Überweisungen im vereinfachten Verfahren
Ohne Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 9. Oktober 2025, eine Reihe von Vorlagen zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen:
Finanzausgleichsgesetz: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (21/1892, FAG-Änderungsgesetz 2025) wird federführend im Haushaltsausschuss beraten. Die Gemeinden erhalten demnach in den Jahren 2025 bis 2029 zulasten des Bundes 13,5 Milliarden Euro mehr aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Damit sollen Steuerausfälle der Kommunen infolge der Unternehmensteuerreform vom 14. Juli 2025 („Investitions-Booster“) kompensiert werden. Für 2025 erhalten darüber hinaus die Länder weitere 700 Millionen Euro mehr aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer zur Umsetzung des „Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)“, ebenfalls zulasten des Bundeshaushalts. Allerdings müssen die Länder dem Gesetzentwurf zufolge für das laufende Jahr zugunsten des Bundes wiederum knapp 27 Millionen Euro abgeben. Dies ergibt sich aus der Spitzabrechnung zur Entlastung der Länder von Flüchtlingskosten. Die Abschlagszahlung des Bundes sei für 2025 um diesen Betrag zu hoch ausgefallen, heißt es im Gesetzentwurf.
Deutsche Post AG: Der Gesetzentwurf zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutschen Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (21/1893) wurde ebenfalls an den Haushaltsausschuss überwiesen. Die Bundesregierung will das Boni- und Dividendenverbot für öffentlich gestützte Unternehmen im Bereich der Energiewirtschaft lockern. „Das Dividendenverbot kann unter bestimmten Bedingungen bei börsennotierten oder eine Börsennotierung anstrebenden Unternehmen zur Folge haben, dass die Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme erheblich behindert wird“, stellt die Bundesregierung fest und ergänzt: „Die gesetzliche Änderung zielt darauf ab, diese Behinderung durch Schaffung einer eng begrenzten Ausnahme zu vermeiden.“ Die Bundesregierung bezieht sich dabei auf Artikel 4 des im Sommer 2022 beschlossenen Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage. Mit diesem seien Stabilisierungsmaßnahmen bei Unternehmen, die kritische Infrastrukturen im Sektor Energie betreiben, geschaffen worden. Ende 2022 sei in diesem Bereich ein sogenanntes Boni- und Dividendenverbot an den Erhalt von Stabilisierungsmaßnahmen in Form einer Rekapitalisierung geknüpft worden, heißt es weiter. Mit dem Gesetzentwurf soll es der Regierung zudem ermöglicht werden, „im Verordnungsweg Aufgaben im öffentlichen Interesse auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft zu übertragen, der im Zuge einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz Vermögenswerte der Deutsche Post AG übertragen werden“. Laut Vorlage hat der Bundesrat gegen den Entwurf keine Einwände erhoben.
Statistische Systematik der Wirtschaftszweige: Federführend im Ausschuss für Wirtschaft und Energie beraten wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 (21/1864, 21/2471). Die NACE (Abkürzung für französisch „Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne“) ist die „Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft“ und Gegenstand einer Rechtsvorschrift auf Ebene der Europäischen Union, die die allgemeine Anwendung der Systematik in allen Mitgliedstaaten zur Pflicht macht. Um neuesten strukturellen, wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, ist die aktuell geltende standardisierte statistische Klassifikation der Wirtschaftszweige in der EU NACE überarbeitet worden und muss in nationales Recht umgesetzt werden. Die zuvor geltende Version NACE Revision 2 wurde zuletzt 2006 durch die EU-Verordnung Nr. 1893 / 2006 revidiert und wird seit 2008 von den Mitgliedstaaten angewendet. Die neue NACE Revision 2.1 hat laut Bundesregierung unmittelbare Auswirkungen auf die Bundesstatistik und erfordert eine entsprechende Anpassung nationaler Statistikgesetze. Die Wirtschaftsstatistiken in Deutschland basieren nicht unmittelbar auf der NACE, sondern auf der daraus abgeleiteten, tiefer gegliederten nationalen „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ (WZ). Das Ziel der Artikel 1 bis 10 des Gesetzentwurfs ist die Anpassung der betroffenen nationalen Rechtsvorschriften an die sich aus der NACE Revision 2.1 und der WZ 2025 ergebenden wirtschaftssystematischen Vorgaben und an die sich aus den Änderungen der EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der EU-Statistik ergebenden geänderten Berichtspflichten gegenüber der EU. Dabei sollen für struktur- und konjunkturstatistische Erhebungen unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens der neuen NACE Revision 2.1 berücksichtigt werden. Mit der Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes ist darüber hinaus eine rechtliche Klarstellung zur Lieferung von Daten geplant. Der Bundesrat merkt in seiner Stellungnahme (1/2471) an, dass das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe geändert werde und damit eine Regelungslücke entstehe. Diese betreffe die Erfassung des Vorjahresumsatzes bei Bauträgern für den Berichtszeitraum 2026. Der Wirtschaftszweig der Bauträger falle damit in der neuen NACE Revision 2.1 zukünftig nicht mehr in den Bereich des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe. Deshalb solle der Entwurf entsprechend geändert werden. Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag in ihrer Gegenäußerung ab, nach Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b den vorgeschlagenen Buchstaben c zu ergänzen. Bei der vermeintlichen Datenlücke handelt es sich nach Ansicht der Bundesregierung um keine Lücke, und bei einer entsprechenden Anpassung des Gesetzestextes würden unnötigerweise Daten nach der alten Wirtschaftszweigklassifikation erhoben. Für die Jahreserhebung im Ausbaugewerbe gelte ab dem Berichtsjahr 2027 die neue Wirtschaftszweigklassifikation. Der Vierteljahresberichtskreis sei davon unberührt. Dort werde die neue Wirtschaftszweigklassifikation erst im Berichtsjahr 2028 eingeführt.
ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026 (21/1899, ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026) wird ebenfalls federführend im Ausschuss für Wirtschaft und Energie beraten. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Mittelstandes sollen mit zinsgünstigen Darlehen und Beteiligungskapital unterstützt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Mittel aus dem ERP-Sondervermögen in Höhe von rund 1,3 Milliarden Euro für die im Wirtschaftsplan genannten Förderzwecke bereitgestellt werden. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes, einschließlich gewerblich orientierter gemeinnütziger Unternehmen im Bereich der Gründungsfinanzierung und Angehörige freier Berufe, erhalten aus dem ERP-Sondervermögen im Rahmen der veranschlagten Mittel zinsgünstige Darlehen und Beteiligungskapital mit einem Volumen von insgesamt rund zwölf Milliarden Euro. Der ERP-Wirtschaftsplan wird von Förderinstituten, im Wesentlichen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), und Hausbanken durchgeführt.
Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden: An den Finanzausschuss zur federführenden Beratung überwiesen wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Protokoll vom 14. April 2025 zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 mit den Niederlanden zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 sowie das Protokoll vom 24. März 2021 geänderten Fassung (21/1903).
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz: Ebenfalls im Finanzausschuss beraten wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Protokoll vom 21. August 2023 zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 mit der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (21/1902).
Geldwäschebekämpfung: Der Finanzausschuss wird auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Abkommen vom 30. Januar 2025 mit der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz dieser Behörde (21/1901) federführend beraten. Darin geht es um die Zustimmung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der europäischen Geldwäschebehörde AMLA zur Ansiedlung in Frankfurt am Main. „Innerstaatlich löst das Abkommen gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Erfordernis eines Vertragsgesetzes aus“, heißt es in dem Entwurf. Der Bundesrat hat keine Einwände dagegen erhoben.
Informationsaustausch in Steuersachen: Ebenso wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023 / 2226 (21/1937) federführend im Finanzausschuss beraten. Mit dem Gesetzentwurf sollen Vorgaben der Industrieländerorganisation OECD in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollen dazu verpflichten, den Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern zu melden. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) schreibt dazu in seiner Stellungnahme: „Die Darstellung des Erfüllungsaufwands ist durch den NKR nicht unabhängig überprüfbar, da das Ressort ihm etwaige Stellungnahmen nur zum Teil zur Verfügung gestellt hat.“ Die Darstellung der Regelungsfolgen sei nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und methodengerecht. „Der dargestellte Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung erscheint nach der nur eingeschränkt möglichen Prüfung unvollständig.“ Dazu schreibt die Bundesregierung: „Die Bundesregierung ist bemüht, den Einwänden des Nationalen Normenkontrollrates in Zukunft Rechnung zu tragen und die Darstellung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft zu verbessern.“ Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme neben konkreten kryptobezogenen Anliegen, dass die Bundesregierung bald ein Gesetzgebungsverfahren startet, um „die finanzielle Situation von Alleinerziehenden durch Anhebung oder Weiterentwicklung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende zu verbessern“. Dazu erklärt die Bundesregierung: „Der Entlastungbetrag für Alleinerziehende in seiner jetzigen Form begünstigt insbesondere gutverdienende Alleinerziehende, auch mit erwachsenen Kindern. Geringverdienende Alleinerziehende, selbst mit kleinen Kindern, werden dagegen nicht entlastet. Die Abstimmungen über die konkrete Ausgestaltung einer zielgenaueren Leistung, mit der auch Kosten und Schlechterstellungen verbunden sein können, ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.“
