• Direkt zum Hauptinhalt springen
  • Direkt zum Hauptmenü springen
  1. Startseite
  2. Dokumente
  3. Texte (2021-2025)
  4. 2025
zurück zu: Texte (2021-2025) ()
  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • Anhörung
Verbraucherschutz

Verbraucherkreditverträge und Schuldnerberatungs­dienste

Die Bundesregierung will die EU-Richtlinie 2023 / 2225 über Verbraucherkreditverträge umsetzen und zugleich ein neues Stammgesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher schaffen. Der Gesetzentwurf „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (21/1851, 21/2459) stand am Donnerstag, 9. Oktober 2025, ebenso zur ersten Lesung an wie der Entwurf „über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz, 21/1847, 21/2458). Nach halbstündiger Debatte wurden beide Vorlagen an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. 

Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung

Künftig sollen Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie sogenannte “Buy now, pay later„-Modelle in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen werden. Außerdem werden vorvertragliche Informationspflichten geändert. 

Für den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen soll künftig die Textform genügen. Geplant ist zudem, die von der Rechtsprechung entwickelten objektiven Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen gesetzlich festzuschreiben und die Frist für den Widerruf bei fehlerhaften Informationen auf maximal zwölf Monate und 14 Tage zu begrenzen.

Änderung mehrerer Gesetze

Ziel ist es, die nach der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie notwendigen Änderungen im nationalen Recht vorzunehmen. Die Umsetzung ist laut Vorlage bis zum 20. November 2025 erforderlich. Laut Bundesregierung sind dazu vor allem Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum BGB erforderlich. So sollen unter anderem der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet und die Schutzvorschriften verschärft werden. 

Die Kreditwürdigkeitsprüfung soll verschärft und stärker an die Vorgaben für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge angeglichen werden. Ergänzend enthält der Entwurf Regelungen zu erweiterten Informationspflichten für Kreditgeber sowie zum Widerrufsrecht von Verbrauchern. Änderungen sind dazu auch in elf weiteren Gesetzen und Verordnungen vorgesehen. Zudem soll ein neues Stammgesetz geschaffen werden, das Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz).

Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Mit dem Entwurf eines Schuldnerberatungsdienstegesetzes (21/1847) sollen Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023 / 2225 in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten erhalten, für die nur begrenzte Entgelte zu entrichten sind. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 20. November 2025 umzusetzen.

Das Schuldnerberatungsdienstegesetz soll demnach vorsehen, dass die Länder die Verfügbarkeit unabhängiger Schuldnerberatungsdienste sicherstellen. Diese Dienste sollen für Verbraucherinnen und Verbraucher “grundsätzlich kostenlos„ sein. Die Erhebung eines begrenzten Entgeltes ist demnach möglich, sofern es höchstens die Betriebskosten deckt und keine unangemessene Belastung für die Verbraucher darstellt. Vorgesehen sind zudem jährliche Berichtspflichten der Länder an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Ministeriums an die Europäische Kommission über die Zahl der vorhandenen Beratungsstellen. 

In Deutschland gibt es laut Bundesregierung rund 1.380 Schuldnerberatungsstellen. Verlässliche Daten zu deren geografischer Verteilung, Ausstattung oder Wartezeiten lägen jedoch nicht vor, “auf deren Grundlage sich die Notwendigkeit oder der Umfang eines Ausbaus der Beratungskapazitäten prognostizieren ließe„. Daher lasse sich der finanzielle Mehraufwand auf Seiten der Länder nicht im Vorhinein quantifizieren. 

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat fordert Nachbesserungen an dem Gesetzentwurf. In ihrer Stellungnahme (21/2458) warnt die Länderkammer vor “erheblichen Mehrkosten„ für Länder und Kommunen, die sich aus der Pflicht ergeben könnten, Beratungsangebote künftig für alle Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen. Der Entwurf erweitere den Kreis der Ratsuchenden über die bisherige soziale Schuldnerberatung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hinaus.

