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Finanzen

Regierung will Verzinsung von Steuernachforde­rungen anpassen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 12. Mai 2022, erstmals den Regierungsentwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ (20/1633) beraten. Damit einher soll eine Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Steuerzahler. Ebenfalls erstmals beraten wurde ein von der Fraktion der AfD vorgelegter Gesetzentwurf zur Flexibilisierung der Höhe des Zinssatzes bei Steuernachzahlungen und Steuererstattungen (20/1744). Im Anschluss an die Debatte wurden die Entwürfe zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Steuerzahler gemäß Paragraph 233a der Abgabenordnung soll in Zukunft 0,15 Prozent pro Monat betragen. Mit der Neuregelung werde den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, den Zinssatz für diese Zinsen ab 1. Januar 2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten, heißt es in den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf. Der Zinssatz betrug bisher sechs Prozent im Jahr.

Wie es in dem Gesetzentwurf weiter heißt, soll die Angemessenheit des neuen Zinssatzes von 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise von 1,8 Prozent pro Jahr alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden. Die erste Evaluierung soll zum 1. Januar 2026 erfolgen. Die Bundesregierung erwartet in diesem Jahr Mindereinnahmen von 2,46 Milliarden Euro und im kommenden Jahr von 530 Millionen Euro.

Die Neuregelung trage den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, schreibt die Bundesregierung in der Begründung des Gesetzentwurfs. Die neue Regelung gewährleiste Rechts- und Planungssicherheit für Bürger, Unternehmen und Finanzbehörden und sei einfach in der praktischen Anwendung. Bei sehr häufigen Zinssatzänderungen würde die Verständlichkeit von Zinsbescheiden erheblich vermindert. Die Bundesregierung erläutert auch, warum sie die Verzinsung nicht völlig abschafft. Davon würden vor allem solche Steuerpflichtige profitieren, die unvollständige und unrichtige Steuererklärung abgeben oder den Abschluss von Betriebsprüfungen hinauszögern würden. Als weiteres Argument wird genannt, dass die Wiedereinführung einer Vollverzinsung bei steigendem Zinsniveau mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wäre. 

Antrag der AfD-Fraktion

Der Zinssatz bei Steuernachzahlungen und Steuererstattungen soll flexibilisiert werden. Dies strebt die AfD-Fraktion mit einem von ihr eingebrachten Gesetzentwurf an. Danach soll sich der Zinssatz am Basiszinssatz gemäß Paragraf 247 Bürgerliches Gesetzbuch orientieren. Darauf soll ein Aufschlag von zwei Prozentpunkten erhoben werden. Nach Angaben der Fraktion beträgt der Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2016 nur noch -0,88 Prozent.

Die Fraktion weist darauf hin, dass frühere Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr bei Steuernachzahlungen und Steuererstattungen nicht realitätsnah gewesen und deshalb auch vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden sei. Jetzt sehe ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Finanzen erneut einen starren Zinssatz von 1,8 Prozent pro Jahr vor. Eine flexibilisierte Lösung ermögliche jedoch ein langfristig korrektes Abbilden der jeweils aktuellen Marktlage, wirbt die AfD-Fraktion für ihr Modell. (hle/12.05.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

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Katja Hessel

Katja Hessel

© Katja Hessel/ Frank Boxler

Hessel, Katja

Parlamentarische Staatssekretärin für Finanzen

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Sebastian Brehm

Sebastian Brehm

© Sebastian Brehm/ Lutz Wolf

Brehm, Sebastian

CDU/CSU

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Nadine Heselhaus

Nadine Heselhaus

© Photothek Media Lab

Heselhaus, Nadine

SPD

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Stephan Brandner

Stephan Brandner

© Stephan Brandner/Vadim Derksen

Brandner, Stephan

AfD

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Sascha Müller

Sascha Müller

© Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion/ Stefan Kaminski

Müller, Sascha

Bündnis 90/Die Grünen

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Fritz Güntzler

Fritz Güntzler

© Fritz Güntzler/ Tobias Koch

Güntzler, Fritz

CDU/CSU

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Yvonne Magwas

Yvonne Magwas

© Yvonne Magwas/Tobias Koch

Magwas, Yvonne

Bundestagsvizepräsidentin

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Dokumente

  • 20/1633 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
    PDF | 472 KB — Status: 02.05.2022
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/1744 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Zinssatzes bei Steuernachzahlungen und Steuererstattungen
    PDF | 207 KB — Status: 10.05.2022
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Görke, Christian (Die Linke), Heiligenstadt, Frauke (SPD)
  • Überweisung 20/1633, 20/1744 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Finanzen