Aufhebung der Freizone Cuxhaven: Darüber hinaus wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften (21/1975, 21/2468) zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss überwiesen. Das wirtschaftliche Bedürfnis zur Aufrechterhaltung der Freizone Cuxhaven stehe in keinem sinnvollen Verhältnis zum administrativen und personellen Aufwand der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung, heißt es im Entwurf zur Begründung – vor allem, weil sich im Rahmen von Änderungen des europäischen Zollrechts die Regelungen zu Formalitäten in Freizonen denen in anderen Seehäfen, die keinen Freizonenstatus besitzen, angeglichen hätten. Die Niedersachsen Ports GmbH & Co.KG als Betreiberin der Freizone Cuxhaven habe vor diesem Hintergrund die Aufhebung des Freizonenstatus bei der Generalzolldirektion beantragt. Zudem bestehe aufgrund umfangreicher Änderungen des europäischen Zollrechts in den letzten Jahren Anpassungsbedarf hinsichtlich nationaler Zollvorschriften. Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft („Agrardiesel“) nach Paragraf 57 des Energiesteuergesetzes laufe zum 31. Dezember 2025 aus. Durch die Auflösung der Freizone könnten derzeit gebundene Ressourcen des Betreibers freigegeben werden. So entfielen Aufwendungen für die zollsichere Umfriedung der Freizone, die bisher durch den Betreiber der Freizone getragen wurden. Durch die Aufhebung werde auch ermöglicht, dass die bisher im Freihafen befindlichen Flächen wirtschaftlicher genutzt werden könnten. Die im Gesetz bestehenden Ahndungsnormen würden aktualisiert und insbesondere die Verweisungen an das nunmehr geltende Recht angepasst. Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft(„Agrardiesel“) nach Paragraf 57 des Energiesteuergesetzes würden eingeführt, um die Energiesteuerlast für landwirtschaftliche Unternehmen bei den Energiepreisen nicht zu erhöhen.
Mindeststeueranpassungsgesetz: Auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (21/1865, 21/2467, Mindeststeueranpassungsgesetz) ging zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss. Die Verwaltungsleitlinien der Industrieländerorganisation OECD zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmen will die Bundesregierung mit einem Gesetzentwurf in deutsches Recht umsetzen. „Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind“, beschreibt die Bundesregierung ihr Anliegen. Daneben sollten als Begleitmaßnahmen insbesondere einzelne Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften zur Vermeidung von Bürokratie auf das erforderliche Maß zurückgeführt werden.
EU-Rahmenabkommen mit Chile: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Fortgeschrittenen Rahmenabkommen vom 13. Dezember 2023 zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (21/1867) wurde an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur federführenden Beratung überwiesen. Mit dem Entwurf soll ein älteres Assoziierungs- und Interims-Handelsabkommen abgelöst werden. Wie die Bundesregierung ausführt, werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens rund 99,9 Prozent der EU-Ausfuhren nach Chile von Zöllen befreit und Vereinfachungen für den Dienstleistungssektor und für kleine und mittlere Unternehmen eingeführt. Das Abkommen bestehe aus einem Handels- und Investitionsschutzteil sowie aus Komponenten der Zusammenarbeit in den Bereichen Gesundheit, Umwelt, Klima, Energie, Bildung, Wissenschaft, Verkehr und Arbeit. Mit Inkrafttreten werden die bestehenden bilateralen Investitionsschutzverträge der EU-Mitgliedstaaten mit Chile einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten beendet, verlieren ihre Wirksamkeit und werden durch das Abkommen ersetzt und abgelöst, schreibt die Bundesregierung. Für Deutschland betreffe dies den Vertrag mit Chile vom 21. Oktober 1991 über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen.
Agrarstatistikgesetz: Im Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (21/1890) federführend beraten. Hauptziel des Änderungsgesetzes ist es, das Agrarstatistikgesetz an das geänderte EU-Recht anzupassen. Dazu, heißt es in dem Entwurf, werde schwerpunktmäßig die Agrarstrukturerhebung angepasst. Dabei wird insbesondere die Erhebung von Merkmalen zu Stallhaltungsverfahren und Weidehaltung, Düngemitteln und Rebanlagen angeordnet. Die Module zu Bodenbewirtschaftungspraktiken, Maschinen und technischen Einrichtungen sowie zur Bewässerung werden ausgesetzt. Weitere wesentliche Inhalte sind die Neukonzeption und Umbenennung der Bodennutzungshaupterhebung zur Erfassung der ökologisch bewirtschafteten Flächen sowie die Umstellung der Erhebung auf eine umfassendere Nutzung von Verwaltungsdaten. Dies führe zur Entlastung von bis zu 80.000 Betrieben, die so nicht mehr direkt befragt werden müssen. Zur Erfassung der Anzahl der ökologisch gehaltenen Rinder werde die Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT) um die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise erweitert. Das Gesetzgebungsverfahren werde ferner dazu genutzt, um weitere Änderungen am Agrarstatistikgesetz vorzunehmen. Dazu gehören die Anpassung der Nutzungsmöglichkeiten des Betriebsregisters, die Definition der Waldfläche als Hilfsmerkmal, die Möglichkeit, Informationen aus den Weinbaukarteien zur Registerpflege zu nutzen und die Erfassung der Geokoordinaten im Rahmen der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung. Der Nutzen des Änderungsgesetzes besteht laut Bundesregierung neben der Erfassung qualitativ hochwertiger Daten für Politik, Wissenschaft und Gesellschaft vor allem darin, dass landwirtschaftliche Betriebe von der direkten Befragung zur Nutzung ihrer Flächen entlastet werden. Die Entlastung für die Betriebe belaufe sich auf rund 800.000 Euro jährlich.
