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  • 1. Lesung (Abgeordnetengesetz)
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Geschäftsordnung

Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen soll gesetzlich normiert werden

Der Bundestag hat am Freitag, 28. Juni 2024, den Gesetzentwurf von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (20/11944) erstmals debattiert. Die Änderungen betreffen vor allem die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen. Die Vorlage wird nun federführend im Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiterberaten. 

Gesetzentwurf von Koalition und Union

Mit dem Gesetzentwurf sollen in der Praxis aufgetretene Unsicherheiten in Bezug auf die zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen durch gesetzliche Normierung beseitigt werden. Die Fraktionen wollen klarstellen, dass neben der Unterrichtung der Öffentlichkeit über parlamentarische Vorgänge auch die Vermittlung allgemeiner politischer Standpunkte der Fraktionen und der Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern über die parlamentarisch-politische Arbeit ein „zulässiger Zweck der Öffentlichkeitsarbeit“ ist. Dabei sollen die Fraktionen frei über Mittel, Ort, Zeit und Häufigkeit der Informationsangebote entscheiden können, ein „Gebot politischer Neutralität“ bestehe dabei nicht.

Zugleich müssten vor allem unmittelbar vor Bundestagswahlen besondere Anforderungen an den „parlamentarischen Kontext der Öffentlichkeitsarbeit“ gestellt werden. Vorgesehen ist, dass die „Pflicht zur Rückgewähr zweckwidrig verwendeter Fraktionsmittel“ gesetzlich normiert wird. Neben der Rechnungslegung und Prüfmöglichkeit des Bundesrechnungshofes werde damit ausdrücklich ein „Korrekturinstrument“ festgelegt, falls Geld- und Sachleistungen durch die Fraktionen nicht zweckentsprechend verwendet werden. Aus Sicht der Fraktionen sichert dies die „effektive Kontrolle der Mittelverwendung“ und stärkt die „Legitimität der Fraktionsfinanzierung“. Mangels gesetzlicher Rechtsgrundlage werde derzeit bei zweckwidriger Verwendung von einer Rückforderung der ausgezahlten Mittel abgesehen.

Mitteilungspflicht bei Interessensverknüpfungen

Ein Abgeordneter, der „entgeltlich mit einem Beratungsgegenstand beschäftigt ist“, zu dem er in einem Ausschuss des Bundestages oder innerhalb einer Fraktion die Berichterstattung übernommen hat, muss künftig vor einer Beratung in einem Ausschuss offenlegen, wenn eine konkrete gegenwärtige oder zukünftige Interessensverknüpfung besteht. 

Sonstige an einer Ausschussberatung teilnehmende Mitglieder des Bundestages, für die dies zutrifft, müssen die Interessensverknüpfung ebenfalls offenlegen, wenn sie nicht bereits aus den veröffentlichungspflichtigen Angaben ersichtlich ist. Eine mitgeteilte Interessenverknüpfung soll in der Beschlussempfehlung des Ausschusses vermerkt werden. (vom/28.06.2024)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

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Johannes Fechner

Johannes Fechner

© Photothek

Fechner, Dr. Johannes

SPD

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Hendrik Hoppenstedt

Hendrik Hoppenstedt

© Dr. Hendrik Hoppenstedt/ Tobias Koch

Hoppenstedt, Dr. Hendrik

CDU/CSU

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Irene Mihalic

Irene Mihalic

© Irene Mihalic/ Annette Koroll

Mihalic, Dr. Irene

Bündnis 90/Die Grünen

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Stephan Brandner

Stephan Brandner

© Stephan Brandner/Vadim Derksen

Brandner, Stephan

AfD

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Stephan Thomae

Stephan Thomae

© Stephan Thomae/ Sonja Thürwächter

Thomae, Stephan

FDP

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Michael Frieser

Michael Frieser

© Michael Frieser/ Lutz Wolf

Frieser, Michael

CDU/CSU

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Thomas Seitz

Thomas Seitz

© DBT/Inga Haar

Seitz, Thomas

fraktionslos

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Sebastian Roloff

Sebastian Roloff

© Susie Knoll

Roloff, Sebastian

SPD

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Yvonne Magwas

Yvonne Magwas

© Yvonne Magwas/Tobias Koch

Magwas, Yvonne

Bundestagsvizepräsidentin

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Dokumente

  • 20/11944 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen und weitere Änderungen
    PDF | 267 KB — Status: 25.06.2024
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Überweisung 20/11944 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Regelungen zum Bundesverfassungsgericht im Grundgesetz

Wesentliche Strukturmerkmale des Bundesverfassungsgerichts sollen im Grundgesetz festgeschrieben werden. Zudem soll für den Fall einer Blockade bei der Richterwahl ein Ersatzwahlmechanismus eingeführt werden. Das sehen zwei Gesetzentwürfe (20/12977, 20/12978) vor, die von den Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie dem Abgeordneten Stefan Seidler eingebracht worden sind und am Donnerstag, 10. Oktober 2024, in erster Lesung beraten wurden. Nach knapp 70-minütiger Debatte sind die Vorlagen an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen worden. 

Minister: Bewährte Struktur  im Verfassungstext abbilden

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann (FDP) lobte eingangs der Debatte das Bundesverfassungsgericht. „Diese Institution hat sich um unsere Demokratie unglaublich verdient gemacht“, sagte Buschmann. Die Bedeutung dieses Gerichts stehe aber in einem „interessanten Widerspruch zu dem kleinen Raum, den die Regeln im Verfassungstext einnehmen“. Das sei aber leicht zu erklären, denn für die Mütter und Väter sei das Bundesverfassungsgericht ein Experiment gewesen, man wollte es dem Gesetzgeber ermöglichen, schnell nachregeln zu können. „Nach 75 Jahren können wir sagen: Dieses Experiment ist gelungen.“ Aus Dank und Respekt vor dem Erfolg des Gerichts solle nunmehr die „bewährte Struktur“ im Verfassungstext abgebildet werden, so Buschmann.