Der Bundesrat kritisiert, dass der Gesetzentwurf keine konkreten Angaben zu den finanziellen Folgen enthalte, und fordert den Bund auf, “seine Angaben zu den Mehrausgaben, die den Ländern und Kommunen durch das Bundesgesetz entstehen würden, zu konkretisieren„. Sollten sich daraus relevante Mehrbelastungen ergeben, sei “sicherzustellen, dass die aus der bundesgesetzlichen Verpflichtung von Ländern und Kommunen resultierenden Ausgaben durch den Bund kompensiert werden„. Zudem bittet die Länderkammer um eine Übergangsregelung, um den Ländern mehr Zeit für die Umsetzung zu geben.

Darüber hinaus regt der Bundesrat an, private Gläubiger wie Banken, Zahlungsdienstleister oder Inkassounternehmen an der Finanzierung unabhängiger Schuldnerberatungsdienste zu beteiligen. Angesichts der angespannten Haushaltslage sei es “notwendig, eine finanzielle Beteiligung nach dem Veranlasserprinzip für diejenigen zu prüfen, die einerseits durch bestimmte neue Bezahlmodelle (zumindest teilweise) mit zur Verschuldung beitragen und andererseits von der Schuldnerberatung unmittelbar profitieren„.

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung lehnt die Forderungen ab. Nach ihrer Gegenäußerung entstünden durch das Gesetz keine wesentlichen Mehrkosten, da die Beratungsstrukturen bereits gut ausgebaut seien. “Nach derzeitigem Kenntnisstand und auf Grundlage der vorhandenen Daten entstehen aus den genannten Gründen keine wesentlichen Mehrausgaben für die Länder und Kommunen„, heißt es darin. 

Die Bundesregierung verweist zudem auf eine Prognose, nach der eine Zunahme der Beratungsfälle um ein Prozent zum Vergleichsjahr 2024 zu einer Kostensteigerung von deutschlandweit fünf Millionen Euro führen würde. Eine finanzielle Kompensation zugunsten der Länder komme zudem “aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht„. Auch eine Beteiligung privater Gläubiger sei im Rahmen der EU-Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehen. (hau/scr/30.10.2025)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Bodo Ramelow

Bodo Ramelow

© Die Linke Thüringen

Ramelow, Bodo

Bundestagsvizepräsident

()
Dr. Stefanie Hubig

Dr. Stefanie Hubig

© Peter Bajer

Hubig, Stefanie

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

()
Stefan Möller

Stefan Möller

© AfD Thüringen/ Martin Schieck

Möller, Stefan

AfD

()
Sebastian Steineke

Sebastian Steineke

© Sebastian Steineke/ Tobias Koch

Steineke, Sebastian

CDU/CSU

()
Stefan Schmidt

Stefan Schmidt

© Deutscher Bundestag/ Inga Haar

Schmidt, Stefan

Bündnis 90/Die Grünen

()
Christin Willnat

Christin Willnat

© Christin Willnat /Kati Krüger

Willnat, Christin

Die Linke

()
Dr. Konrad Körner

Dr. Konrad Körner

© Dr. Konrad Körner/ Julia Durmann

Körner, Dr. Konrad

CDU/CSU

()
Nadine Heselhaus

Nadine Heselhaus

© Photothek Media Lab

Heselhaus, Nadine

SPD

()
Johannes Wiegelmann

Johannes Wiegelmann

© Tobias Koch

Wiegelmann, Johannes

CDU/CSU

()
Bodo Ramelow

Bodo Ramelow

© Die Linke Thüringen

Ramelow, Bodo

Bundestagsvizepräsident

()

Dokumente

  • 21/1847 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
    PDF | 252 KB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1851 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
    PDF | 1 MB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2458 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) - Drucksache 21/1847 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 584 KB — Status: 29.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2459 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge - Drucksache 21/1851 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 655 KB — Status: 29.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Überweisung 21/1851, 21/1847 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Zeit: Montag, 3. November 2025, 14 bis 16 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.700

