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Haushalt

Aussprache zur Reform des Europäischen Stabilitäts­mechanismus

Der Bundestag hat am Donnerstag, 20. Mai 2021, in erster Lesung über vier Gesetzentwürfe beraten, die die Bundesregierung zur Umsetzung der Reform des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vorgelegt hat. Zu den Vorlagen gehört ein Gesetzentwurf zum Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (19/29645) sowie ein Gesetzentwurf zum Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (19/29566).

Teil des Gesetzespakets ist zudem ein Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes (19/29586) sowie ein Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze (19/29572). Alle vier Gesetzentwürfe wurden nach der Debatte in den federführenden Haushaltsausschuss überwiesen.

Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung

Wie die Bundesregierung in ihrem Entwurf (19/29645) schreibt, hat sich der ESM als „dauerhafter Krisenbewältigungsmechanismus“ im Nachgang zu der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise bewährt. Zweck sei es, Finanzmittel zu mobilisieren und diese für in finanzielle Schwierigkeiten geratene Mitgliedstaaten der Eurozone unter strikten Auflagen durch verschiedene Finanzierungsinstrumente als Unterstützung zur Verfügung zu stellen, wenn dies unabdingbar sei, um die Stabilität des Euro-Währungsgebietes insgesamt zu wahren.

Das von der Bundesrepublik am 27. Januar 2021 unterzeichnete Übereinkommen zur Änderung des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Änderungsübereinkommen) entwickle den ESM als Krisenbewältigungsinstrument auf verschiedenen Ebenen fort, heißt es in dem Entwurf weiter. Ziel sei es, Gefahren für die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt effektiver abwenden zu können. Durch das Vertragsgesetz sollen die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des ESM-Änderungsübereinkommens geschaffen werden.

Wesentliche Elemente der ESM-Reform

Zu den wesentlichen Elementen der Reform gehören dem Entwurf zufolge unter anderem die Stärkung der Wirksamkeit der vorsorglichen Finanzhilfeinstrumente für ESM-Mitglieder mit gesunden wirtschaftlichen Eckdaten, die von einem negativen Schock beeinträchtigt werden können, der sich ihrer Kontrolle entzieht sowie die Einführung einer Letztsicherungsfazilität für den einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF), um die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse des einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, SRB), wie sie im Recht der Europäischen Union verankert sind, zu unterstützen.

Zudem soll der ESM befähigt werden, die makroökonomische und finanzielle Lage seiner Mitglieder, einschließlich der Tragfähigkeit ihrer öffentlichen Schulden, unabhängig von einem Antrag eines Mitglieds zu verfolgen, zu bewerten und relevante Informationen und Daten zu analysieren. Darüber hinaus sollen seine Kompetenzen durch eine Neuordnung der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission bei der Gewährung von Finanzhilfen, bei der Programmgestaltung und -überwachung gestärkt werden ebenso wie die Schuldentragfähigkeit in der Währungsunion.

Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das Gesetz soll die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des sogenannten IGA-Änderungsübereinkommens (IGA ist die Abkürzung für Intergovernmental Agreement) schaffen, schreibt die Bundesregierung in ihrem Entwurf (19/29566). Demnach ermögliche das IGA-Änderungsabkommen Regeln für die Vergemeinschaftung von nachträglich erhobenen Beiträgen zum SRF.

Die Änderungen dienten der „wirkungsvollen und vorgezogenen“ Einführung der gemeinsamen Letztsicherung vor Ablauf des Übergangszeitraums, indem bei der etwaigen Nutzung der Letztsicherung zur Finanzierung einer Abwicklungsmaßnahme zusätzliche Mittel für die Rückzahlung von Kreditlinien des ESM an den SRB bereitständen, so die Bundesregierung. Dabei bezeichne die Letztsicherung die Ermächtigung des ESM, dem SRB die Letztsicherungsfazilität in Form einer revolvierenden Kreditlinie zur Verfügung zu stellen. Die Rückzahlung etwaiger in Anspruch genommener Mittel im Rahmen der Letztsicherung werde vor allem durch nachträglich erhobene Beiträge gewährleistet.