Der Justizminister machte aber auch deutlich, dass es bei den Änderungen um einen Schutz des Gerichts gehe. Erfahrungen in Mittel- und Osteuropa hätten gezeigt, welche „perfiden Taktiken“ es gebe, „Verfassungsgerichte an die Kette zu nehmen, an den Rand zu drängen, ihre Unabhängigkeit in Frage zu stellen“. Buschmann dankte den einbringenden Fraktionen für die intensiven Gespräche und Verhandlungen, die zu den Gesetzentwürfen geführt haben. Das sei „Parlamentarismus in seiner besten Form“ gewesen, so der Minister. „Das zeigt, wie viel in unserer demokratischen Kultur noch möglich ist.“

Union: Keine Selbstverständlichkeit

Für die CDU/CSU-Fraktion erinnerte Andrea Lindholz ebenfalls an die Frühgeschichte des Gerichts. Die Mütter und Väter hätten es dem Bundestag überlassen, die wesentlichen Regelungen zu treffen. Es sei damals noch „misstrauisch beäugt“ worden und habe seinen Status als Verfassungsorgan dann mit einer eigenen Statusdenkschrift gefestigt. Stellung, Rolle, Status und Aufgaben des Gerichts würden heute von keinem Demokraten mehr in Frage gestellt, allerdings zeige der Rückblick: „Der Status, den wir heute kennen und bewahren wollen, ist keine Selbstverständlichkeit“, so die Christsoziale. Mit den vorgeschlagenen Änderungen erhalte das Gericht nunmehr die „gleiche stabile Position“ wie auch andere Verfassungsorgane im Grundgesetz.

Lindholz betonte, dass die freiheitlich-demokratische Grundordnung unter Druck stehe. Diese Lage gelte es, politisch zu lösen. Es gelte aber auch, die Gefahr zu bewerten, dass „destruktive Elemente“ eine Sperrminorität nutzen könnten, um eine Richterwahl zu verhindern. Darum sehe die Änderung einen Ersatzwahlmechanismus vor, der in diesem Fall greifen soll.

SPD: Abwehrkräfte des Gerichts stärken

Für die SPD-Fraktion hob Dirk Wiese – wie auch andere Rednerinnen und Redner – den 75. Geburtstag des Grundgesetzes hervor. „Diese Verfassung, die wir haben, darauf können wir stolz sein“, sagte der Sozialdemokrat. Vor diesem Hintergrund – und dem Aufkommen von Kräften, die diese Republik in Frage stellten – sei es wichtig, sich die Frage zu stellen: „Was muss man tun, um die Abwehrkräfte des Bundesverfassungsgerichts zu stärken“?

Das Bundesverfassungsgericht genieße in der Bevölkerung das höchste Ansehen und habe zur „Stabilität des demokratischen Rechtsstaates“ beigetragen, lobte Wiese. Darum solle seine Arbeit nun im Grundgesetz geschützt werden. Dies sei auch mit Blick nach Thüringen wichtig, wo es jüngst bei der konstituierenden Sitzung des Landtags zu einem Eklat um den von der AfD-Fraktion gestellten Alterspräsidenten kam. „Antidemokraten greifen das System nicht von außen an, sondern sie gehen als erstes an die Institutionen und versuchen sie zu schwächen“, warnte Wiese.

AfD kritisiert Einschränkung der Minderheitenrechte

Für die AfD-Fraktion kritisierte Fabian Jacobi die Vorschläge und die einbringenden Fraktionen scharf. Die Übertragung der bewährten Regelungen aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz sei nicht von vornherein abwegig, aber nicht notwendig. Grund für die Änderung sei vielmehr die Neuerung bei der Richterwahl, die Jacobi kritisierte, da damit die Minderheitenrechte größerer Oppositionsfraktionen eingeschränkt würden. 

Die antragstellenden Fraktionen mühten sich nach Kräften, „den Parlamentarismus in Deutschland zu demontieren“, meinte der AfD-Abgeordnete mit Verweis auf die vorgelegten Pläne, aber auch die Debatte um die Sitze im Präsidium sowie um die Ausschussvorsitze im Bundestag.

Grüne: Bundesverfassungsgericht besser schützen 

Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betonte Dr. Till Steffen, dass die Erfahrungen in Polen und Ungarn zum Nachdenken geführt hätten. „Wir waren erschrocken, wie leicht man Gerichte mit einfachen Mehrheiten kapern kann.“ So sei in Polen 2015 innerhalb von 14 Tagen das Verfassungsgericht „politisch auf Linie“ gebracht worden – mit scheinbar harmlosen Maßnahmen, um die Arbeitsfähigkeit zu behindern, etwa zur Reihenfolge der Bearbeitung oder zum Quorum bei Entscheidungen. Deshalb müsse das Bundesverfassungsgericht besser geschützt werden.

Steffen warb dafür, auch die Vorschläge des Bundesrates im parlamentarischen Verfahren zu berücksichtigen. Die Länderkammer sprach sich in einer Entschließung jüngst dafür aus, dass Änderungen am Bundesverfassungsgerichtsgesetz zustimmungspflichtig sein sollten.

FDP: Ein echtes Bürgergericht

Für die FDP-Fraktion betonte Katrin Helling-Plahr ebenfalls die Bedeutung des Gerichts. Es sei ein „echtes Bürgergericht“. Es habe in seiner Geschichte „Unabhängigkeit und Mut“ gezeigt. 

Es sei gut, dass sich eine „demokratische Allianz“ gefunden habe, die dem Bundesverfassungsgericht mit den Entwürfen zu der Stellung im Grundgesetz verhelfen wolle, „die ihm gebührt“.

Seidler: Richtige und gebotene Änderungen

Der fraktionslose Abgeordnete Stefan Seidler vom Südschleswigschen Wählerverband, der Partei der dänischen und friesischen Minderheit in Deutschland, hatte die Gesetzentwürfe mit initiiert. Er sprach von richtigen und gebotenen Änderungen: „Denn sie werden es Demokratiefeinden schwerer machen.“ 

Das sei wichtig, weil die „Verächter unserer freiheitlichen Ordnung“ ihre Pläne nicht mehr versteckten, sagte Seidler.

Erster Gesetzentwurf der Fraktionen

„Aus dem Abstand von mittlerweile etwa 75 Jahren ist es angemessen, die den Status des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan prägenden Elemente im Grundgesetz selbst deutlicher sichtbar werden zu lassen, wie dies bei Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesregierung bereits der Fall ist“, heißt es in dem Entwurf zur Änderung des Grundgesetzes. Mit der Einführung eines Ersatzwahlmechanismus ist laut Begründung vorgesehen, die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts für Situationen sicherzustellen, „in denen die für die Wahl der Richterinnen und Richter erforderliche Zweidrittelmehrheit in Bundestag [...] oder Bundesrat [...] absehbar nicht zustande kommt“.