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (21/1851) war Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am Montag, 3. November 2025. Kreditwirtschaft, Handel und Verbraucherschutzverbände begrüßten den Entwurf, schlugen aber gleichzeitig eine Vielzahl von branchenspezifischen Änderungen vor. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die nach der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie notwendigen Änderungen im nationalen Recht vorzunehmen. Sie soll zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zu einer Förderung des Binnenmarkts für Kredite zwischen Unternehmern und Verbraucherinnen und Verbrauchern beitragen und bis zum 20. November 2025 umgesetzt werden. Den Abgeordneten ging es bei ihren Fragen an die Sachverständigen vor allem um den Überschuldungsschutz, die Kreditwürdigkeitsprüfung, die Wuchergrenze bei Krediten, die Wartefrist bei der Restschuldversicherung und die neu einzuführende Textform-Regelung.

Vorgaben zu Kopplungs- und Bündelungsgeschäften

Karen Bartel vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, die auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion an der Anhörung teilnahm, ging in ihrer schriftlichen Stellungnahme auf das Recht auf Vergessenwerden für ehemalige Krebspatienten und Vorgaben zu Kopplungs- und Bündelungsgeschäften ein. Positiv hervorzuheben sei, so Bartel, dass die Vorgaben der Richtlinie zum RTBF nahezu eins zu eins umgesetzt werden und ein Gold-Plating vermieden wird. Mit Gold-Plating wird die Einführung von Regelungen bezeichnet, die über die EU-Vorgabe hinausgehen. 

Zu Bündelungsgeschäften, die laut Richtlinie ausdrücklich zuzulassen seien, schlug Bartel mit Blick auf die siebentägige Wartefrist vor, diese zu streichen und den Abschluss von Restschuldversicherungen ohne Einschränkung zuzulassen. Anderenfalls würde Deutschland von den Vorgaben der maximalharmonisierenden Richtlinie abweichen. Während der Verhandlungen zur Richtlinie sei die Einführung einer siebentägigen Wartefrist diskutiert worden, der Unionsgesetzgeber habe sich allerdings bewusst dagegen entschieden.

Verbraucherfreundlichere Kreditvergabe gefordert

Johannes Müller vom Verbraucherzentrale Bundesverband schlug in seiner Stellungnahme vor, den Gesetzesentwurf an den entscheidenden Stellen im Sinne der Verbraucher und Verbraucherinnen nachzuschärfen. Im Einzelnen forderte Müller, die Cooling-Off-Periode für Restschuldversicherungen zu erhalten. Eine Streichung der Wartefrist im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie würde jene Verbraucher und Verbraucherinnen am härtesten treffen, die für größere Anschaffungen auf Kredite angewiesen seien und zusätzlich teure Restschuldversicherungen abschließen müssten. 

Zudem müsse das Schriftformerfordernis für den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen erhalten werden. Würde die Unterschrift durch ein online anzuklickendes Häkchen ersetzt, würden Verbraucher und Verbraucherinnen einem hohen Risiko für missbräuchliche und übereilte Kreditabschlüsse ausgesetzt.

Alien Mulyk vom Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland, die auf Vorschlag der Unionsfraktion eingeladen wurde, appellierte an den Gesetzgeber, angesichts der praktischen Auswirkungen der geplanten Umsetzung der Richtlinie – insbesondere der drohenden Einschränkungen des Kaufs auf Rechnung und der damit verbundenen Unsicherheiten für Händler und der Belastungen für Verbraucher – unverhältnismäßige bürokratische Hürden und wirtschaftlich nachteilige Mehrbelastungen zu vermeiden. 

Durch die Überarbeitung der Richtlinie werde der Kauf auf Rechnung in vielen Fällen einem Verbraucherkredit gleichgestellt. Deshalb sähen sich, trotz einiger Ausnahmeregelungen, Unternehmen großen Herausforderungen gegenüber,  und der Kauf auf Rechnung werde auch für die Kunden unattraktiver. Der Kauf auf Rechnung sei aber wirtschaftlich gesehen etwas vollkommen anderes als ein klassischer Verbraucherkredit.