Tierarzneimittelgesetz: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes (21/1938) wurde ebenfalls an den Landwirtschaftsausschuss zur federführenden Beratung überwiesen. Nach Paragraf 45 Absatz 10 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) müssen Tierärztinnen und Tierärzte bis zum 28. Januar 2026 erstmals der zuständigen Bundesoberbehörde elektronisch die Art und die Menge der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr bei Hunden und Katzen angewendeten Arzneimittel mitteilen, die Stoffe mit antibakterieller Wirkung enthalten. Die Regierung will das nach deutscher Rechtslage im Vergleich zu den EU-Vorgaben um vier Jahre vorgezogene erste Erfassungsjahr für die verbrauchten Antibiotikamengen bei Hunden und Katzen auf das von der EU vorgesehene erste Erfassungsjahr 2029 umstellen. Die im nationalen Konzept zur Minimierung von Antibiotika geregelten Mitteilungsverpflichtungen tierhaltender Personen und der Tierärztinnen und Tierärzte sollen von einem halbjährlichen Turnus auf einen Jahresturnus umgestellt werden. Dazu sollen mit dem neuen Unterabschnitt 6 in Abschnitt 4 des TAMG Regelungen zur Erfassung von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bei den bisher nicht erfassten, der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten sowie bei Hunden und Katzen und bei als Pelztieren gehaltenen Füchsen und Nerzen eingeführt werden, um die Verpflichtungen zur EU-einheitlichen Antibiotikadatenerfassung nach Artikel 57 der EU-Verordnung 2019 / 6 zu erfüllen. Die neuen Regelungen, heißt es in dem Gesetzentwurf, dienten der Verbesserung der Datengrundlage, um Tendenzen bei der Antibiotikaanwendung festzustellen und mögliche Risikofaktoren auszumachen. Sie trügen so zur umsichtigen Verwendung von Antibiotika bei. Der Nutzen der Regelungen bestehe unter anderem darin, eine Datengrundlage für künftige Gesetzgebung zu gewinnen, um den Einsatz von Antibiotika weiter zu reduzieren und antibiotikaresistente Erreger in der Tierhaltung einzudämmen. Der jährliche Turnus für Mitteilungen entlaste alle am System Beteiligten von Bürokratie, heißt es weiter.
Bauproduktengesetz: Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommen wird den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die EU-Verordnung 2024 / 3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten (21/1904) federführend beraten. Nach der Verordnung bestimmen Mitgliedstaaten, die Technische Bewertungsstellen benennen wollen, eine einzige benennende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Benennung Technischer Bewertungsstellen zuständig ist. Dies soll laut Entwurf das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sein. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) soll weiterhin die Aufgabe der Technischen Bewertungsstelle wahrnehmen.
Maut: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (21/1861, 19/2454) wird im Verkehrsausschuss federführend beraten. Die Nutzung des Lkw-Mautsystems soll künftig auch über eine App auf einem Mobilgerät möglich sein und nicht mehr – wie bislang – den Einbau einer sogenannten „On-Board-Unit“ in das Fahrzeug erfordern. In Bezug auf die neue Einbuchungsmöglichkeit mittels Applikation auf dem nutzereigenen Mobilgerät werde die Rechtsgrundlage geschaffen für die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung von Daten durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) und den Betreiber im Rahmen der Kontrolle, heißt es in dem Entwurf. Ferner werde eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Liste der gesperrten Fahrzeuggeräte an das BALM durch den nationalen Betreiber geschaffen. Sichergestellt werden soll durch die Novellierung zudem, dass die Einstufung für Fahrzeuge in den Emissionsklassen 2 und 3 ab ihrer Erstzulassung alle sechs Jahre überprüft wird und gegebenenfalls eine Reklassifizierung vorgenommen wird. Das Bundesfernstraßenmautgesetz soll damit zum 1. Januar 2026 an die europarechtliche Anforderung angepasst werden. Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme (21/2454) die ermöglichte Anmeldung und Nachverfolgung von Lkw-Fahrten auch per Smartphone ebenso wie die Regelung, dass die Fahrzeugeinordnung in CO2-Emissionsklassen gemäß den Vorgaben im Europarecht zukünftig alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden soll.