Im Grundgesetz sollen laut dem ersten Entwurf (20/12977) die Artikel 93 und 94 geändert werden. In Artikel 93 soll künftig der Status als Verfassungsorgan und die Organisation des Bundesverfassungsgerichts verankert werden. Festgeschrieben werden soll unter anderem, dass das Gericht aus zwei Senaten mit jeweils acht Richterinnen und Richtern besteht. Ebenso sollen die Amtszeit von zwölf Jahren, die Altersgrenze der Richterinnen und Richter, das Wiederwahlverbot und die Geschäftsordnungsautonomie des Gerichts in dem Artikel normiert werden.

Artikel 94 regelt laut Entwurf künftig die Zuständigkeiten des Gerichts, die bisher in Artikel 93 geregelt sind. Zudem soll die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts explizit im Grundgesetz festgeschrieben werden. Die Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts soll laut Entwurf künftig in Artikel 93 (bisher: Artikel 94) grundgesetzlich geregelt werden. Die Richterinnen und Richter sollen weiterhin je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden. Neu aufgenommen werden soll ein Ersatzwahlmechanismus, der greifen soll, „wenn innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Ende der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande kommt“. Dann soll das Wahlrecht vom jeweils anderen Wahlorgan wahrgenommen werden. Die Details dazu sollen laut Entwurf per Bundesgesetz, also im Bundesverfassungsgerichtsgesetz, geregelt werden.

Zweiter Gesetzentwurf der Fraktionen

Genau das ist das Ziel des zweiten Entwurfs (20/12978). Der Entwurf sieht vor, in Paragraf 7a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in einem neuen Absatz 5 zu normieren, dass das jeweils andere Wahlorgan die Wahl übernehmen kann, wenn das eigentlich zuständige Wahlorgan innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Wahlvorschlags durch das Plenum des Bundesverfassungsgerichts keine neue Richterin beziehungsweise keinen neuen Richter gewählt hat.

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz sieht aktuell vor, dass das Plenum des Bundesverfassungsgerichts eigene Wahlvorschläge unterbreiten kann, wenn eine Richterwahl nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Amtszeit beziehungsweise dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters oder einer Richterin erfolgt ist. Voraussetzung ist zudem die Aufforderung durch das älteste Mitglied des Wahlausschusses des Bundestages beziehungsweise die Spitze des Bundesrates.

Änderung im Untersuchungsausschussgesetz notwendig

Weitere Änderungen im Bundesverfassungsgerichtsgesetz sind dem Entwurf zufolge erforderlich, um die durch den ersten Gesetzentwurf neu geordneten Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes in korrekte rechtliche Beziehung zu setzen. Ebenso sei deswegen eine Änderung im Untersuchungsausschussgesetz notwendig. (scr/10.10.2024)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Yvonne Magwas

Yvonne Magwas

© Yvonne Magwas/Tobias Koch

Magwas, Yvonne

Bundestagsvizepräsidentin

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Dr. Marco Buschmann

Dr. Marco Buschmann

© Dr. Marco Buschmann/ Julia Deptala

Buschmann, Dr. Marco

FDP

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Andrea Lindholz

Andrea Lindholz

© Andrea Lindholz/ Timo Raab

Lindholz, Andrea

CDU/CSU

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Dirk Wiese

Dirk Wiese

© Dirk Wiese/ Marco Urban

Wiese, Dirk

SPD

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Fabian Jacobi

Fabian Jacobi

© Fabian Jacobi

Jacobi, Fabian

AfD

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Dr. Till Steffen

Dr. Till Steffen

© Dr. Till Steffen/ Stefan Kaminski

Steffen, Dr. Till

Bündnis 90/Die Grünen

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Ansgar Heveling

Ansgar Heveling

© Ansgar Heveling/ Tobias Koch

Heveling, Ansgar

CDU/CSU

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Katrin Helling-Plahr

Katrin Helling-Plahr

© Katrin Helling-Plahr

Helling-Plahr, Katrin

FDP

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Tobias Peterka

Tobias Peterka

© Tobias Matthias Peterka/ Büro Peterka

Peterka, Tobias Matthias

AfD

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Sonja Eichwede

Sonja Eichwede

© DBT/ Inga Haar

Eichwede, Sonja

SPD

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Clara Bünger

Clara Bünger

© Clara Bünger/Ben Gross

Bünger, Clara

Gruppe Die Linke

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Konstantin von Notz

Konstantin von Notz

© Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion/ Stefan Kaminski

Notz, Dr. Konstantin von

Bündnis 90/Die Grünen

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Tobias Peterka

Tobias Peterka

© Tobias Matthias Peterka/ Büro Peterka

Peterka, Tobias Matthias

AfD

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Stefan Seidler

Stefan Seidler

© Stefan Seidler/Lars Salomonsen

Seidler, Stefan

fraktionslos

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Dr. Günter Krings

Dr. Günter Krings

© Dr. Günter Krings/ Tobias Koch

Krings, Dr. Günter

CDU/CSU

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Matthias Helferich

Matthias Helferich

© Matthias Helferich

Helferich, Matthias

fraktionslos

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Daniel Rinkert

Daniel Rinkert

© Daniel Rinkert/ Tobias Holzweiler

Rinkert, Daniel

SPD

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Thomas Seitz

Thomas Seitz

© DBT/Inga Haar

Seitz, Thomas

fraktionslos

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Johannes Fechner

Johannes Fechner

© Photothek

Fechner, Dr. Johannes

SPD

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Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

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Dokumente

  • 20/12977 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94)
    PDF | 227 KB — Status: 24.09.2024
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/12978 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes
    PDF | 204 KB — Status: 24.09.2024
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  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Überweisung 20/12977 und 20/12978 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Sachverständige dringen auf Stärkung des Verfassungsgerichts

Zeit: Mittwoch, 13. November 2024, 11 bis 13 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600

Die fraktionsübergreifend vorgelegten Pläne zur Stärkung der Resilienz und Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts sind am Mittwoch, 13. November 2024, bei Sachverständigen bei einer Anhörung im Rechtsausschuss auf ein sehr positives Echo gestoßen. Dabei ging es um Gesetzentwürfe von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie des Abgeordneten Stefan Seidler (Südschleswigscher Wählerverband, SSW) zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94, 20/12977) und zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes (20/12978). 