Wartefrist und Textform umstritten

Für den Bundesverband deutscher Banken begrüßte Dirk Stein den Regierungsentwurf als wichtigen Schritt zur weiteren Digitalisierung. Die vorgesehene Abschaffung von Schriftformerfordernissen zugunsten moderner, digitaler Wege stelle eine zentrale und zukunftsweisende Maßnahme dar. 

In seiner Stellungnahme verwies Stein, der ebenfalls von der  CDU/CSU-Fraktion vorgeschlagen wurde, gleichzeitig auf Nachbesserungsbedarf bei zentralen Punkten. Dies betreffe unter anderem Zahlungsaufschübe für Kreditkarten, die Kreditwürdigkeitsprüfung vor der Vereinbarung eines Entgelts für die geduldete Überziehung und überzogene Anforderungen an die Widerrufsinformation. Auf Gold-Plating sollte verzichtet werden, und die absolute Wartefrist für Restschuldversicherungen sollte gestrichen oder so ausgestaltet werden, dass dem Verbraucher der Abschluss einer solchen Versicherung auf seinen Wunsch ohne Einhaltung einer Cooling-off-Periode von maximal drei Tagen möglich sein müsse.

Aus der Sicht von Jakob Thevis, Stellvertretender Vorstand des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz, setzt der Entwurf die unionsrechtlichen Vorgaben behutsam um. Die Digitalisierung führe auch zu einem neuen Kaufverhalten. So gebe es die „Will-haben-Momente“, vor den man Verbraucher schützen müsse, weil sie zu einer hohen Verschuldung vor allem bei jungen Menschen führen könnten. Deswegen sei die „Cooling-off-Phase“ wichtig, die Verbraucherschützer gerne beibehalten würden, sagte Thevis, der von der SPD für die Anhörung vorgeschlagen wurde. 

Konkretere Verweisungsregelungen gefordert

Der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe, der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für die Anhörung benannt worden war, sprach sich in seiner Stellungnahme für den Erhalt der Unterschrift als Schutzfunktion aus. Die Textform sei damit nicht vergleichbar. Aus der anwaltlichen Praxis seien jetzt schon Fälle bekannt, in denen Verbraucher nicht merken, dass sie einen Darlehensvertrag aufnehmen oder ihre Unterschrift unter Darlehensverträgen gefälscht wurden. 

Tiffe zufolge ist zu begrüßen, Kleinkredite, die unter dem Begriff „Buy Now Pay Later“ bekannt geworden seien, möglichst lückenlos in die Regeln zu Verbraucherdarlehensverträgen einzubeziehen. Eine Abschaffung der Wartefrist bei Restschuldverträgen wäre ein Rückschritt für Verbraucher und würde dazu führen, dass Verbraucher wieder systematisch benachteiligt würden und sich die Verschuldungssituation für Verbraucher deutlich verschlechtern würde.

Michael Weinhold von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände, der von der Fraktion Die Linke benannt worden war, nahm Stellung zur Umsetzung der in der Verbraucherkreditrichtlinie normierten Verweisungsregelungen der Kreditinstitute an eine unabhängige gemeinnützige Schuldnerberatung. 

Wie Weinhold in seiner Stellungnahme erläuterte, ist die Verweisung an unabhängige und wohnortnahe Schuldnerberatungsdienste unter anderem im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung möglich. Analog zur Richtlinie sei im Entwurf eine Verweisungsoption („gegebenenfalls“) bei Ablehnung eines Darlehensvertrags an Schuldnerberatungsdienste enthalten. Diese sei aber nicht weiter definiert und lasse den Kreditgebern vollkommen freie Hand. Im Entwurf müsse daher geregelt werden, dass der Verweis wegen Ablehnung aufgrund drohender Zahlungsstörungen verpflichtend zu erfolgen hat. Anderenfalls gingen die Ziele ins Leere.

Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch

Laut Bundesregierung sind für die Umsetzung der Richtlinie vor allem Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum BGB erforderlich. So sollen unter anderem der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet und die Schutzvorschriften verschärft werden. Laut Entwurf soll entsprechend den Vorgaben der Richtlinie unter anderem der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet, die Vorgaben für die verpflichtend vor dem Vertragsabschluss durchzuführende Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft und weitere bereits für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge bestehende Vorgaben auch auf Allgemein-Verbraucherdarlehen angewendet werden.

Dem Entwurf zufolge sollen Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie sogenannte „Buy now, pay later“-Modelle in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen werden. Außerdem werden vorvertragliche Informationspflichten geändert. Für den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen soll künftig die Textform genügen. Geplant ist zudem, die von der Rechtsprechung entwickelten objektiven Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen gesetzlich festzuschreiben und die Frist für den Widerruf bei fehlerhaften Informationen auf maximal zwölf Monate und 14 Tage zu begrenzen. Ergänzend enthält der Entwurf Regelungen zu erweiterten Informationspflichten für Kreditgeber sowie zum Widerrufsrecht von Verbrauchern.

Bundesrat fordert Änderungen

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme (21/2459) zu dem Entwurf unter anderem Änderungen in mehreren Bereichen des Entwurfs gefordert, um den Verbraucherschutz zu verbessern und Bürokratie abzubauen. In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme verweist die Bundesregierung auf die Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Richtlinie und lehnt viele der vorgeschlagenen Änderungen ab.

Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke fordern in Entschließungsanträgen zu dem Gesetzentwurf ((21(6)18, 21(6)25)) eine stärkere Betonung des Verbraucherschutzes. Den Grünen zufolge bleiben zu viele Schutzlücken, für die Linke bleibt er weit hinter den sozialen und verbraucherschutzrechtlichen Erfordernissen zurück. (mwo/03.11.2025)

Dokumente

  • 21/1851 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
    PDF | 1 MB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2459 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge - Drucksache 21/1851 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 655 KB — Status: 29.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 10. Sitzung - 3. November 2025, 14:00 Uhr - öffentliche Anhörung

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • 21(6)20a - Stellungnahme Dirk Stein
  • 21(6)20b - Stellungnahme Karen Bartel
  • 21(6)20c - Stellungnahme Johannes Müller
  • 21(6)20d - Stellungnahme Michael Weinhold
  • 21(6)20e - Stellungnahme Alien Mulyk
  • 21(6)20f - Stellungnahme Dr. Achim Tiffe

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
  • 21/1851 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
    PDF | 1 MB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2459 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge - Drucksache 21/1851 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 655 KB — Status: 29.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21(6)18 - Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
  • 21(6)25 - Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Nachbesserungen am Schuldner­beratungs­dienstegesetz gefordert

Zeit: Mittwoch, 5. November 2025, 11 bis 13 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600

Sachverständige sehen erheblichen Nachbesserungsbedarf an den von der Bundesregierung vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen zu Schuldnerberatungsdiensten. Dies wurde am Mittwochvormittag, 5. November 2025, während einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zum „Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher“ (Schuldnerberatungsdienstegesetz, 21/1847, 21/2458) deutlich.

Kritisiert wurde von Seiten der geladenen Expertinnen und Experten unter anderem, dass der Entwurf, mit dem Vorgaben der neu gefassten EU-Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt werden sollen, hinter dem Anspruch der Richtlinie zurückbleibe. Bemängelt wurde zudem die im Entwurf vorgesehene Kostenregelung sowie die aus Sicht der Sachverständigen nicht gesicherte Finanzierung des Vorhabens. Die beiden letzten Punkte waren auch schon in der ersten Lesung des Entwurfs im Bundestag strittig diskutiert worden.