Dritter Gesetzenwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetzentwurf (19/29586) sollen die Änderungen des ESM-Vertrags durch das ESM-Änderungsübereinkommen im Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz, ESMFinG) nachvollzogen und die parlamentarischen Mitwirkungs- und Unterrichtungsrechte entsprechend angepasst werden.

Wie die Bundesregierung schreibt, wird der Aufgabenbereich des ESM dahingehend ergänzt, dass er für den SRF die Letztsicherungsfazilität zur Verfügung stellen dürfe, was mit neuen Entscheidungsbefugnissen der ESM-Organe Gouverneursrat und Direktorium verbunden sei. Gleiches gelte unter anderem für die Veränderungen bei den bestehenden vorsorglichen ESM-Finanzhilfeinstrumenten und bei der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission. Der Anteil Deutschlands an der Finanzierung des ESM werde durch das Änderungsübereinkommen nicht verändert. Die im ESMFinG enthaltenen Vorschriften über den finanziellen Gesamtrahmen der deutschen Beteiligung am ESM bedürften daher keiner Anpassung.

Vierter Gesetzentwurf der Bundesregierung

Wie die Bundesregierung in dem Entwurf (19/29572) schreibt, wurde mit dem ESM-Änderungsübereinkommen vereinbart, dass alle Staaten des Euro-Währungsgebiets ab 2022 ihre neuen Schuldtitel mit Umschuldungsklauseln mit einstufigem Mehrheitserfordernis ausstatten. Dies solle für die Staaten des Euro-Währungsgebiets eine Einigung zwischen dem Staat und seinen Gläubigern erleichtern beziehungsweise beschleunigen und sogenannte Hold-out-Risiken minimieren.

Bei diesem einstufigen Mehrheitserfordernis müsse bei einer anleiheübergreifenden Änderung der Emissionsbedingungen für alle betroffenen Serien gemeinsam eine Mehrheit erreicht werden, heißt es in dem Entwurf weiter. Damit entfalle im Vergleich zu den bisher verwendeten Umschuldungsklauseln das Erfordernis einer Mehrheit für jede Einzelanleihe. Um die Einführung von Umschuldungsklauseln mit einstufigem Mehrheitserfordernis im Bereich der Bundeswertpapiere rechtssicher zu ermöglichen, seien die Paragrafen 4a bis 4k des Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend den Anpassungen der zwischen den Eurostaaten vereinbarten Musterbedingungen zu ändern und zu ergänzen. (sas/irs/20.05.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Dr. Wolfgang Schäuble

Dr. Wolfgang Schäuble

© Dr. Wolfgang Schäuble/ Laurence Chaperon

Schäuble, Dr. Wolfgang

Bundestagspräsident

()
Olaf Scholz

Olaf Scholz

© SPD/ Photothek

Scholz, Olaf

Bundesminister der Finanzen

()
Peter Boehringer

Peter Boehringer

© Peter Boehringer

Boehringer, Peter

AfD

()
Markus Uhl

Markus Uhl

© Markus Uhl/Carsten Simon

Uhl, Markus

CDU/CSU

()
Otto Fricke

Otto Fricke

© Otto Fricke/Christian Kaufels

Fricke, Otto

FDP

()
Gesine Lötzsch

Gesine Lötzsch

© Dr. Gesine Lötzsch/Olaf Kostritz

Lötzsch, Dr. Gesine

Die Linke

()
Sven-Christian Kindler

Sven-Christian Kindler

© Sven-Christian Kindler/ Sascha Wolters

Kindler, Sven-Christian

Bündnis 90/Die Grünen

()
Christian Petry

Christian Petry

© SPD-Parteivorstand/ Benno Kraehahn

Petry, Christian

SPD

()
Alexander Radwan

Alexander Radwan

© Alexander Radwan/ Nicole Schaller

Radwan, Alexander

CDU/CSU

()
Dr. Wolfgang Schäuble

Dr. Wolfgang Schäuble

© Dr. Wolfgang Schäuble/ Laurence Chaperon

Schäuble, Dr. Wolfgang

Bundestagspräsident

()