Sachverständige begrüßen festen Finanzamts-Zinssatz

Zeit: Montag, 16. Mai 2022, 13 bis 14.30 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E 200

Der von der Bundesregierung geplante feste Satz für Finanzamtszinsen bei Nachzahlungen und Erstattungen ist am  Montag, 16. Mai 2022, in einer Anhörung des Finanzausschusses unter Leitung des Ausschussvorsitzenden Alois Rainer (CDU/CSU) von den meisten Sachverständigen begrüßt worden. Hinterfragt wurden allerdings die neue Höhe des Zinssatzes von 1,8 Prozent im Jahr sowie in Zukunft unterschiedliche Zinssätze bei ähnlichen Sachverhalten. Der Satz von 1,8 Prozent soll den vom Bundesverfassungsgericht verworfenen Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr ersetzen.

Grundlage der Anhörung war der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (20/1633). Damit will die Bundesregierung den Zinssatz ab 1. Januar 2019 rückwirkend verfassungskonform ausgestalten. Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes von 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr) soll alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden. Die erste Evaluierung soll zum 1. Januar 2026 erfolgen. Die Bundesregierung erwartet in diesem Jahr Mindereinnahmen von 2,46 Milliarden Euro und im kommenden Jahr von 530 Millionen Euro.

Einheitlicher Zinssatz für alle erfassten Zinstatbestände

Prof. Dr. Burkhard Binnewies von der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm sprach sich dafür aus, einen einheitlichen Zinssatz für alle erfassten Zinstatbestände einzuführen. Bei Stundungs- und Aussetzungszinsen sollte auch der neue Satz von 0,15 Prozent im Monat und nicht weiter der Satz von 0,5 Prozent gelten. Der Entwurf der Bundesregierung stelle einen „Systembruch“ dar. Binnewies sprach sich weiter dafür aus, Erstattungszinsen nicht mehr als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern, da Nachforderungszinsen bei der Steuer nicht zum Abzug zugelassen seien.

Auch der Deutsche Steuerberaterverband und die Bundesteuerberaterkammer mahnten eine Anpassung der anderen Zinssätze an. Der Steuerberaterverband bezeichnete den Satz von 1,8 Prozent als insgesamt zu hoch. Null Prozent sei der einzig richtige Satz. Prof. Dr. Andreas Musil von der Universität Potsdam verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass die im Gesetzentwurf geregelten Zinsen Liquiditätsvorteile ausgleichen sollten, die im Besteuerungsverfahren entstehen würden. Ob und wann diese Vorteile entstehen würden, könne der Steuerpflichtige nicht beeinflussen. Deshalb sei es verfassungsrechtlich zwingend, dass die Zinslast die Vorteile noch realitätsgerecht abbilde. „Dieser enge Konnex besteht bei anderen Zinsarten in dieser Deutlichkeit nicht. Im Gegenteil dienen andere Zinsen ganz anderen Funktionen“, so Musil.

Transparenz hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes gefordert

Der Bund der Steuerzahler begrüßte die Wahl eines starren Zinssatzes. Nicht verständlich sei jedoch die gewählte Höhe von 1,8 Prozent. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass der Zuschlag einen angemessenen Mittelwert zwischen Haben- und Darlehenszins darstelle, sei nicht transparent. Die Überprüfung des Zinssatzes solle auch nicht alle drei Jahre erfolgen, sondern jährlich. Ebenso wie Professor Binnewies übte auch der Bund der Steuerzahler Kritik an der steuerrechtlichen Behandlung der Zinsen. Die Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen habe die Unternehmen stark belastet. Daher sollten Erstattungszinsen entweder wieder steuerfrei werden oder Nachzahlungszinsen zumindest abzugsfähig.

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft vermissten ebenfalls Transparenz. Es sei nicht nachzuvollziehen, welche Berechnungsgrundlagen und Erwägungen zu einem Zinssatz von 1,8 Prozent pro Jahr geführt hätten. Wie Prof. Binnewies sahen es auch die Spitzenverbände als kritisch an, dass andere Zinstatbestände der Abgabenordnung nicht neu geregelt würden, obwohl ein enger Sachzusammenhang bestehe.

Ablehnung eines flexiblen Zinssatzes

Die Deutsche Steuergewerkschaft begrüßte, dass auch in Zukunft mit einem festen Zinssatz gearbeitet werde. Einen flexiblen, sich möglicherweise ständig ändernden Zinssatz zu verwenden, halte man für keine praxistaugliche Lösung. Ständig neue Festlegungen von Zinssätzen erschwerten die Verwaltungspraxis, und für die Steuerzahler seien die verschiedenen Zinssätze nicht mehr nachvollziehbar.

