Zeit:
Mittwoch, 5. November 2025,
8
bis 10 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.200
Mehrere Sachverständige mahnten in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am Mittwoch, 5. November 2025, über die Pläne der Bundesregierung zum beschleunigten Ausbau der Geothermie den Aufbau einer klimafreundlichen Wärmeversorgung und mehr Umweltschutz an.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/1928) sieht eine schnellere Erschließung der Geothermie, den Ausbau der klimaneutralen Wärme- und Kälteversorgung durch Wärmepumpen sowie die Beschleunigung des Transports und der Speicherung von Wärme vor. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist für das erste Quartal des Jahres 2026 vorgesehen.
Lob und Kritik am Regierungsentwurf
Laut Gregor Dilger, Geschäftsführer Bundesverband Geothermie (BVG), enthält der Entwurf zwar eine Reihe von Maßnahmen, die dazu geeignet seien, die Umsetzung von Geothermieprojekte zu beschleunigen. Aus Sicht des BVG bedürfe der Vorschlag aber noch Anpassungen und Ergänzungen, unter anderem um die RED-III-Direktive der Europäischen Union (EU) vollständig umzusetzen. Die EU Renewable Energy Directive III (RED III) ist eine Richtlinie der EU zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Die RED III setzt ein verbindliches Ziel für die EU, einen Anteil erneuerbarer Energien von 45 Prozent bis 2030 zu erreichen.
Darüber hinaus seien weitere Erleichterungen in anderen Bereichen des Genehmigungsrechts von Geothermieanlagen sinnvoll. Hierzu zählten vor allem die baurechtliche Privilegierung im Außenbereich, Erleichterungen beim Glykoleinsatz in Wärmenetzen, Flächenverfügbarkeit, Bereitstellungspflichten für die öffentliche Hand sowie der Aufbau erforderlicher Personalkapazitäten.
„Adressiert nicht die zentralen Stellschrauben“
Dr. Cornelia Nicklas, Leiterin Recht bei der Deutschen Umwelthilfe, kritisierte den Gesetzentwurf scharf. „Er adressiert nicht die zentralen Stellschrauben, um den Ausbau einer klimafreundlichen Wärmeversorgung zu beschleunigen“, sagte Nicklas. Außerdem schieße der Gesetzentwurf teilweise über das Ziel hinaus, weil sein Anwendungsbereich zu weit reiche und „teils fragwürdige Instrumente gewählt“ würden.
„Der Beschleunigungseffekt erscheint uns daher insgesamt fraglich“, betonte sie. So vernachlässige der Gesetzentwurf beispielsweise Aspekte des Umwelt- und Gesundheitsschutzes. Die Umwelthilfe fordert von der Bundesregierung, „kurzfristig“ eine „bundesweite Geothermie-Strategie vorzulegen“.
„Wichtiger Meilenstein für die Wärmewende“
Professor Dr. Sven-Joachim Otto, Mitglied des Direktoriums des Institutes für Berg- und Energierecht der Ruhr Universität Bochum und Partner der Energiesozietät, erklärte: „Der Entwurf stellt einen wichtigen Meilenstein für die Wärmewende und die geothermische Erschließung in Deutschland dar.“ Die geplanten Verfahrenserleichterungen, die Priorisierung als überragendes öffentliches Interesse sowie die Verankerung im Berg- und Wasserrecht seien zentrale Fortschritte.
Zugleich erforderten Stichworte wie Haftung, Technologieoffenheit, kommunale Integration und Verfahrensschnittstellen weitergehende gesetzgeberische Präzisierungen. So seien die Verfahrens- und Genehmigungsbeschleunigung „ausgesprochen positiv“, da sie Verfahren effizienter machten und damit Investitions- und Planungssicherheit erhöhten. Gleichwohl seien einige Fristen und Vereinfachungen doch sehr generell gehalten und müssten im Vollzug konkretisiert werden.
Verbindliche Verfahrensfrist
Auch Dr. Karin Thelen, Geschäftsführerin Regionale Energiewende Stadtwerke München, begrüßte es, die Zulassungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Deshalb solle die Zulassung von Geothermie-Vorhaben in einem Zulassungsverfahren mit umfassender Konzentrationswirkung (unter Einschluss aller erforderlichen Einzelgenehmigungen, insbesondere von Baugenehmigungen für obertägige Anlagen) erfolgen.