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz: Der Entwurf der Bundesregierung für ein erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (21/1862, 21/2456) ging zur federführenden Beratung ebenfalls an den Verkehrsausschuss. Mit dem Entwurf entspricht die Regierung nach eigener Aussage einer Entschließung des Bundestages, der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht in der vorletzten Legislaturperiode die Regierung aufgefordert hatte, dem damaligen Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Bundestages eine Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorzulegen, „in der Regelungen über den Einsatz von e-Learning enthalten sind“. Mit der Novellierung sollen die erforderlichen Rechtsgrundlagen zur Speicherung der Daten über e-Learning beziehungsweise digitalen Unterricht im Berufskraftfahrerqualifikationsregister geschaffen werden. Gleichzeitig will die Bundesregierung damit auch die Regelungen zum Beispiel über die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten an die neuen Regelungen zum digitalen Unterricht anpassen. Darüber hinaus habe sich der Bedarf „datenschutzrechtlich gebotener Konkretisierungen“ im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten ergeben, die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeichert werden, heißt es in dem Entwurf. Aufgrund der Errichtung und Inbetriebnahme des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters, das Informationen über den Besuch von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fahrer enthält, sollen das Register um ein Datenfeld erweitert und die zugrundeliegenden Vorschriften angepasst werden. Anerkennungsbehörden, so heißt es weiter, sollen zu Unrecht in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister eingetragenen Unterricht der beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildungen von Ausbildungsstätten stornieren können. Die Stellungnahme des Bundesrates (21/2456) bezieht sich auf Paragraf 3 Absatz 7 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes. Vorgeschlagen wird, nach Satz 1 folgenden Satz einzufügen: „Nach Abschluss der Ausbildung dient eine Kopie des Ausbildungsvertrags zusammen mit dem Nachweis über die bestandene Prüfung für längstens zwei Monate ab Bestehen der Prüfung als Nachweis über das Vorliegen einer Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigten Grundqualifikation.“ Zur Begründung schreibt die Länderkammer: Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ende das Ausbildungsverhältnis. In der Praxis entstehe hierdurch das Problem, „dass der angehende Berufskraftfahrer bis zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises keinen gültigen Nachweis seiner Qualifikation besitzt, obwohl er nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht als grundqualifiziert gilt“. Durch die Aufnahme des neuen Satzes werde eine rechtssichere und einheitliche Übergangsregelung für den Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation bis zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises geschaffen. Da eine Kopie des Ausbildungsvertrags auch im Rahmen der Ausbildung mitzuführen sei, müssten außer dem Nachweis der bestandenen Prüfung keine zusätzlichen Dokumente ausgestellt oder mitgeführt werden. Diesem Vorschlag stimmt die Bundesregierung ausweislich ihrer Gegenäußerung zu.
Flugsicherungseinrichtungen: Ebenfalls im Verkehrsausschuss wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu den Änderungen der Anlagen I und III der Vereinbarung vom 25. November 1986 über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch Eurocontrol in der Bezirkskontrollzentrale Maastricht (21/1894) beraten. Mit diesem Gesetz sollen zum einen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Eingehen einer völkervertraglichen Bindung an die aktuellen Änderungen der Anlagen I und III der Maastricht-Vereinbarung geschaffen werden. Zum anderen soll eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, auf deren Grundlage das Bundesverkehrsministerium Änderungen der Anlagen I bis III der Maastricht-Vereinbarung innerstaatlich „im Verordnungswege“ in Kraft setzen kann. Die Verordnungsermächtigung greife dabei nur für Änderungen der Anlagen I bis III, „die sich im Rahmen der Ziele der Maastricht-Vereinbarung halten und die also keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen der Maastricht-Vereinbarung bedeuten, sondern ihrem Wesen nach eher ,technischer Natur' sind“, heißt es in dem Entwurf.
Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte: An den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz ging der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (21/1849, 21/2466) zur weiteren Beratung. Damit soll die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen gestärkt werden. Vorgesehen ist, den in Paragraf 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelten Zuständigkeitsstreitwert von bisher 5.000 Euro auf 10.000 Euro anzuheben. Die Bundesregierung verweist darauf, dass der Wert zuletzt 1993 angepasst wurde. Darüber hinaus sollen bestimmte Sachgebiete streitwertunabhängig den Amts- oder Landgerichten zugewiesen werden. So sollen etwa nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten künftig grundsätzlich vor Amtsgerichten verhandelt werden, während Veröffentlichungsstreitigkeiten, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen und Vergabesachen den Landgerichten zugewiesen werden. So will die Bundesregierung eine weitergehende Spezialisierung erreichen. Mit dem Entwurf will die Regierung zudem eine gesetzliche Grundlage schaffen, damit Gerichte Kostenentscheidungen nach einer nachträglichen Änderung des Streit- oder Verfahrenswertes ändern können. Entsprechende Regelungen sind neben der Zivilprozessordnung auch für andere Verfahrensordnungen vorgesehen. Änderungen sollen ferner im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, im Unterlassungsklagengesetz, in der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung sowie in der Luftverkehrsschlichtungsverordnung vorgenommen werden, nachdem die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung eingestellt wurde. Schließlich wird eine irrtümlich aufgehobene Regelung im Gerichts- und Notarkostengesetz wieder eingeführt. Das Bundeskabinett hatte den Entwurf am 27. August 2025 beschlossen. Dem Bundesrat ist er laut Vorlage als „besonders eilbedürftig“ zugeleitet worden.