Unterschiedliche Ansichten vertraten die geladenen Juristinnen und Juristen indes bei den Fragen, ob auch das Richterwahlquorum in die Verfassung aufgenommen werden sollte und ob bei Änderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes der Bundesrat zustimmen sollte.

Reform trotz des Scheiterns der Ampelkoalition

Mehrere der geladenen Expertinnen und Experten warben eindringlich dafür, die Reform trotz des Scheiterns der Ampelkoalition noch in dieser Wahlperiode zu verabschieden. Auch die juristischen Berufsverbände hatten vergangene Woche einen entsprechenden Appell an den Bundestag gerichtet. In der Anhörung drückten mehrere Abgeordnete ebenfalls den Wunsch aus, das Vorhaben zeitnah umzusetzen.

Zu dem Thema liegen zwei Gesetzentwürfe vor. Die Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie der SSW-Abgeordnete Stefan Seidler schlagen mit dem ersten Entwurf vor, wesentliche, bisher einfachgesetzlich geregelte Strukturmerkmale des Gerichts im Grundgesetz zu verankern. Das gilt etwa für die Organisation des Gerichts (zwei Senate mit jeweils acht Richterinnen und Richtern), die Altersgrenze für Richterinnen und Richter sowie das Wiederwahlverbot. Ferner soll der Status des Gerichts als Verfassungsorgan, die Bindungswirkung seiner Entscheidungen sowie die Geschäftsordnungsautonomie festgeschrieben werden. 

Neu ist zudem ein Ersatzwahlmechanismus für den Fall von Blockaden der Richterwahl in Bundestag beziehungsweise Bundesrat. Die genaue Ausgestaltung dieses Ersatzwahlmechanismus ist Ziel des zweiten Gesetzentwurfs der Initiatoren, der Änderungen im Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorsieht.

Stärkung der Resilienz des Verfassungsgerichts

Die Sachverständigen lobten, dass mit dem Gesetz grundsätzlich die Ziele, die Resilienz des Gerichts zu stärken und seine Unabhängigkeit zu wahren, erreicht würden. Der Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins, Dr. Ulrich Karpenstein, führte aus, dass alle Vorschläge richtig und wichtig seien. Sie schlössen Lücken, „die schon vor Jahrzehnten erkannt worden sind“. Mit ihnen werde „angemessene Vorsorge“ gegen Court Packing, die vorzeitige Absetzung von Richtern oder „obstruktive Sperrminoritäten“ geschaffen, sagte der von der SPD-Fraktion benannte Sachverständige.

Karpenstein verwies aber, wie auch andere Sachverständige, auf die vom ehemaligen Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof diagnostizierte „offene Flanke“ der Reform, nämlich das einfachgesetzlich geregelte Prozessrecht im Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Kirchhof, der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen als Sachverständiger benannt worden war, führte aus, dass das Gericht durch Änderungen im Prozessrecht schnell lahmgelegt werden könne. 

Wenn man nur die Organisation und das Wahlverfahren des Gerichts regele und das Prozessrecht weglasse, schaffe man ein Stückwerk. Kirchhof schlug deshalb, wie auch andere Sachverständige und der Bundesrat selbst, vor, Änderungen am Bundesverfassungsgerichtsgesetz künftig nur noch mit Zustimmung der Länderkammer zu ermöglichen.

Sicherung der Unabhängigkeit des Gerichts

Skeptischer gegenüber einer solchen Lösung äußerte sich hingegen Dr. Robert Seegmüller, Richter am Bundesverwaltungsgericht. Er rate davon ab, da dies die Tätigkeit des einfachen Gesetzgebers erschweren würde und nicht zur Sicherung des Bundesverfassungsgerichts beitrage. Der Entwurf sei in vorliegender Form geeignet, die Unabhängigkeit des Gerichts zu sichern, sagte der von der CDU/CSU-Fraktion benannte Sachverständige. 

An einigen Punkten, etwa bei der Regelung zur Amtszeit, zur Höchstaltersgrenze und zum Wiederwahlverbot, gehe er sogar über das Erforderliche hinaus. Seegmüller riet zudem davon ab, das Erfordernis einer Zweidrittel-Mehrheit für die Wahl von Richterinnen und Richtern in der Verfassung festzuschreiben.

Ersatzwahlmechanismus in die Verfassung

Mehrere Sachverständige sprachen sich hingegen genau dafür aus. Prof. Dr. Sophie Schöneberger (Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf) argumentierte, dass sich dies gerade mit Blick auf den neuen Ersatzwahlmechanismus empfehle. Man könne sich etwa ein „dystopisches Szenario“ vorstellen, in dem eine „destruktive Mehrheit“ das Quorum im Bundestag auf eine einfache Mehrheit herabsetze, im Bundesrat aber die Einstimmigkeit vorschreibe. 

Das sei zwar ein sehr unwahrscheinliches Szenario, sollte aber mitgedacht werden, sagte die von der SPD-Fraktion als Sachverständige benannte Rechtswissenschaftlerin. Hinsichtlich des Ersatzwahlmechanismus gab Schöneberger zudem zu bedenken, ob nicht auch der Ersatzwahlmechanismus selbst in der Verfassung verankert werden sollte, da es das Risiko gebe, dass dieser mit einfacher Mehrheit gestrichen werden könnte.

Parallelzuständigkeit beider Wahlorgane

Die Sachverständigen diskutierten im Zusammenhang mit dem Ersatzwahlmechanismus zudem unter anderem die Frage, ob die für den Fall der Fälle vorgesehene Parallelzuständigkeit beider Wahlorgane sinnvoll ist oder nicht. Kritische Anmerkungen gab es auch an Details zum vorgesehenen Verfahren beim Ersatzwahlmechanismus. Deutliche und grundsätzliche Kritik am Ersatzwahlmechanismus, der im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt werden soll, übte Prof. Dr. Hansjörg Huber (Hochschule Zittau/Görlitz). Der von der AfD-Fraktion benannte Sachverständige sagte, der zugrunde liegende Gesetzentwurf sei ein „Oppositionsschwächungsgesetz“. 