Expertin: Es braucht seriöse Beratungsangebote

Scharfe Kritik an dem Entwurf der Bundesregierung übte die Geschäftsführerin der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB), Ines Moers. „Wer dieses Gesetz unverändert lässt, riskiert eine Verschlechterung der Versorgung und die Nicht-Erfüllung europäischen Rechts“, sagte Moers in ihrem Eingangsstatement vor den Abgeordneten. Die Richtlinie sehe vor, die Verfügbarkeit von Schuldnerberatung sicherzustellen. „Das ist keine Empfehlung, das ist geltendes Recht“, betonte die von der SPD-Fraktion benannte Sachverständige. Der Entwurf der Bundesregierung erfülle diesen Anspruch nicht, sondern gefährde ihn. Es brauche aber ein „stabiles, seriöses, qualifiziertes System von Beratungsangeboten“.

Kritisch sah die BAG-SB-Geschäftsführerin die Annahme der Bundesregierung, dass die bestehende Beratungslandschaft ausreichend sei. Im Gegenteil: Sie sei strukturell überlastet. Wie auch andere Sachverständige verwies sie darauf, dass nach aktuellen Zahlen 5,5 Millionen Menschen in Deutschland strukturell überschuldet seien. Schon jetzt gebe es „gravierende Zugangslücken“, da in einigen Bundesländern etwa Selbstständige, Studierende und Rentner von der Beratung ausgeschlossen seien. Für die Beratung in den Schuldnerberatungsstellen gebe es mehrmonatige Wartezeiten. Diese und weitere Probleme seien seit Jahren bekannt und würden sich durch die Verbraucherkreditrichtlinie, die den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitere, noch verschärfen. Moers forderte insbesondere, die Finanzierung der Schuldnerberatung sicherzustellen. Schon jetzt würden Beratungsstellen schließen und Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft austreten und selbst Insolvenz anmelden.

Kritik an Bürokratieaufbau

Ablehnend äußerte Moers sich in diesem Zusammenhang zu der geplanten Regelung in dem Gesetzentwurf, für die Beratung eine Kostenbeteiligung der Ratsuchenden zu ermöglichen. Kritik an dieser Regelung übte auch Philipp Wendt von der Verbraucherzentrale Hessen e.V. Es müsse davon abgesehen werden, mit einem Beratungsentgelt eine weitere Hürde aufzubauen, forderte der von der SPD-Fraktion benannte Sachverständige.

Auch Roman Schlag vom Caritasverband für das Bistum Aachen e.V. lehnte die Möglichkeit für eine Kostenbeteiligung entschieden ab. Er prognostizierte, dass die Kommunen eine solche Möglichkeit nutzen würden. Tatsächlich würde diese aber zu mehr Bürokratie führen. „Geringe Entgelte kosten dem Staat Geld“, warnte der von der Fraktion Die Linke benannte Sachverständige.

Menschen zurück in den Wirtschaftskreislauf bringen

In eine ähnliche Richtung argumentierte Christoph Zerhusen von der Verbraucherzentrale NRW e.V. „Kostenbeteiligung funktioniert nicht in der Praxis“, sagte Zerhusen mit Verweis auf eigene Erfahrungen mit diesem Finanzierungsmodell in der Schuldnerberatung. Der von der CDU/CSU-Fraktion benannte Sachverständige beurteilte die bestehende Struktur der Schuldnerberatung in den Ländern und Kommunen als „nicht hinreichend“, um jedem Betroffenen Zugang zur Beratung zu ermöglichen. So gebe es beispielsweise einen „Flickenteppich“, was die Finanzierung der Beratung betreffe. 

Zerhusen warb für einen Ausbau der Schuldnerberatung, schließlich gehe es darum, Menschen zurück in den Wirtschaftskreislauf zu bringen. „Wenn man Schuldnerberatung nicht finanziert, nicht ausbaut und nicht bedarfsgerecht vorhält, dann kostet das letztendlich uns alle mehr“, betonte der Sachverständige.