Explosionsgefährliche Stoffe: Der Innenausschuss übernimmt die Federführung bei der Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen (21/1933). Zur effektiven Bekämpfung der organisierten Sprengstoffkriminalität soll danach ein Qualifikationstatbestand im Sprengstoffgesetz für bandenmäßige und gewerbsmäßige Taten geschaffen werden. Um eine wirkungsvolle Strafverfolgung in diesen Fällen zu ermöglichen, soll laut Bundesregierung zudem der Straftatenkatalog für die Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozessordnung (StPO) moderat erweitert werden. Zugleich sehe der Entwurf die Einführung der Versuchsstrafbarkeit für bestimmte Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz vor, führt die Bundesregierung weiter aus. Der Tatbestand des Paragrafen 308 des Strafgesetzbuches (StGB) werde „um einen Qualifikationstatbestand ergänzt, der das spezifische Unrecht von Sprengstoffexplosionen zur Begehung von Diebstahlstaten angemessen erfasst“, heißt es in der Vorlage des Weiteren. Zudem sollen den Angaben zufolge die Strafvorschriften für das „unerlaubte Lagern, Verbringen und Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe“ auf den nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet werden. Wie die Bundesregierung in der Begründung schreibt, haben sich die Fälle der „missbräuchlichen Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe durch das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion“ innerhalb der vergangenen zehn Jahre mehr als verdoppelt. Insbesondere im Bereich der Sprengung von Geldautomaten sei ein erheblicher Anstieg zu verzeichnen. Diese hätten allein von 2021 auf 2022 bundesweit um 26,5 Prozent zugenommen. Die derzeitige Ausgestaltung der Strafvorschrift des StGB-Paragrafen 308 bilde indes „das mit der Sprengung von Geldautomaten spezifische Unrecht zur Begehung von Diebstahlstaten mittels Sprengstoffexplosionen nicht hinreichend ab“.
Schwangere Athletinnen und Mütter: Der Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Schwangere Athletinnen und Mütter im deutschen Spitzensport besser unterstützen“ (21/2040) wird federführend im Ausschuss für Sport und Ehrenamt beraten. Die Abgeordneten fordern die Bundesregierung unter anderem auf, darauf hinzuwirken, dass der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) einen verbindlichen Leitfaden zum Thema „Schwangerschaft und Mutterschaft im Spitzensport“ erstellt. Außerdem soll er sich dafür einsetzen, dass die Situation von Athletinnen während und nach der Schwangerschaft verbessert wird, indem Stellen für Ansprech- und Begleitpersonen an den Olympischen Stützpunkten geschaffen, Trainer geschult und die Vereine und Verbände unterstützt werden, familienfreundliche Strukturen einzurichten.
Olympiabewerbung: Ebenfalls im Ausschuss für Sport und Ehrenamt beraten wird der Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Deutsche Bewerbung für die Ausrichtung des Olympischen Winterspiele 2038 auf den Weg bringen“ (21/2041). Die AfD-Fraktion setzt sich für eine deutsche Bewerbung für Olympia 2038 ein. Die Abgeordneten fordern die Bundesregierung auf, sich gemeinsam mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und der Bewerberstadt München für eine Bewerbung um die Olympischen Winterspiele 2038 vorzubereiten und darüber unverzüglich die Future Host Winter Commission des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) zu informieren. Außerdem solle die Bundesregierung gegenüber dem IOC offen kommunizieren, dass in München und Umgebung bereits fast alle für die Ausrichtung Olympischer Winterspiele notwendigen Wettkampfstätten existierten. So solle der nachhaltige Charakter einer Bewerbung Münchens hervorgehoben werden - durch die angestrebte Nutzung der vorhandenen Sportstätten, die nur durch temporäre Einrichtungen ergänzt werden müssten und durch die Nutzung vorhandener Infrastruktur und kurze Wege, wodurch unnötige Neubauten vermieden und Ressourcen geschont würden.