Dokumente

  • 19/29566 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
    PDF | 1 MB — Status: 11.05.2021
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 19/29572 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze
    PDF | 197 KB — Status: 11.05.2021
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 19/29586 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
    PDF | 222 KB — Status: 11.05.2021
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 19/29645 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
    PDF | 1 MB — Status: 12.05.2021
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Überweisung 19/29645, 19/29566, 19/29586, 19/29572 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Weitere Informationen

  • Gebärdensprachvideo (mit UT) (Video)

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Haushalt

Überwiegend Lob für geplante Reform des Euro-Rettungsschirms

Die Weiterentwicklung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), der 2012 im Zuge der Eurokrise als Teil des sogenannten Euro-Rettungsschirms geschaffen worden war, war am Montag, 31. Mai 2021, Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Haushaltsausschuss unter Vorsitz von Peter Boehringer (AfD). 

Rückversicherung für den Bankenabwicklungsfonds

Die Euro-Länder hatten Ende 2020 Änderungen am ESM-Vertrag vereinbart, vor allem, um ihn zu einer Art Rückversicherung für den Bankenabwicklungsfonds zu machen. Zudem sollen die Vorsorglichen Kreditlinien des ESM, welche Staaten vor Finanzkrisen schützen sollen, attraktiver werden.

Da der Bundestag diesen Änderungen zustimmen muss, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (19/29645) eingebracht. Im Zusammenhang damit stehen drei weitere Gesetzentwürfe der Bundesregierung, um die es in der Anhörung ebenfalls ging. Sie betreffen den für den Fall von Bankinsolvenzen geschaffenen und durch Beiträge der Banken finanzierten Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fonds SRF) (19/29566), das ESM-Finanzierungsgesetz (19/29586) und das Bundesschuldenwesengesetz (19/29572).

„Verlustübernahme durch die Steuerzahler ausgeschlossen“

Die Vorsitzende des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), der den Bankenabwicklungsfonds SRF beaufsichtigt, Dr. Elke König, begrüßte die Einrichtung einer gemeinsamen Letztsicherung (Common Backstop) für den SRF.

Dass es eine solche Letztsicherung gebe, verringere die Wahrscheinlichkeit, dass sie überhaupt gebraucht wird. Sie sei geringer als bei der bisherigen Banken-Rekapitalisierung. Die Konzeption der Letztsicherung schließe zudem aus, dass Steuerzahler Verluste tragen müssen.

„Sehr viel mehr Haftungsmasse im System“

Auch die Vizepräsidentin der Deutschen Bundesbank, Prof. Dr. Claudia M. Buch, bescheinigte der Reform, dass sie die Finanzstabilität stärkt. „Wir haben dann sehr viel mehr Haftungsmasse im System“, sagte sie, und das senke die Risiken, dass Steuergelder herangezogen werden müssen.

Buch begrüßte die Reform auch vor dem Hintergrund der „erheblichen strukturellen Herausforderungen“, die in den kommenden Jahren mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie und des Klimawandels sowie der Digitalisierung von Finanzdienstleistungen auf den Bankensektor zukämen.

„Großer Fortschritt im Vergleich zur letzten Finanzkrise“

Gleichermaßen hob der geschäftsführende Direktor des ESM, Klaus Regling, als Vorzug der Letztsicherung hervor, dass die europäischen Steuerzahler nicht durch den Ausfall von Banken belastet würden. Dies stelle „einen großen Fortschritt im Vergleich zur letzten Finanzkrise dar“. Insgesamt sorgten die Maßnahmen der ESM-Reform dafür, „dass die Haftungsrisiken der ESM-Mitglieder deutlich reduziert werden“.