Beteiligung der Gläubiger gefordert

Der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Andreas Rein von der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft in Ludwigshafen ging auf die Gewährleistungsverpflichtung für die Schuldnerberatung ein, die den Ländern laut Entwurf auferlegt werden soll. Solch eine Gewährleistungsverpflichtung sei nur sinnvoll, wenn gesetzlich auch ein Rahmen gesetzt werde. Dieser Rahmen fehle aber in dem Entwurf des Schuldnerberatungsdienstegesetzes. 

„Wir werden 16 völlig verschiedene Regelungen zur Ausgestaltung dieser Gewährleistungsverpflichtung bekommen“, warnte der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen benannte Sachverständige. Zudem sei bei einer Gewährleistungsverpflichtung auch eine Regelung zur Finanzierung der Beratungsstellen „unabdingbar“. Rein schlug zur Finanzierung vor, auch eine Beteiligung der Gläubiger, insbesondere der Kreditgeber, zu erwägen.

„Schuldnerberatung ist eine öffentliche Aufgabe“

Eine solche Beteiligung der Privatwirtschaft stößt bei den Betroffenen indes auf Ablehnung. „Schuldnerberatung ist eine öffentliche Aufgabe und sollte auch weiterhin verlässlich staatlich finanziert werden“, sagte Andrea Schweer für den Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. „Eine gesetzliche Verpflichtung privater Gläubiger lehnen wir naturgemäß ab“, betonte die von der Unionsfraktion als Sachverständige benannte Verbandsvertreterin. Die Stärkung der Schuldnerberatung unterstütze der Verband aber vollumfänglich. „Qualifizierte Schuldnerberatung ist eine Investition in soziale Stabilität und fiskalische Entlastung. Gute Beratung stärkt Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit und damit letztlich auch die Volkswirtschaft“, sagte Schweer in ihrem Eingangsstatement.

Für eine Stärkung der Schuldnerberatung – sowohl in der Qualität als auch im Angebot – sprach sich auch Dr. Christoph Niering vom Verband der Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschland e.V. aus. Zur Finanzierung schlug Niering vor, das Verbraucherinsolvenzverfahren dramatisch zu verschlanken. Dies sei fast schon ein „Bürokratiemonster“. Durch eine Vereinfachung könnten auf Länderebene Gelder und Personal frei werden, sagte der von der Unionsfraktion benannte Sachverständige. (scr/05.11.2025)

Dokumente

  • 21/1847 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
    PDF | 252 KB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2458 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) - Drucksache 21/1847 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 584 KB — Status: 29.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 12. Sitzung - 5. November 2025, 11:00 Uhr - öffentliche Anhörung

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • 21(6)21a - Stellungnahme Philipp Wendt
  • 21(6)21b - Stellungnahme Dr. Christoph Niering
  • 21(6)21c - Stellungnahme Roman Schlag
  • 21(6)21d - Stellungnahme Prof. Dr. Andreas Rein
  • 21(6)21e - Stellungnahme Christoph Zerhusen
  • 21(6)21f - Stellungnahme Andrea Schweer
  • 21(6)21g - Stellungnahme Ines Moers

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
  • 21/1847 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
    PDF | 252 KB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2458 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) - Drucksache 21/1847 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 584 KB — Status: 29.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21(6)19 - Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
  • 21(6)26 - Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

  1. Startseite
  2. Dokumente
  3. Texte (2021-2025)
  4. 2025
zurück zu: Texte (2021-2025) ()
  • Instagram-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • Bundestagspräsidentin (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • LinkedIn
  • Mastodon-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • hib-Nachrichten (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • WhatsApp
  • YouTube
  • Hilfe
  • Kontakt
  • Inhaltsübersicht
  • Instagram-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • Bundestagspräsidentin (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • LinkedIn
  • Mastodon-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • hib-Nachrichten (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • WhatsApp
  • YouTube
  • Barrierefreiheit
  • Datenschutz
  • Impressum

© Deutscher Bundestag

Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw41-de-verbraucherkreditvertraege-1111798

Stand: 08.11.2025