Medizinische Versorgungszentren: Der Gesundheitsausschuss übernimmt die Federführung bei der Beratung des Antrags von Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Medizinische Versorgungszentren reformieren“ (21/1667). Medizinische Versorgungszentren ermöglichten die Anstellung von Ärzten und Psychotherapeuten, die nicht selbst einen Kassensitz erwerben müssten, und könnten von Ärzten, Krankenhäusern und Kommunen gegründet werden, schreiben die Abgeordneten. Die Gründung kommunaler medizinischer Versorgungszentren stoße jedoch auf einige wirtschaftliche und bürokratische Hürden, die abgebaut werden müssten. Um Kommunen die Gründung oder Übernahme von dieser Zentren in der Rechtsform einer GmbH zu erleichtern, solle klargestellt werden, dass die Gesellschafter ihre Sicherheitsleistungen für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum der Höhe nach begrenzen können, lautet eine Forderung. Um Transparenz herzustellen, solle zudem festgelegt werden, dass die Zentren in das Arztregister eingetragen werden und die Eintragung Angaben zum Träger, den wirtschaftlich Berechtigten und zur ärztlichen Leitung beinhalten muss.
Nachhaltigkeitsberichterstattung: An den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022 / 2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die EU-Richtlinie 2025 / 794 geänderten Fassung (21/1857, 21/2465). Der Entwurf zielt darauf ab, die Vorgaben der Richtlinie, der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vom 14. Dezember 2022 in deutsches Recht umzusetzen. Die CSRD sieht eine standardisierte und erweiterte Nachhaltigkeitsberichterstattung vor, die sich nach Unternehmensgröße richtet. Von der Größe hängt auch der Zeitpunkt ab, ab wann Unternehmen Nachhaltigkeitsberichte vorlegen und prüfen lassen müssen. Die Richtlinie hätte laut Entwurf bis zum 6. Juli 2024 umgesetzt werden müssen. Wegen der Verzögerung leitete die EU-Kommission im September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Die Umsetzung soll laut Bundesregierung eins zu eins erfolgen und den bestehenden Rechtsrahmen anpassen. Vorgesehen sind Änderungen in 32 Einzelgesetzen, darunter das Handelsgesetzbuch, das Wertpapierhandelsgesetz und die Wirtschaftsprüferordnung. Zudem sollen mit dem Entwurf Vorgaben der bis Ende 2025 umzusetzenden „Stop-the-Clock“-Richtlinie 2025 / 794 in nationales Recht überführt werden. Sie verschiebt für bestimmte Unternehmen die Berichtspflichten nach der CSRD. Die Bundesregierung verweist darauf, dass auf EU-Ebene weitere Änderungen an den Vorgaben absehbar seien. „Die Umsetzung der CSRD erfolgt zu einem Zeitpunkt, zu dem sich auf EU-Ebene bereits erkennbar ganz erhebliche Entlastungen gegenüber dem rechtlichen Status quo abzeichnen“, heißt es im Entwurf. Dies betreffe sowohl den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen als auch die Prüfungsstandards. Angesprochen wird in diesem Zusammenhang das sogenannte „Substance Proposal“ der EU-Kommission, das unter anderem eine Anhebung relevanter Schwellenwerte und eine Begrenzung der mittelbaren Berichtspflicht kleinerer Unternehmen vorsieht. Da es noch nicht beschlossen sei, könne es im Entwurf nicht berücksichtigt werden, führt die Bundesregierung aus. Der Wirtschaft entstünde durch die neuen Vorgaben ohne Erleichterungen ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 1,65 Milliarden Euro und ein einmaliger Aufwand von 881,2 Millionen Euro, wird in dem Entwurf ausgeführt. Mit den erwarteten Einschränkungen würde sich der jährliche Aufwand auf rund 430 Millionen Euro und der einmalige Aufwand auf etwa 230 Millionen Euro verringern, schätzt die Bundesregierung. Der Nationale Normenkontrollrat unterstützt in seiner Stellungnahme die Bundesregierung darin, sich auf EU-Ebene für eine Begrenzung des Anwendungsbereichs einzusetzen, um „Bürokratiekosten in Milliardenhöhe“ zu vermeiden. Zugleich warnt er, dass auch bei Erleichterungen erhebliche Belastungen für die Wirtschaft blieben. Er kritisiert außerdem, dass die 'One in, one out'-Regel bei EU-Vorgaben nicht greife und fordert die Abschaffung der Ausnahme.
Abgesetzt: Hofraumverordnung: Von der Tagesordnung abgesetzt wurde die Überweisung eines von der AfD-Fraktion angekündigten Antrags mit dem Titel „Verlängerung der Laufzeit der Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung)“. Ursprünglich war vorgesehen, den Antrag zur weiteren Beratung federführend an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zu überweisen.
Weinbau: Ein weiterer Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Bewährte Praxis im Weinbau erhalten – Backpulver wieder als Grundstoff im Pflanzenschutz zulassen“ (21/2042) wurde zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat überwiesen. Darin möchten die Fraktion der AfD Backpulver wieder als Grundstoff im Pflanzenschutz zulassen. Die Abgeordneten fordern die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass Kaliumhydrogencarbonat und Natriumhydrogencarbonat erneut als Grundstoffe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen werden. Zudem solle die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass deutsche Winzer nicht durch regulatorische Unterschiede innerhalb der EU benachteiligt und bestehende Wettbewerbsverzerrungen auf nationaler Ebene durch die ungleiche Behandlung dieser Substanzen innerhalb der EU beseitigt werden.