Huber kritisierte, dass schon im gegenwärtigen Verfahren der Richterwahl kein „echter Konsens“ mehr vorliege, da nicht alle von den Parteien vorgeschlagenen Kandidaten berücksichtigt würden. Die „gegenseitige Anerkennung“ sei durch „Mauschelei und Ausgrenzung“ ersetzt worden, sagte Huber und verwies auf seine Erfahrung als Richterkandidat der AfD im Bundestag und in Sachsen. Da Oppositionsparteien von diesem „undemokratischen Verdikt“ betroffen seien, brauche es dringend die Sperrminorität bei der Richterwahl. „Wenn es sie nicht gäbe, müsste man die wirklich erfinden“, meinte Huber.

Prof. Dr. Karsten Schneider (Johannes-Gutenberg-Universität Mainz) betonte, dass es gerade die Öffnungsklausel für den Ersatzwahlmechanismus sei, die das Erfordernis einer Zweidrittel-Mehrheit stabilisieren werde. Sie erhöhe die „politischen Kosten“ einer einfachgesetzlichen Absenkung des Quorums im Bundesverfassungsgerichtsgesetz im Fall von Blockaden, da es einen alternativen Weg gebe, mit den widerstreitenden Interessen umzugehen. Zudem habe der Mechanismus eine „abschreckende Wirkung“ auf potenzielle Blockaden, sagte der von der CDU/CSU-Fraktion als Sachverständiger benannte Rechtswissenschaftler.

„Zerfall des Verfassungsstaates“

Prof. Dr.  Paulina Starski (Universität Freiburg) hob am Beispiel der Entwicklung in Polen hervor, dass der „Zerfall des Verfassungsstaates“ regelmäßig mit einer Entmachtung der Verfassungsgerichte beginne. Durch eine „kluge verfassungsrechtliche Absicherung“ könnten solche Prozesse verlangsamt werden und die Möglichkeit gegeben werden, eine Revision einzuleiten. Die vorgeschlagenen Änderungen „werden einen resilienzsteigernden Effekt haben“, sagte die von der FDP-Fraktion als Sachverständige benannte Rechtswissenschaftlerin. Für die Resilienz bedürfe es aber eines ganzheitlichen Ansatzes, betonte Starski: „Demokratien bleiben stets ein Stück weit fragil, können aber durch Pflege der Verfassungskultur sowie gesellschaftlichen Rückhalt stabilisiert werden.“

Insgesamt äußerten sich elf Sachverständige in der Anhörung. Neben den genannten waren das auf Vorschlag der FDP-Fraktion der ehemalige Bundesverfassungsrichter und Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Paulus (Universität Göttingen), auf Vorschlag der SPD-Fraktion Prof. Dr. Heiko Sauer (Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn), auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion der ehemalige Bundesverfassungsrichter Dr. h. c. Wilhelm Schluckebier sowie auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der Jurist Maximilian Steinbeis (Geschäftsführer Verfassungsblog).

Änderung des Grundgesetzes

Die Gesetzentwürfe sehen vor, dass wesentliche Strukturmerkmale des Bundesverfassungsgerichts im Grundgesetz festgeschrieben werden. Zudem soll für den Fall einer Blockade bei der Richterwahl ein Ersatzwahlmechanismus eingeführt werden. „Aus dem Abstand von mittlerweile etwa 75 Jahren ist es angemessen, die den Status des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan prägenden Elemente im Grundgesetz selbst deutlicher sichtbar werden zu lassen, wie dies bei Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesregierung bereits der Fall ist“, heißt es in dem Entwurf zur Änderung des Grundgesetzes. Mit der Einführung eines Ersatzwahlmechanismus ist laut Begründung vorgesehen, die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts für Situationen sicherzustellen, „in denen die für die Wahl der Richterinnen und Richter erforderliche Zweidrittelmehrheit in Bundestag [...] oder Bundesrat [...] absehbar nicht zustande kommt“.

Im Grundgesetz sollen laut dem ersten Gesetzentwurf (20/12977) die Artikel 93 und 94 geändert werden. In Artikel 93 soll künftig der Status als Verfassungsorgan und die Organisation des Bundesverfassungsgerichts verankert werden. Festgeschrieben werden soll unter anderem, dass das Gericht aus zwei Senaten mit jeweils acht Richterinnen und Richtern besteht. Ebenso sollen die Amtszeit von zwölf Jahren, die Altersgrenze der Richterinnen und Richter, das Wiederwahlverbot und die Geschäftsordnungsautonomie des Gerichts in dem Artikel normiert werden.

Artikel 94 regelt laut Entwurf künftig die Zuständigkeiten des Gerichts, die bisher in Artikel 93 geregelt sind. Zudem soll die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts explizit im Grundgesetz festgeschrieben werden. Die Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts soll laut Entwurf künftig in Artikel 93 (bisher: Artikel 94) grundgesetzlich geregelt werden. Die Richterinnen und Richter sollen weiterhin je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden. 

Neu aufgenommen werden soll ein Ersatzwahlmechanismus, der greifen soll, „wenn innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Ende der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande kommt“. Dann soll das Wahlrecht vom jeweils anderen Wahlorgan wahrgenommen werden. Die Details dazu sollen laut Entwurf per Bundesgesetz, also im Bundesverfassungsgerichtsgesetz, geregelt werden.

Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

Genau das ist das Ziel des zweiten Gesetzentwurfs (20/12978). Er sieht vor, in Paragraf 7a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in einem neuen Absatz 5 zu normieren, dass das jeweils andere Wahlorgan die Wahl übernehmen kann, wenn das eigentlich zuständige Wahlorgan innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Wahlvorschlags durch das Plenum des Bundesverfassungsgerichts keine neue Richterin beziehungsweise keinen neuen Richter gewählt hat.

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz sieht aktuell vor, dass das Plenum des Bundesverfassungsgerichts eigene Wahlvorschläge unterbreiten kann, wenn eine Richterwahl nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Amtszeit beziehungsweise dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters oder einer Richterin erfolgt ist. Voraussetzung ist zudem die Aufforderung durch das älteste Mitglied des Wahlausschusses des Bundestages beziehungsweise die Spitze des Bundesrates.