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine erklärte, man halte die Regelungen grundsätzlich für sachgerecht und angemessen. Wie schon die Deutsche Steuergewerkschaft erklärten auch die Lohnsteuerhilfevereine, ein einheitlicher und fester Zinssatz sei für den Steuerpflichtigen transparenter und leichter nachvollziehbar. (hle/16.05.2022)

Dokumente

  • 20/1633 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
    PDF | 472 KB — Status: 02.05.2022
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

  • Tagesordnung "Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung ..."

Protokolle

  • Protokoll der Öffentlichen Anhörung zum "Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" am 16. Mai 2022, 13:00 Uhr (13. Sitzung)

Sachverständigenliste

  • Sachverständigenliste "Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung ..."

Stellungnahmen

  • Binnewies, Prof. Dr. Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht
  • Bund der Steuerzahler Deutschland e. V.
  • Bundessteuerberaterkammer
  • Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V.
  • Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
  • Deutsche Steuer-Gewerkschaft e. V.
  • Deutscher Steuerberaterverband e. V.
  • Musil, Prof. Dr. Andreas, Universität Potsdam
  • Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH)

Weitere Informationen

  • Finanzausschuss

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Finanzen

Bundestag senkt Zins­satz für Steuernachzahlungen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 23. Juni 2022, die Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Steuerzahler beschlossen. Mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen, gegen die Stimmen von CDU/CSU und AfD und bei Enthaltung der Linken billigten die Abgeordneten den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf „eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ (20/1633, 20/1961, 20/2137 Nr. 4). Der Finanzausschuss hatte zuvor Änderungen am Gesetz beschlossen (20/2387). Der Haushaltsausschuss hatte einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (20/2389) abgegeben. Zwei zu dem Entwurf vorgelegte Entschließungsanträge von Union (20/2394) und AfD (20/2395) wurden mehrheitlich abgelehnt.

Abgelehnt bei Enthaltung der AfD durch alle übrigen Stimmen wurde zudem ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion mit dem Titel „Zinsregeln im Steuerrecht wirklichkeitsnah anpassen“ (20/685). Auch zu diesem Antrag sowie zu einem ebenfalls breit abgelehnten Gesetzentwurf der AfD „zur Flexibilisierung des Zinssatzes bei Steuernachzahlungen und Steuererstattungen“ (20/1744) lagen Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses (20/2387) vor. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Steuerzahler gemäß Paragraf 233a der Abgabenordnung soll in Zukunft 0,15 Prozent pro Monat betragen. Mit der Neuregelung werde den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, den Zinssatz für diese Zinsen ab 1. Januar 2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten, heißt es in dem Entwurf. Der Zinssatz betrug bisher sechs Prozent im Jahr. Wie es in dem Gesetzentwurf weiter heißt, soll die Angemessenheit des neuen Zinssatzes von 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise von 1,8 Prozent pro Jahr alle zwei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden. Die erste Evaluierung soll zum 1. Januar 2024 erfolgen. Die Bundesregierung erwartet in diesem Jahr Mindereinnahmen von 2,46 Milliarden Euro und im kommenden Jahr von 530 Millionen Euro.

Die Neuregelung trage den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, schreibt die Bundesregierung in der Begründung des Gesetzentwurfs. Die neue Regelung gewährleiste Rechts- und Planungssicherheit für Bürger, Unternehmen und Finanzbehörden und sei einfach in der praktischen Anwendung. Bei sehr häufigen Zinssatzänderungen würde die Verständlichkeit von Zinsbescheiden erheblich vermindert. Die Bundesregierung erläutert auch, warum sie die Verzinsung nicht völlig abschafft. Davon würden vor allem solche Steuerpflichtige profitieren, die unvollständige und unrichtige Steuererklärung abgeben oder den Abschluss von Betriebsprüfungen hinauszögern würden. Als weiteres Argument wird genannt, dass die Wiedereinführung einer Vollverzinsung bei steigendem Zinsniveau mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

Antrag der Union

Die Bundesregierung soll Paragraf 233a der Abgabenordnung, der die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen regelt, ersatzlos streichen, verlangte die Unionsfraktion in ihrem Antrag. Außerdem soll sie einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem der Zinssatz für Stundungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen zeitnah und realitätsgerecht nach unten korrigiert wird. Die Fraktion verwies auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021, wonach die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit einem Zinssatz von 0,5 Prozent im Monat ab 2014 verfassungswidrig ist.