35 Jahre Deutsche Einheit: Ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „35 Jahre Deutsche Einheit – Den 9. November aufgrund des Mauerfalls 1989 zum nationalen Feiertag erheben“ (21/2043) wurde zur federführenden Beratung an den Innenausschuss überwiesen. In ihrem Antrag fordern die Abgeordneten die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, wodurch der 9. November anstelle des 3. Oktobers als Tag der Deutschen Einheit zum gesetzlichen Feiertag und der 3. Oktober zum nationalen Gedenktag erklärt wird.
Forschung: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen Antrag mit dem Titel „Schlüsselressource Forschungsdaten – Forschungsdatengesetz jetzt vorlegen“ (21/2044) eingebracht, der federführend im Forschungsausschuss beraten wird. Darin fordern die Antragsteller die Bundesregierung auf, das angekündigte Forschungsdatengesetz unverzüglich vorzulegen. Durch verbindliche Regelungen solle der Gesetzentwurf den Datenzugang für Forschende verbessern, die „nachhaltige Auffindbarkeit von Forschungsdaten“ erleichtern und eine datenschutzkonforme Verknüpfung von Daten erlauben. Die Bundesregierung habe in ihrem Koalitionsvertrag beschlossen, das Forschungsdatengesetz noch in diesem Jahr vorlegen zu wollen. Um dieses Vorhaben zu gewährleisten, fordern die Abgeordneten, dass „die umfangreichen Entwürfe und Vorarbeiten der vorherigen Bundesregierung“ berücksichtigt werden sollten.
Kommunikationsüberwachung: An den federführenden Innenausschuss überwiesen wurde ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern KOM(2022) 209 endg. Ratsdok. 9068 / 22; SEK(2022) 209 endg.; SWD(2022) 209 endg.; 2022 / 0155 (COD); SWD(2022) 210 endg.“. Der Antrag mit dem Titel „Überwachung privater Kommunikation verhindern – Kinder und Jugendliche online besser schützen“ (21/2045) zielt darauf ab, dass der Bundestag zum EU-Verordnungsvorschlag eine Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung abgibt. Die Grünen fordern die Bundesregierung auf, sich gegen sämtliche Regelungen auszusprechen, die zu einer anlasslosen Überprüfung privater Chat-Kommunikation und privater Speichermedien führen würden. Weiter fordern die Abgeordneten, sich explizit für den Ausschluss des Einsatzes von Client-Side-Scanning einzusetzen. Dies umfasse den Ausschluss des Scannens verschlüsselter Inhalte vor, während und nach der Verschlüsselung des Nachrichteninhalts sowie eine sonstige Umgehung der Ende-zu-Ende Verschlüsselung, heißt es in dem Antrag weiter. Die Abgeordneten fordern die Bundesregierung weiter auf, sich für eine grundrechtskonforme Ausgestaltung der CSA-Verordnung, für Alternativvorschläge, die die Verbreitung von Darstellungen sexualisierter Gewalt an Kindern effektiv unterbinden können sowie den zeitnahen Abschluss der Verhandlungen einzusetzen. Die Harmonisierung und „dringend benötigte Effektivierung des Kampfes gegen die Verbreitung von Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder sowie Grooming“ solle jedoch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben erfolgen und keinen Vorschub für eine anlasslose Überprüfung jeglicher privater Inhalte und Speichermedien durch Diensteanbieter leisten, schreibt die Fraktion in dem Antrag weiter.
Schutz von Kindern: Ebenfalls an den Innenausschuss überwiesen wurde ein Antrag der Fraktion Die Linke „zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern KOM(2022) 209 endg.; Ratsdok. 9068 / 22“. Auch dieser Antrag (21/2046) zielt darauf ab, dass der Bundestag zu diesem Verordnungsvorschlag Stellung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes bezieht. Konkret soll sich die Bundesregierung für ein klares Verbot von Client-Side-Scanning, also die Durchsuchung und gegebenenfalls Ausleitung von Kommunikationsinhalten auf Endgeräten von Nutzerinnen und Nutzern und gegen die Schwächung Ende-zu-Ende-verschlüsselter Kommunikation einsetzen, fordern die Abgeordneten. In Bezug auf die sich in der Beratung befindliche EU-Kinderschutzrichtlinie KOM (2024) 60 fordert die Linke ein „zügiges Vorankommen wirksamer und verhältnismäßiger Maßnahmen für mehr Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt.“ Dies solle unter anderem konsequentes Löschen von CSA-Material, mehr Schutz vor sexueller Ausbeutung von Kindern per Livestream, klare Straftatbestände für Cybergrooming und CSA-Deepfakes sowie bessere Opferhilfe durch Opferschutz und Meldesysteme umfassen.
(vom/31.10.2025)