Regling vertrat im übrigen die Meinung, dass der Europäische Stabilitäts- und Wachstumspakt, der Grenzen für die Neuverschuldung und den Schuldenstand der Euro-Staaten festlegt, dringend reformiert werden muss.

„ESM-Reform ist extrem zu begrüßen“

„Extrem zu begrüßen“ ist die Reform in den Augen von Dr. Thorsten Pötzsch von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die von den Euro-Staaten vereinbarte Letztsicherung durch den ESM sei nötig etwa für den Fall, dass mehrere Institute gleichzeitig oder kurz hintereinander abgewickelt werden müssen.

Kredite des ESM könnten dann die Zeit überbrücken, bis der Bankenabwicklungsfonds durch Ex-Post-Beiträge des Bankensektors wieder aufgefüllt ist.

„ESM-Reform positiv trotz einiger Konstruktionsfehler“

Deutlich zurückhaltender urteilte der Volkswirt Lucas Guttenberg vom Jacques Delors Centre der Hertie School, die ESM-Reform sei positiv „trotz einiger grundlegender Konstruktionsfehler“. Als einen solchen sieht er insbesondere, dass der Zugang von Staaten zur vorsorglichen ESM-Kreditlinie erschwert werde. Die geforderte Verpflichtung auf den Stabilitäts- und Wachstumspakt schließe „die meisten Staaten dann aus, wenn sie die Hilfe am dringendsten bräuchten“.

Da der ESM „in manchen Mitgliedstaaten politisch verbrannt“ sei, sagte Guttenberg mit Blick auf die Erfahrungen mit der Troika (Europäische Zentralbank, Internationaler Währungsfonds, Europäische Kommission) während der Eurokrise, sei zudem zu befürchten, dass sie zu lange zögerten, die Kreditlinie in Anspruch zu nehmen, und sich dadurch eine Finanzkrise verschärfe.

„Staatsinsolvenz im Euroraum wird technisch vorbereitet“

Susanne Wixforth vom Deutschen Gewerkschaftsbund nannte die Letztsicherung „eine wichtige zusätzliche Feuerwand gegen die Sozialisierung von Finanzschulden“. Es müssten aber weitere Schritte folgen, um „die offenen Flanken der Europäischen Währungsunion zu schließen“. So forderte Wixforth, die Konditionalität von Finanzhilfen nicht allein auf das Kriterium der Stabilität auszurichten, sondern auf eine Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Struktur des Empfängerlandes.

Kritisch sieht sie zudem, dass sich mit der ESM-Reform die Mitgliedstaaten zu einer Vereinfachung des Umschuldungsverfahrens verpflichten müssten. Damit werde weiterhin eine Staatsinsolvenz im Euroraum technisch vorbereitet, statt sie auszuschließen.

„Bundestag muss mit Zweidrittelmehrheit zustimmen“

Der Göttinger Staats- und Europarechtler Prof. Dr. Frank Schorkopf wies darauf hin, dass die Ratifizierung des ESM-Vertrags durch den Bundestag 2012 wesentlich darauf beruht habe, dass Finanzhilfen für Staaten an wirtschaftspolitische Maßnahmen und Reformen geknüpft waren. Diese Konditionalität sieht er durch die geplanten Änderungen abgeschwächt.

Als problematisch wertete er zudem, dass durch die Reform die unionsrechtliche, also auf EU-Recht beruhende Bankenunion mit dem intergouvernementalen, also auf einem Vertrag von Staaten beruhenden ESM verknüpft wird. Dieser und einige weitere Punkte sind aus Schorkopfs Sicht verfassungsrechtlich problematisch. Für Schorkopf ergibt sich daraus, dass der Bundestag dem Änderungsvertrag mit Zweidrittelmehrheit zustimmen muss.

„Europa- und verfassungsrechtlich unbedenklich“

Dies schätzte der Frankfurter Staats- und Europarechtler Prof. Dr. Stefan Kadelbach anders ein. Er bescheinigte der ESM-Reform, dass sie sowohl europa- als auch verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

Für die einzelnen Gesetzesbeschlüsse sei daher auch keine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.

