenbank habe er keine belegten Todesfälle gefunden. Für Handlungsanweisungen wäre es nach Meinung des Rechtsmediziners hilfreich, eine EKG-Untersuchung des Opfers vorzuschreiben, damit keine eventuellen Herzrhythmusstörungen übersehen würden.

Einordnung als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt

Andreas Roßkopf von der Gewerkschaft der Polizei begrüßte, dass ein rechtssicherer Rahmen für den DEIG-Einsatz nach der langjährigen Erprobungsphase geschaffen werden solle. Die Geräte schlössen die sicherheitstaktische Lücke zwischen Pfefferspray mit Wirkung auf vier bis sechs Meter, dem nur für kurze Distanz geeigneten Schlagstock, dem Taser mit Wirkung auf zehn bis 13 Meter und der Schusswaffe. 

Allerdings entspreche die vorgesehene Einordnung als Waffe nicht dem sachlich besten Weg. Er empfehle die Einordnung als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Dies erlaube eine flexiblere und differenzierte Prüfung der Verhältnismäßigkeit. DEIG verursachten im Gegensatz zu Schusswaffen in der Regel nur geringe körperliche Beeinträchtigungen. Schwere gesundheitliche Schäden träten sehr selten auf. Er schlug quartalsmäßige Schulungen an Tasern vor und sprach sich für eine Dokumentation der Einsätze aus.

Positive Erfahrungen bei Erprobung der Bundespolizei

Heiko Teggatz von der Deutsche Polizeigewerkschaft – Bundespolizeigewerkschaft befand, die DEIG-Erprobung in den Dienststellen der Bundespolizei sei als durchweg erfolgreich anzusehen. Das sichtbare Mitführen dieses Geräts habe dazu geführt, dass Gewalteskalationen gegenüber Polizistinnen und Polizisten stark zurückgegangen seien. Die Einführung der DEIG bei der Bundespolizei sei absolut richtig. 

Die Notwendigkeit bestätigten sämtliche Erfahrungsberichte, die dem Bundesministerium des Innern während der Erprobungsphase vorgelegt worden seien. Die vorgesehene Einstufung als Waffe sei kaum zu belegen und sei aus seiner Sicht eher ein Politikum. Angemessen wäre nach seiner Auffassung die Einstufung als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.

Einstufung als Waffe

Prof. Dr. Marc Wagner von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wies darauf hin, dass DEIG von der Polizei in sämtlichen Bundesländern und in Deutschlands Nachbarländern genutzt würden. 14 Bundesländer stuften sie gesetzlich zutreffend und materiell-rechtlich zwingend als Waffe ein. Schwere gesundheitliche Folgen nach einem Taser-Einsatz seien möglich, aber selten. Das Gesetzesvorhaben sei zu begrüßen, weil es eine diametrale Abkehr von der bisherigen rechtsgrundlosen exekutiven Zulassung als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt zur Folge habe.

Er empfahl, um Tests in Zukunft rechtssicher zu machen, folgende Einfügung in das entsprechende Gesetz: „Einsatzmittel, die Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen darstellen, können zur Anwendungserprobung zeitlich befristet vom Bundesministerium des Innern zugelassen werden.“ (fla/13.10.2025)

Dokumente

  • 21/1502 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
    PDF | 186 KB — Status: 08.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

  • 10. Sitzung am Montag, dem 13. Oktober 2025, 12.30 Uhr - Öffentliche Anhörung

Sachverständigenliste

  • Sachverständigenliste Anhörung 13.10.2025, 12.30 Uhr - Distanz-Elektroimpulsgeräte