Weitere Änderungen im Bundesverfassungsgerichtsgesetz sind dem Entwurf zufolge notwendig, um die durch den ersten Entwurf neu geordneten Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes korrekt zu referenzieren. Ebenso ist deswegen eine Änderung im Untersuchungsausschussgesetz notwendig.

Die 39 Mitglieder des Rechtsausschusses erarbeiten grundlegende Rechtsregeln für das Zusammenleben, ob rechtspolitische Gesetzgebung im Familien-, Urheber- oder im Strafrecht. Darüber hinaus beraten sie über Änderungen des Grundgesetzes und über eine Beteiligung des Deutschen Bundestages in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. (scr/13.11.2024)

Dokumente

  • 20/12977 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94)
    PDF | 227 KB — Status: 24.09.2024
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/12978 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes
    PDF | 204 KB — Status: 24.09.2024
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 124. Sitzung - 13. November 2024, 11.00 Uhr - öffentliche Anhörung

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Prof. Dr. Hansjörg Huber, M.A.
  • Stellungnahme Deutscher Anwaltverein e.V.
  • Stellungnahme Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof
  • Stellungnahme Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas L. Paulus
  • Stellungnahme Prof. Dr. Heiko Sauer
  • Stellungnahme Dr. h.c. Wilhelm Schluckebier
  • Stellungnahme Prof. Dr. Karsten Schneider
  • Stellungnahme Prof. Dr. Sophie Schönberger
  • Stellungnahme Prof. Dr. Starski
  • Stellungnahme Dr. Robert Seegmüller
  • Stellungnahme Maximilian Steinbeis

Weitere Informationen

  • 20/12977 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94)
    PDF | 227 KB — Status: 24.09.2024
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  • 20/12978 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes
    PDF | 204 KB — Status: 24.09.2024
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Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Änderung im Grundgesetz zum Bundesverfassungs­gericht beschlossen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 19. Dezember 2024, für die Festschreibung wesentlicher Strukturmerkmale des Bundesverfassungsgerichts im Grundgesetz gestimmt. Diese Festschreibung sieht ein Gesetzentwurf (20/12977) vor, der von den Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie dem fraktionslosen Abgeordneten Stefan Seidler (Südschleswigscher Wählerverband) eingebracht worden ist und den der Bundestag mit Zweidrittelmehrheit angenommen hat. In namentlicher Abstimmung votierten 600 Abgeordnete für die Grundgesetzänderung, 69 Parlamentarier haben dagegen gestimmt. Für die Zweidrittelmehrheit waren mindestens 489 Stimmen der Abgeordneten des Bundestages erforderlich.

Gesetzentwurf zur Änderung von Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes (Bundesverfassungsgericht)

Zudem wurde für den Fall einer Blockade bei der Richterwahl ein Ersatzwahlmechanismus eingeführt. Ein dazu von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie Stefan Seidler (Südschleswigscher Wählerverband) eingebrachter Gesetzentwurf (20/12978) wurde mit der Mehrheit von SPD, Union, Grünen, FDP und der Gruppe Die Linke gegen die Stimmen der AfD angenommen. Ein von der AfD-Fraktion zu dem Gesetzentwurf vorgelegter Änderungsantrag (20/14306) wurde gegen das Votum der Antragsteller mit der Mehrheit der übrigen Fraktionen und der Gruppe Die Linke bei Enthaltung der Gruppe BSW abgelehnt. Zu beiden Gesetzentwürfen hat der Rechtsausschuss eine Beschlussempfehlung (20/14302) abgegeben. Am 18. Dezember hatte der Ausschuss beide Gesetzentwürfe mehrheitlich ohne Änderungen gebilligt. 

Angenommen wurde im Anschluss an die Debatte die von den vier Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vorgelegte Novellierung des Abgeordnetengesetzes, wobei es vor allem um die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen geht (20/11944). Die Vorlage wurde mit der Mehrheit der Antragsteller gegen die Stimmen der AfD und die Gruppe BSW bei Enthaltung der Gruppe Die Linke beschlossen. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (20/13714) vor. Die ursprünglich geplante Abstimmung über einen Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (Gesetz zur Einführung der Begründungspflicht, 20/2763) wurde hingegen von der Tagesordnung abgesetzt. 

Ministerin: Weimarer Erfahrungen Rechnung getragen

Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) wies darauf hin, dass mit der Schaffung des Bundesverfassungsgerichts vor 75 Jahren den Erfahrungen mit der Weimarer Republik und ihrem Scheitern Rechnung getragen worden sei. Das Gericht sei heute „als Hüter der Verfassung fest etabliert“ und genieße weltweites Ansehen.

Allerdings zeigten Erfahrungen in anderen Ländern, dass Verfassungsgerichte „oft erste Ziele“ seien, wenn „Autokraten ans Ruder kommen“. Faeser begrüßte daher das Vorhaben der Fraktionen, bisher einfachgesetzliche Regelungen „in der Verfassung abzusichern“. Bundesjustizminister Dr. Volker Wissing ergänzte: „Das Gericht zu sabotieren, wird künftig deutlich schwieriger werden.“

Union lobt Ersatzwahlmechanismus

Die einfachgesetzliche Regelung, nach der Richter mit Zweidrittelmehrheit ins Bundesverfassungsgericht gewählt werden, wird wegen Bedenken der CDU/CSU-Fraktion nicht ins Grundgesetz übernommen. Andrea Lindholz (CDU/CSU) begründete dies damit, dass sonst eine Minderheit von einem Drittel im Bundestag Richterwahlen blockieren könnte. Sie lobte die stattdessen gefundene Regelung, dass sich im Falle einer solchen Blockade Bundestag und Bundesrat gegenseitig vertreten können.

Den Charakter der Änderungen als Notfallregelung für den Fall des Erstarkens antidemokratischer Kräfte hob Ansgar Heveling (CDU/CSU) hervor. Der „größte Gewinn für unsere Demokratie“ wäre es, erklärte er, „wenn die Regelungen, die wir heute beschließen, überhaupt keine Anwendung finden“.

FDP lobt Gemeinsamkeit trotz Wahlkampf

So wie auch andere Redner hob der FDP-Abgeordnete Dr. Marco Buschmann, bis vor Kurzem Bundesjustizminister, die Erfahrungen insbesondere mit der ehemaligen PiS-Regierung in Polen als Grund für die Neuregelung hervor. Diese habe mit ihren Eingriffen beim dortigen Verfassungsgericht die Botschaft gesendet, „dass die Macht immer stärker sei als das Recht“.