Änderungen am Europäischen Stabilitätsmechanismus

Die geplanten Änderungen am ESM bedürfen der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften durch ein Bundesgesetz. Dieses hat die Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (19/29645) vorgelegt. Ziel ist die Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates zu dem ESM-Änderungsübereinkommen. Das Gesetz soll am 11. Juni vom Bundestag verabschiedet werden.

Das Übereinkommen entwickelt nach Angaben der Bundesregierung den ESM als Krisenbewältigungsinstrument fort, um Gefahren für die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt effektiver abwenden zu können. Die Kompetenzen des ESM würden durch eine Neuordnung der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission bei der Gewährung von Finanzhilfen, bei der Programmgestaltung und bei der Programmüberwachung gestärkt. Zur Stärkung der Schuldentragfähigkeit in der Währungsunion werde im ESM-Vertrag erstmals klargestellt, dass Stabilitätshilfen nur solchen ESM-Mitgliedern gewährt werden sollten, deren Schulden als tragfähig erachtet werden.

Um zukünftig eine gegenseitige Verschärfung von Banken- und Staatsschuldenkrisen in der Währungsunion zu vermeiden und um zur Wahrung der Finanzstabilität der Währungsunion beizutragen, werde der ESM ermächtigt, dem einheitlichen Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board – SRB) für den einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund – SRF) die Letztsicherungsfazilität in Form einer revolvierenden Kreditlinie zur Verfügung zu stellen, aus der Darlehen bereitgestellt werden können.

Es werde eine Rechtsgrundlage eingeführt, auf deren Basis der Gouverneursrat des ESM beschließen kann, eine zusätzliche Tranche genehmigten Stammkapitals einzurichten, um die Übernahme von Rechten und Verpflichtungen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität zu erleichtern. Die Wirksamkeit der bestehenden vorsorglichen Finanzhilfeinstrumente des ESM werde gestärkt.

Änderungen beim Einheitlichen Abwicklungsfonds

Darüber hinaus will die Bundesregierung Regelungen zur Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds ändern. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (19/29566) vorgelegt.

Durch das Gesetz sollen die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge geschaffen werden. Die Änderungen dienen der vorgezogenen Einführung der gemeinsamen Letztsicherung vor Ablauf des Übergangszeitraums.

Bei der möglichen Nutzung der Letztsicherung zur Finanzierung einer Abwicklungsmaßnahme stehen zusätzliche Mittel für die Rückzahlung von Kreditlinien des Europäischen Stabilitätsmechanismus bereit. Die Rückzahlung der in Anspruch genommenen Mittel im Rahmen der Letztsicherung wird durch nachträglich erhobene Beiträge gewährleistet.

Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes

Die Bundesregierung will ferner das Übereinkommen zur Änderung des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) umsetzen. Sie hat dazu den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes vorgelegt (19/29586). Der Aufgabenbereich des ESM wird dahingehend ergänzt, dass er für den Abwicklungsfonds SRF die Letzsicherungsfazilität zur Verfügung stellen darf.

Dies ist mit neuen Entscheidungsbefugnissen des Gouverneursrates und des Direktoriums verbunden. Auch die Veränderungen bei den bestehenden vorsorglichen ESM-Finanzhilfe-Instrumenten führen dort zu veränderten Befugnissen. Der deutsche Anteil an der Finanzierung des ESM bleibt durch das Gesetz unverändert.

Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes

Schließlich will die Bundesregierung die zwischen den Euro-Staaten abgestimmten Änderungen der Regelungen über Umschuldungsklauseln in den Musterbedingungen umsetzen. Sie hat dazu einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze (19/29572) vorgelegt.