Stellungnahmen

  • 21(4)061 A - Stellungnahme Andreas Roßkopf, Gewerkschaft der Polizei - Bundesgeschäftsstelle - Distanz-Elektroimpulsgeräte - BT-Drucksache 21/1502
  • 21(4)061 B - Stellungnahme Prof. Dr. Marc Wagner, Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - Distanz-Elektroimpulsgeräte - BT-Drucksache 21/1502
  • 21(4)061 C - Stellungnahme Heiko Teggatz, Deutsche Polizeigewerkschaft - Bundespolizeigewerkschaft, Berlin - Distanz-Elektroimpulsgeräte - BT-Drucksache 21/1502
  • 21(4)070 - Stellungnahme Deutscher Anwaltverein - Distanz-Elektroimpulsgeräte - BT-Drucksache 21/1502
  • 21(4)061 D - Stellungnahme Prof. Dr. med. Rüdiger Lessig, Universitätsklinikum Halle - Distanz-Elektroimpulsgeräte - BT-Drucksache 21/1502
  • 21(4)061 E - Stellungnahme Prof. Dr. Thomas Feltes, M.A. Strafverteidiger und Gutachter, Schwerte - Distanz-Elektroimpulsgeräte - BT-Drucksache 21/1502
  • 21(4)061 F - Stellungnahme Anja Bienert, Amnesty International - Dutch Section, Amsterdam - Distanz-Elektroimpulsgeräte - BT-Drucksache 21/1502

Weitere Informationen

  • Innenausschuss

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Inneres

Bundestag beschließt Taser-Zulassung für die Bundespolizei

Der Bundestag hat am Donnerstag, 16. Oktober 2025, dem Vorhaben der Bundesregierung zur Einführung von Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG) – den sogenannten Tasern – bei der Bundespolizei zugestimmt. Dafür stimmten CDU/CSU, AfD und SPD, dagegen votierten Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Zu dem Entwurf „zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes“ (UZwG, 21/1502, 21/1868, 21/2146 Nr. 1.2) lag eine Beschlussempfehlung des Innenausschusses vor (21/2252). 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetzesbeschluss wird die Liste der zugelassenen Einsatzmittel um Distanz-Elektroimpulsgeräte ergänzt und damit der rechtliche Rahmen für ihren bundesweiten Einsatz geschaffen. 

Wie die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf ausführt, müssen Einsatzkräfte „über alle Einsatz- und Führungsmittel verfügen, um effektiv und gleichzeitig verhältnismäßig vorgehen zu können“. Der Einsatz der Schusswaffe sei dabei stets das letzte Mittel. Um ein möglichst abgestuftes Vorgehen bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs zu gewährleisten, könnten Taser eingesetzt werden. Diese entfalteten insbesondere präventive Wirkung. 

Ob der Einsatz auf der Grundlage der geltenden Regelungen des UZwG möglich ist, wird den Angaben zufolge zum Teil angezweifelt. Hier soll durch eine Ergänzung des UZwG Rechtssicherheit geschaffen werden. Der Bundesrat hatte keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben, wie aus einer Unterrichtung durch die Bundesregierung hervorgeht (21/1868). (ste/sto/16.10.2025)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Andrea Lindholz

Andrea Lindholz

© Andrea Lindholz/ Timo Raab

Lindholz, Andrea

Bundestagsvizepräsidentin

()
Christoph de Vries

Christoph de Vries

© Christoph de Vries/ Tobia Koch

Vries, Christoph de

Parlamentarischer Staatssekretär des Innern

()
Christopher Drößler

Christopher Drößler

© Christopher Drößler/ Martin Schieck

Drößler, Christopher

AfD

()
Steffen Janich

Steffen Janich

© Steffen Janich

Janich, Steffen

AfD

()
Andrea Lindholz

Andrea Lindholz

© Andrea Lindholz/ Timo Raab

Lindholz, Andrea

Bundestagsvizepräsidentin

()

Dokumente

  • 21/1502 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
    PDF | 186 KB — Status: 08.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1868 - Unterrichtung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes - Drucksache 21/1502 - Stellungnahme des Bundesrates
    PDF | 499 KB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2146 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 2. September bis 8. Oktober 2025)
    PDF | 193 KB — Status: 09.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2252 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1502, 21/1868, 21/2146 Nr. 1.2 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
    PDF | 184 KB — Status: 15.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Emmerich, Marcel (B90/Grüne), Fey, Katrin (Die Linke), Oster, Josef (CDU/CSU), Fiedler, Sebastian (SPD)
  • Gesetzentwurf 21/1502, 21/1868 (Beschlussempfehlung 21/2252 : Gesetzentwurf annehmen) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

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https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw37-de-vollzugsbeamte-1107430

Stand: 09.11.2025