Für die Durchführung von Zulassungsverfahren sei eine verbindliche Verfahrensfrist von sieben Monaten gesetzlich zu verankern. Es seien – gegebenenfalls auf untergesetzlicher Ebene – Möglichkeiten zur Standardisierung der Prüfung von Zulassungsanforderungen einzuführen. Insbesondere beim Einsatz etablierter Technologien und bekannter Stoffe könne so auf eine aufwändige Einzelfallprüfung verzichtet werden.
Absicherung bei Ausfällen
Patrick Hinze, Leiter der Abteilung für neue Technologielösungen bei der Muinch Re Versicherung, mahnte den Schutz bei Ausfällen an. Geothermieprojekte seien vor allem an Anfang aufwendig und teuer. Sollte nach Probebohrungen festgestellt werden, dass man nicht fündig geworden ist, könne eine Fündigkeitsabsicherung greifen.
„Insbesondere kommunale Projekte haben besondere Risiken des Einsatzes“, sagte Hinze. Die Kosten für Geothermieprojekte in Höhe von zehn bis 20 Millionen Euro seien für Gemeinden „sehr hohe Kosten“. Wenn die Investition am Ende nicht funktioniere, verursache das Probleme für die öffentlichen Haushalte und für die Akzeptanz der Wärmewende.
Schutz des Grundwassers
Dr. Klaus Ritgen, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, betonte, die Festlegung des besonderen öffentlichen Interesses des Ausbaus der Geothermie müsse ins Verhältnis mit dem Schutz des Grundwassers gesetzt werden. „Geothermie in Wasserschutzgebieten beziehungsweise Trinkwassereinzugsgebieten muss untersagt werden beziehungsweise strenger Prüfung unterliegen“, sagte Ritgen. Die faktische Erlaubnisfreiheit von Wasser-Wasser-Wärmepumpen bei thermischer Nutzung von Grundwasserkörpern sehe er „sehr kritisch“.
Zwar seien die im Fokus des Gesetzentwurfs stehende Vereinfachung und Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren grundsätzlich zu begrüßen. Erhebliche verkürzte Fristen zur Befassung der Unteren Behörden in den Kommunen bei wasserrechtlich sensiblen Vorhaben, Genehmigungsfiktionen sowie die Zwischenschaltung von Projektmanagern wirkten jedoch kontraproduktiv zur erwünschten Beschleunigung.
Öffentliche Wasserversorgung
Auch Martin Weyand, Mitglied der Hauptgeschäftsführung beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), unterstrich die Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung. Ihr sei als Teil der Daseinsvorsorge Vorrang einzuräumen. „Im Gesetzentwurf fehlen insbesondere klare Regelungen, die die Vorrangstellung der öffentlichen Wasserversorgung vor der Nutzung von Erdwärme wahren“, sagte Weyand.
Um beide Ziele in Einklang zu bringen, schlägt der BDEW eine klare Vorrangregelung vor: In den Schutzzonen I und II von Wasserschutzgebieten seien Anlagen zur Nutzung geothermischer Ressourcen „gänzlich zu verbieten“. In der Schutzzone III von Wasserschutzgebieten sowie in ausgewiesenen Trinkwassereinzugsgebieten müsse im jeweiligen Einzelfall im Rahmen einer wasserrechtlichen Genehmigung geprüft werden, welche Maßnahmen erlaubnisfähig seien, forderte der BDEW-Vertreter.
Konkrete Ziele gefordert
Fabian Ahrendts, Leiter Thermische Energieanlagen bei der Fraunhofer-Einrichtung für Energieinfrastrukturen und Geotechnologien IEG, beklagte das ersatzlose Entfallen des im Ampelgesetz ursprünglich vorhandenen Ausbauziels von zehn Terawattstunden (TWh) pro Jahr und 100 Projekten bis 2030. „Konkrete Ziele sind notwendig, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können“, sagte Ahrendts.
Das vorliegende Gesetz habe „Ergänzungsbedarfe“, vor allem hinsichtlich der Einbeziehung von Fernwärme, der Definition technischer Anlagen wie Großwärmepumpen und Wärmetransformatoren sowie der gleichberechtigten Einbeziehung alternativer regenerativer Wärmequellen für Wärmepumpen. (nki/05.11.2025)