Die Euro-Staaten haben Anfang des Jahres im ESM-Änderungsabkommen vereinbart, dass alle Staaten des Euro-Währungsgebietes ab 2022 ihre neuen Schuldtitel mit Umschuldungsklauseln mit einstufigem Mehrheitserfordernis ausstatten. Bei einer anleiheübergreifenden Änderung der Emissionsbedingungen muss dann für alle betroffenen Serien gemeinsam eine Mehrheit erreicht werden. Damit entfällt das Erfordernis einer Mehrheit für jede Einzelanleihe. Die Bundesregierung will dazu die Paragrafen 4a bis 4k des Bundesschuldenwesengesetzes ändern. (pst/31.05.2021)

Dokumente

  • 19/29566 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
    PDF | 1 MB — Status: 11.05.2021
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 19/29572 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze
    PDF | 197 KB — Status: 11.05.2021
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 19/29586 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
    PDF | 222 KB — Status: 11.05.2021
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 19/29645 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
    PDF | 1 MB — Status: 12.05.2021
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Tagesordnung

  • 99. Sitzung am Montag, 31. Mai 2021, öffentliche Anhörung

Protokolle

  • Protokoll Nr. 99

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Dr. Elke König
  • Dr. Thorsten Pötzsch
  • Klaus Regling
  • Prof. Dr. Stefan Kadelbach
  • Lucas Guttenberg
  • Prof. Dr. Claudia M. Buch
  • Prof. Dr. Frank Schorkopf
  • Susanne Wixforth

Weitere Informationen

  • Haushaltsausschuss

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Haushalt

Ja zur Reform des Europäischen Stabilitäts­mechanismus

Der Bundestag hat am Freitag, 11. Juni 2021, nach halbstündiger Aussprache vier Gesetzentwürfe beschlossen, die die Bundesregierung zur Umsetzung der Reform des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vorgelegt hatte. Dazu gehören der Gesetzentwurf zum Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (19/29645) sowie der Gesetzentwurf zum Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (19/29566).

Dem ersten Gesetzentwurf (19/29645) stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen der AfD und der Linken bei Enthaltung der FDP in unveränderter Fassung zu. Einen Entschließungsantrag der FDP zu dem Entwurf (19/30541) lehnen alle übrigen Fraktionen ab. Einem Entschließungsanträge von Bündnis 90/Die Grünen (19/30542) stimmten bei Enthaltung der Linken nur die Antragsteller zu..

Teil des Gesetzespakets waren zudem der Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes (19/29586) sowie der Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze (19/29572). Der Haushaltsausschuss hatte zu den Gesetzentwürfen jeweils eine Beschlussempfehlung vorgelegt (19/30506), Änderungen aber nur am letztgenannten Regierungsentwurf (19/29572) vorgenommen. In beiden Fällen stimmten die Koalitionsfraktionen und die Grünen dafür, die AfD und die Linksfraktion dagegen. Die FDP enthielt sich.

Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung

Wie die Bundesregierung in ihrem Entwurf (19/29645) schreibt, hat sich der ESM als „dauerhafter Krisenbewältigungsmechanismus“ im Nachgang zu der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise bewährt. Zweck sei es, Finanzmittel zu mobilisieren und diese für in finanzielle Schwierigkeiten geratene Mitgliedstaaten der Eurozone unter strikten Auflagen durch verschiedene Finanzierungsinstrumente als Unterstützung zur Verfügung zu stellen, wenn dies unabdingbar sei, um die Stabilität des Euro-Währungsgebietes insgesamt zu wahren.

Das von der Bundesrepublik am 27. Januar 2021 unterzeichnete Übereinkommen zur Änderung des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Änderungsübereinkommen) entwickle den ESM als Krisenbewältigungsinstrument auf verschiedenen Ebenen fort, heißt es in dem Entwurf weiter. Ziel sei es, Gefahren für die Stabilität des Euro-Währungsgebiets effektiver abwenden zu können. Durch das Vertragsgesetz werden die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des ESM-Änderungsübereinkommens geschaffen.