Auch der Bundesfinanzhof habe entschieden, dass der gesetzlich festgelegte Zinssatz den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich überschreite. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei mehr als ein halbes Jahr vergangen, passiert sei bisher aber nichts. Der Zinssatz für Steuernachzahlungen summiere sich auf sechs Prozent jährlich und bestehe seit mehr als 50 Jahren unverändert. In Zeiten von langandauernden Nullzinsen sei dies unverhältnismäßig und eine ungerechte Behandlung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Gerade vor dem Hintergrund eines teilweise ins Negative gehenden Marktzinses sei eine Abschaffung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen geboten, argumentiert die Unionsfraktion, die einen Verzicht auf die Vollverzinsung zudem als wichtigen Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Steuervereinfachung bezeichnet.

Gesetzentwurf der AfD

Der Zinssatz bei Steuernachzahlungen und Steuererstattungen sollte nach Ansicht der AfD flexibilisiert werden (20/1744). Ihrem Gesetzentwurf zufolge sollte sich der Zinssatz am Basiszinssatz gemäß Paragraf 247 Bürgerliches Gesetzbuch orientieren. Darauf sollte ein Aufschlag von zwei Prozentpunkten erhoben werden. Nach Angaben der Fraktion beträgt der Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2016 nur noch -0,88 Prozent.

Die Fraktion wies darauf hin, dass der frühere Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr bei Steuernachzahlungen und Steuererstattungen nicht realitätsnah gewesen und deshalb auch vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden sei. Jetzt sehe ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Finanzen erneut einen starren Zinssatz von 1,8 Prozent pro Jahr vor. Eine flexibilisierte Lösung ermögliche jedoch ein langfristig korrektes Abbilden der jeweils aktuellen Marktlage, warb die AfD-Fraktion für ihr Modell. (hle/hau/ste/23.06.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

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Maximilian Mordhorst

Maximilian Mordhorst

© Maximilian Mordhorst/Rainer Milling

Mordhorst, Maximilian

FDP

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Sebastian Brehm

Sebastian Brehm

© Sebastian Brehm/ Lutz Wolf

Brehm, Sebastian

CDU/CSU

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Nadine Heselhaus

Nadine Heselhaus

© Photothek Media Lab

Heselhaus, Nadine

SPD

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Klaus Stöber

Klaus Stöber

© Andre Nestler

Stöber, Klaus

AfD

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Stefan Schmidt

Stefan Schmidt

© Deutscher Bundestag/ Inga Haar

Schmidt, Stefan

Bündnis 90/Die Grünen

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Fritz Güntzler

Fritz Güntzler

© Fritz Güntzler/ Tobias Koch

Güntzler, Fritz

CDU/CSU

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Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

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Dokumente

  • 20/685 - Antrag: Zinsregeln im Steuerrecht wirklichkeitsnah anpassen
    PDF | 216 KB — Status: 15.02.2022
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/1633 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
    PDF | 472 KB — Status: 02.05.2022
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/1744 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Zinssatzes bei Steuernachzahlungen und Steuererstattungen
    PDF | 207 KB — Status: 10.05.2022
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/1961 - Unterrichtung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - Drucksache 20/1633 - Stellungnahme des Bundesrates
    PDF | 117 KB — Status: 24.05.2022
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/2137 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 7. April bis 25. Mai 2022)
    PDF | 193 KB — Status: 03.06.2022
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/2387 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/1633, 20/1961, 20/2137 Nr. 4 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Dr. Malte Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/1744 - Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Zinssatzes bei Steuernachzahlungen und Steuererstattungen c) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/685 - Zinsregeln im Steuerrecht wirklichkeitsnah anpassen
    PDF | 285 KB — Status: 22.06.2022
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/2389 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/1633, 20/1961, 20/2137 Nr. 4, 20/2387 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
    PDF | 196 KB — Status: 22.06.2022
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/2394 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 20/1633, 20/1961, 20/2137 Nr. 4, 20/2387 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
    PDF | 162 KB — Status: 22.06.2022
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/2395 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 20/1633, 20/1961, 20/2137 Nr. 4, 20/2387 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
    PDF | 163 KB — Status: 22.06.2022
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Heiligenstadt, Frauke (SPD), Görke, Christian (Linke)
  • Gesetzentwurf 20/1633 und 20/1961 (Beschlussempfehlung 20/2387 Buchstabe a: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Entschließungsantrag 20/2394 abgelehnt
  • Entschließungsantrag 20/2395 abgelehnt
  • Gesetzentwurf 20/1744 (Beschlussempfehlung 20/2387 Buchstabe b: Gesetzentwurf ablehnen) abgelehnt
  • Beschlussempfehlung 20/2387 Buchstabe c (Antrag 20/685 ablehnen) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

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https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw25-de-abgabenordnung-897792

Stand: 29.08.2025