Man habe von den Nachbarn gelernt, wie verletzlich der Rechtsstaat sein könne, stellte Buschmann fest. Er lobte daher die Neuregelung als Zeichen, „dass trotz des aufziehenden Wahlkampfs das Gemeinsame stärker ist als das, was uns trennt“.

Grüne greifen AfD frontal an

Die nach 15 Jahren nicht erneut zum Bundestag kandidierende Katja Keul (Bündnis 90/Die Grünen) erklärte, Demokratie und Rechtsstaat funktionierten nur miteinander. „Ohne Rechtsstaat bliebe von einer Demokratie nur die Diktatur der Mehrheit“, sagte sie.

Ihr Fraktionskollege Dr. Konstantin von Notz griff die AfD-Fraktion als „ernsthafte Bedrohung“ für den Rechtsstaat frontal an. Er prangerte Kontakte zu Rechtsextremisten sowie „chinesischen und russischen Spionen“ an. „Ihre Russlandnähe ist unerträglich“, stellte er fest und bezog auch die Gruppe BSW und ihre Vorsitzende Sahra Wagenknecht in diese Kritik ein.

Gegenangriff der AfD-Fraktion

Die Redner der AfD-Fraktion stellten die Motive der antragstellenden Fraktionen in Frage. Tatsächlich sorgten diese sich, dass sie bei der Verfassungsrichterwahl „genötigt sein könnten, mit der AfD zumindest zu reden“, befand Fabian Jacobi (AfD). Sie sähen das Bundesverfassungsgericht „als Herrschaftsinstrument eines Parteienkartells, das Sie nicht bereit sind aus der Hand zu geben“.

Stephan Brandner (AfD) erhob wegen früherer Wahlen von Parteipolitikern zu Verfassungsrichtern den Gegenvorwurf: „Sie manipulieren doch seit Jahren am Bundesverfassungsgericht herum.“ Mit der Grundgesetzänderung gehe es den Antragstellern allein darum, „neue starke politische Kräfte auszuschalten“.

Teilkritik der Gruppe BSW

Als „Grundpfeiler der Demokratie“, der geschützt werden müsse, bezeichnete Amira Mohamed Ali (Gruppe BSW) das Bundesverfassungsgericht. Sie begrüßte alle vorgesehenen Änderungen „bis auf eine“, nämlich dass im Fall einer fehlenden Zweidrittelmehrheit im Bundestag ersatzweise der Bundesrat eine Richterwahl übernehmen könne. Denn letzterer bestehe fast vollständig aus Ministerpräsidenten von Union und SPD. Die Regelung zeige eine „unfassbare Arroganz der Herrschenden“, empörte sich Mohamed Ali.

Linke: Angriffe auf Grundrechte

Für die Gruppe Die Linke warf Clara Bünger der AfD vor, sie wolle „die Unabhängigkeit der Justiz angreifen“. Allerdings komme der Angriff auf die Grundrechte nicht nur von rechts, sondern auch aus der Mitte. Das Asylrecht sei in den letzten Jahren „fast vollständig demontiert“ worden, die Ungleichheit wachse. „Diese Angriffe schwächen die Demokratie“, befand Bünger.

Erster Gesetzentwurf der Fraktionen

„Aus dem Abstand von mittlerweile etwa 75 Jahren ist es angemessen, die den Status des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan prägenden Elemente im Grundgesetz selbst deutlicher sichtbar werden zu lassen, wie dies bei Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesregierung bereits der Fall ist“, heißt es in dem Entwurf zur Änderung des Grundgesetzes. Mit der Einführung eines Ersatzwahlmechanismus ist laut Begründung vorgesehen, die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts für Situationen sicherzustellen, „in denen die für die Wahl der Richterinnen und Richter erforderliche Zweidrittelmehrheit in Bundestag [...] oder Bundesrat [...] absehbar nicht zustande kommt“.

Im Grundgesetz sollen laut dem ersten Entwurf (20/12977) die Artikel 93 und 94 geändert werden. In Artikel 93 soll künftig der Status als Verfassungsorgan und die Organisation des Bundesverfassungsgerichts verankert werden. Festgeschrieben werden soll unter anderem, dass das Gericht aus zwei Senaten mit jeweils acht Richterinnen und Richtern besteht. Ebenso sollen die Amtszeit von zwölf Jahren, die Altersgrenze der Richterinnen und Richter, das Wiederwahlverbot und die Geschäftsordnungsautonomie des Gerichts in dem Artikel normiert werden.

Ersatzwahlmechanismus für den Fall einer Blockade

Artikel 94 regelt laut Entwurf künftig die Zuständigkeiten des Gerichts, die bisher in Artikel 93 geregelt sind. Zudem soll die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts explizit im Grundgesetz festgeschrieben werden. Die Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts soll laut Entwurf künftig in Artikel 93 (bisher: Artikel 94) grundgesetzlich geregelt werden. Die Richterinnen und Richter sollen weiterhin je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden. 

Neu aufgenommen werden soll ein Ersatzwahlmechanismus, der greifen soll, „wenn innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Ende der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande kommt“. Dann soll das Wahlrecht vom jeweils anderen Wahlorgan wahrgenommen werden. Die Details dazu sollen laut Entwurf per Bundesgesetz, also im Bundesverfassungsgerichtsgesetz, geregelt werden.

Zweiter Gesetzentwurf der Fraktionen

Genau das ist das Ziel des zweiten Entwurfs (20/12978). Der Entwurf sieht vor, in Paragraf 7a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in einem neuen Absatz 5 zu normieren, dass das jeweils andere Wahlorgan die Wahl übernehmen kann, wenn das eigentlich zuständige Wahlorgan innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Wahlvorschlags durch das Plenum des Bundesverfassungsgerichts keine neue Richterin beziehungsweise keinen neuen Richter gewählt hat.

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz sieht aktuell vor, dass das Plenum des Bundesverfassungsgerichts eigene Wahlvorschläge unterbreiten kann, wenn eine Richterwahl nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Amtszeit beziehungsweise dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters oder einer Richterin erfolgt ist. Voraussetzung ist zudem die Aufforderung durch das älteste Mitglied des Wahlausschusses des Bundestages beziehungsweise die Spitze des Bundesrates.