Wesentliche Elemente der ESM-Reform

Zu den wesentlichen Elementen der Reform gehören dem Entwurf zufolge unter anderem die Stärkung der Wirksamkeit der vorsorglichen Finanzhilfeinstrumente für ESM-Mitglieder mit gesunden wirtschaftlichen Eckdaten, die von einem negativen Schock beeinträchtigt werden können, der sich ihrer Kontrolle entzieht sowie die Einführung einer Letztsicherungsfazilität für den einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF), um die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse des einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, SRB), wie sie im Recht der Europäischen Union verankert sind, zu unterstützen.

Zudem soll der ESM befähigt werden, die makroökonomische und finanzielle Lage seiner Mitglieder, einschließlich der Tragfähigkeit ihrer öffentlichen Schulden, unabhängig von einem Antrag eines Mitglieds zu verfolgen, zu bewerten und relevante Informationen und Daten zu analysieren. Darüber hinaus sollen seine Kompetenzen durch eine Neuordnung der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission bei der Gewährung von Finanzhilfen, bei der Programmgestaltung und -überwachung gestärkt werden. Auch die Schuldentragfähigkeit in der Währungsunion soll besser werden.

Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das Gesetz schaffe die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des sogenannten IGA-Änderungsübereinkommens (IGA ist die Abkürzung für Intergovernmental Agreement) schaffen, schreibt die Bundesregierung in ihrem Entwurf (19/29566). Demnach ermögliche das IGA-Änderungsabkommen Regeln für die Vergemeinschaftung von nachträglich erhobenen Beiträgen zum SRF.

Die Änderungen dienten der „wirkungsvollen und vorgezogenen“ Einführung der gemeinsamen Letztsicherung vor Ablauf des Übergangszeitraums, indem bei der etwaigen Nutzung der Letztsicherung zur Finanzierung einer Abwicklungsmaßnahme zusätzliche Mittel für die Rückzahlung von Kreditlinien des ESM an den SRB bereitständen, so die Bundesregierung. Dabei bezeichne die Letztsicherung die Ermächtigung des ESM, dem SRB die Letztsicherungsfazilität in Form einer revolvierenden Kreditlinie zur Verfügung zu stellen. Die Rückzahlung etwaiger in Anspruch genommener Mittel im Rahmen der Letztsicherung werde vor allem durch nachträglich erhobene Beiträge gewährleistet.

Dritter Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetzentwurf (19/29586) werden die Änderungen des ESM-Vertrags durch das ESM-Änderungsübereinkommen im Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz, ESMFinG) nachvollzogen und die parlamentarischen Mitwirkungs- und Unterrichtungsrechte entsprechend angepasst.

Wie die Bundesregierung schreibt, wird der Aufgabenbereich des ESM dahingehend ergänzt, dass er für den SRF die Letztsicherungsfazilität zur Verfügung stellen darf, was mit neuen Entscheidungsbefugnissen der ESM-Organe Gouverneursrat und Direktorium verbunden sei. Gleiches gelte unter anderem für die Veränderungen bei den bestehenden vorsorglichen ESM-Finanzhilfeinstrumenten und bei der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission. Der Anteil Deutschlands an der Finanzierung des ESM werde durch das Änderungsübereinkommen nicht verändert. Die im ESMFinG enthaltenen Vorschriften über den finanziellen Gesamtrahmen der deutschen Beteiligung am ESM müssten nicht geändert werden.

Vierter Gesetzentwurf der Bundesregierung

Wie die Bundesregierung in dem Entwurf (19/29572) schreibt, wurde mit dem ESM-Änderungsübereinkommen vereinbart, dass alle Staaten des Euro-Währungsgebiets ab 2022 ihre neuen Schuldtitel mit Umschuldungsklauseln mit einstufigem Mehrheitserfordernis ausstatten. Dies soll für die Staaten des Euro-Währungsgebiets eine Einigung zwischen dem Staat und seinen Gläubigern erleichtern beziehungsweise beschleunigen und sogenannte Hold-out-Risiken minimieren.

Bei diesem einstufigen Mehrheitserfordernis müsse bei einer anleiheübergreifenden Änderung der Emissionsbedingungen für alle betroffenen Serien gemeinsam eine Mehrheit erreicht werden, heißt es in dem Entwurf weiter. Damit entfalle im Vergleich zu den bisher verwendeten Umschuldungsklauseln das Erfordernis einer Mehrheit für jede Einzelanleihe. Um die Einführung von Umschuldungsklauseln mit einstufigem Mehrheitserfordernis im Bereich der Bundeswertpapiere rechtssicher zu ermöglichen, änderte und ergänzte der Bundestag die Paragrafen 4a bis 4k des Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend den Anpassungen der zwischen den Eurostaaten vereinbarten Musterbedingungen. (sas/hau/11.06.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Dr. Wolfgang Schäuble

Dr. Wolfgang Schäuble

© Dr. Wolfgang Schäuble/ Laurence Chaperon

Schäuble, Dr. Wolfgang

Bundestagspräsident

()
Dennis Rohde

Dennis Rohde

© Dennis Rohde/ Ulf Duda

Rohde, Dennis

SPD

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Albrecht Glaser

Albrecht Glaser

© Albrecht Glaser

Glaser, Albrecht

AfD

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Eckhardt Rehberg

© Eckhardt Rehberg

Rehberg, Eckhardt

CDU/CSU

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Otto Fricke

Otto Fricke

© Otto Fricke/Christian Kaufels

Fricke, Otto

FDP

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Gesine Lötzsch

Gesine Lötzsch

© Dr. Gesine Lötzsch/Olaf Kostritz

Lötzsch, Dr. Gesine

Die Linke

()
Dr. Franziska Brantner

Dr. Franziska Brantner

© Dr. Franziska Brantner/ Florian Reichelt

Brantner, Dr. Franziska

Bündnis 90/Die Grünen

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Dr. Wolfgang Schäuble

© Dr. Wolfgang Schäuble/ Laurence Chapéron

Schäuble, Dr. Wolfgang

CDU/CSU

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Doris Barnett

Doris Barnett

© SPD-Parteivorstand/ Susie Knoll

Barnett, Doris

SPD

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Karl Alois

Karl Alois

© Alois Karl / Jens Wittmann

Karl, Alois

CDU/CSU

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Dr. Wolfgang Schäuble

© Dr. Wolfgang Schäuble/ Laurence Chapéron

Schäuble, Dr. Wolfgang

Bundestagspräsident

()

Dokumente

  • 19/29566 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
    PDF | 1 MB — Status: 11.05.2021
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 19/29572 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze
    PDF | 197 KB — Status: 11.05.2021
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 19/29586 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
    PDF | 222 KB — Status: 11.05.2021
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  • 19/29645 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
    PDF | 1 MB — Status: 12.05.2021
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  • 19/30506 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/29645 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/29566 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge c) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/29586 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes d) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/29572 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze
    PDF | 561 KB — Status: 09.06.2021
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  • 19/30541 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/29645, 19/30506 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
    PDF | 281 KB — Status: 09.06.2021
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  • 19/30542 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/29645, 19/30506 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
    PDF | 255 KB — Status: 09.06.2021
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  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Beschlussempfehlung 19/30506 Buchstabe a (Gesetzentwurf 19/29645 annehmen) angenommen
  • Entschließungsantrag 19/30541 abgelehnt
  • Entschließungsantrag 19/30542 abgelehnt
  • Gesetzentwurf 19/29566 (Beschlussempfehlung 19/30506 Buchstabe b: Gesetzentwurf annehmen) angenommen
  • Gesetzentwurf 19/29586 (Beschlussempfehlung 19/30506 Buchstabe c: Gesetzentwurf annehmen) angenommen
  • Gesetzentwurf 19/29572 (Beschlussempfehlung 19/30506 Buchstabe d: Gesetzentwurf annehmen) angenommen


10:51:32: gibt Ergebnis der namentlichen Abstmmung bekannt

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Weitere Informationen

  • Gebärdensprachvideo (mit UT) (Video)

Herausgeber

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Stand: 30.08.2025