Weitere Änderungen im Bundesverfassungsgerichtsgesetz sind dem Entwurf zufolge erforderlich, um die durch den ersten Gesetzentwurf neu geordneten Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes in korrekte rechtliche Beziehung zu setzen. Ebenso sei deswegen eine Änderung im Untersuchungsausschussgesetz notwendig.

Novellierung des Abgeordnetengesetzes

Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (20/11944) sollen in der Praxis aufgetretene Unsicherheiten in Bezug auf die zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen durch gesetzliche Normierung beseitigt werden. Die Fraktionen wollen klarstellen, dass neben der Unterrichtung der Öffentlichkeit über parlamentarische Vorgänge auch die Vermittlung allgemeiner politischer Standpunkte der Fraktionen und der Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern über die parlamentarisch-politische Arbeit ein „zulässiger Zweck der Öffentlichkeitsarbeit“ ist. 

Dabei sollen die Fraktionen frei über Mittel, Ort, Zeit und Häufigkeit der Informationsangebote entscheiden können, ein „Gebot politischer Neutralität“ bestehe dabei nicht.

Effektive Kontrolle der Mittelverwendung

Zugleich müssten vor allem unmittelbar vor Bundestagswahlen besondere Anforderungen an den „parlamentarischen Kontext der Öffentlichkeitsarbeit“ gestellt werden. Vorgesehen ist, dass die „Pflicht zur Rückgewähr zweckwidrig verwendeter Fraktionsmittel“ gesetzlich normiert wird. Neben der Rechnungslegung und Prüfmöglichkeit des Bundesrechnungshofes werde damit ausdrücklich ein „Korrekturinstrument“ festgelegt, falls Geld- und Sachleistungen durch die Fraktionen nicht zweckentsprechend verwendet werden. 

Aus Sicht der Fraktionen sichert dies die „effektive Kontrolle der Mittelverwendung“ und stärkt die „Legitimität der Fraktionsfinanzierung“. Mangels gesetzlicher Rechtsgrundlage werde derzeit bei zweckwidriger Verwendung von einer Rückforderung der ausgezahlten Mittel abgesehen.

Mitteilungspflicht bei Interessenverknüpfungen

Ein Abgeordneter, der „entgeltlich mit einem Beratungsgegenstand beschäftigt ist“, zu dem er in einem Ausschuss des Bundestages oder innerhalb einer Fraktion die Berichterstattung übernommen hat, muss künftig vor einer Beratung in einem Ausschuss offenlegen, wenn eine konkrete gegenwärtige oder zukünftige Interessenverknüpfung besteht.

Sonstige an einer Ausschussberatung teilnehmende Mitglieder des Bundestages, für die dies zutrifft, müssen die Interessenverknüpfung ebenfalls offenlegen, wenn sie nicht bereits aus den veröffentlichungspflichtigen Angaben ersichtlich ist. Eine mitgeteilte Interessenverknüpfung soll in der Beschlussempfehlung des Ausschusses vermerkt werden. (hau/scr/vom/19.12.2024)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Bärbel Bas

Bärbel Bas

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Bas, Bärbel

Bundestagspräsidentin

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Nancy Faeser

Nancy Faeser

© picture alliance/dpa | Michael Kappeler

Faeser, Nancy

Bundesministerin des Innern und für Heimat

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Andrea Lindholz

Andrea Lindholz

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Lindholz, Andrea

CDU/CSU

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Konstantin von Notz

Konstantin von Notz

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Notz, Dr. Konstantin von

Bündnis 90/Die Grünen

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Dr. Marco Buschmann

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Buschmann, Dr. Marco

FDP

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Fabian Jacobi

Fabian Jacobi

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Jacobi, Fabian

AfD

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Volker Wissing

Volker Wissing

© FDP Bundespartei/ Laurence Chaperon

Wissing, Dr. Volker

Bundesminister der Justiz

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Dr. Günter Krings

Dr. Günter Krings

© Dr. Günter Krings/ Tobias Koch

Krings, Dr. Günter

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Dr. Till Steffen

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Steffen, Dr. Till

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Konstantin Kuhle

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FDP

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Stephan Brandner

Stephan Brandner

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Brandner, Stephan

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Dirk Wiese

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Stephan Brandner

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Gruppe Die Linke

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Amira Mohamed Ali

Amira Mohamed Ali

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Gruppe BSW

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Johannes Fechner

Johannes Fechner

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Elisabeth Winkelmeier-Becker

Elisabeth Winkelmeier-Becker

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Winkelmeier-Becker, Elisabeth

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Dokumente

  • 20/2763 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (Gesetz zur Einführung der Begründungspflicht)
    PDF | 202 KB — Status: 13.07.2022
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/11944 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen und weitere Änderungen
    PDF | 267 KB — Status: 25.06.2024
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/12977 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94)
    PDF | 227 KB — Status: 24.09.2024
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/12978 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes
    PDF | 204 KB — Status: 24.09.2024
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/13714 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/11944 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen und weitere Änderungen
    PDF | 175 KB — Status: 11.11.2024
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/14302 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN und FDP sowie des Abgeordneten Stefan Seidler - Drucksache 20/12977 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94) b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN und FDP sowie des Abgeordneten Stefan Seidler - Drucksache 20/12978 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes
    PDF | 245 KB — Status: 18.12.2024
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/14306 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN und FDP sowie des Abgeordneten Stefan Seidler - Drucksachen 20/12978, 20/14302 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes
    PDF | 189 KB — Status: 18.12.2024
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  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • namentliche Abstimmung zu Gesetzentwurf 20/12977 (Beschlussempfehlung 20/14302 Buchstabe a: Gesetzentwurf annehmen)
  • 10:38:04: Beginn der Abstimmung
  • 11:01:30: Ende der Abstimmung
  • Gesamt: 669 Ja: 600 Nein: 69 Enthaltungen: 0
  • Gesetzentwurf 20/12977 angenommen


Gesetzentwurf 20/11944 (Beschlussempfehlung 20/13714: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen
Änderungsantrag 20/14306 abgelehnt
Gesetzentwurf 20/12978 (Beschlussempfehlung 20/14302 Buchstabe b: Gesetzentwurf annehmen) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

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Stand: 29.08.2025