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Finanzen

Koalition will Abgabefrist für Steuererklärungen mit Steuerberater verlängern

Der Bundestag hat am Donnerstag, 14. Januar 2021, den Entwurf von CDU/CSU und SPD zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (19/25795). nach halbstündiger Aussprache zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss überwiesen. Vorgesehen ist, die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 in den Fällen, in denen ein Steuerberater beauftragt wurde, um ein halbes Jahr zu verlängern. Um sechs Monate verlängert werden soll auch die Karenzzeit von derzeit 15 Monaten, in der keine Verzugszinsen auf die Steuerschuld erhoben werden. 

Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD

Die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist nach nach Paragraf 149 Absatz 3 der Abgabenordnung für den Besteuerungszeitraum 2019 soll um sechs Monate bis Ende August 2021 verlängert werden ( soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach Paragraf 149 Absatz 4 der Abgabenordnung ergangen ist). Ebenfalls um sechs Monate soll die regulär fünfzehnmonatige zinsfreie Karenzzeit (Paragraf 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung) für den Besteuerungszeitraum 2019 verlängert werden.

Eine sachgerechte und gleichmäßige Beratung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe setzt aus Sicht der Fraktionen unter anderem voraus, dass ihnen hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Die Corona-Pandemie stelle sie gegenwärtig aber vor zusätzliche Anforderungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Steuererklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2019 sei in diesen Fällen vielfach nicht mehr gewährleistet, heißt es zur Begründung.

Für Steuer- und Feststellungserklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, sei in dieser außergewöhnlichen Situation antragslos eine längere Bearbeitungszeit ohne Verspätungsfolgen in Gestalt von Verspätungszuschlägen und Zinsen einzuräumen, heißt es in dem Gesetzentwurf weiter. (vom/14.01.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Claudia Roth

Claudia Roth

© Claudia Roth/ Kristian Schuller

Roth (Augsburg), Claudia

Bundestagsvizepräsidentin

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Michael Schrodi

Michael Schrodi

© Michael Schrodi/ Photothek

Schrodi, Michael

SPD

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Albrecht Glaser

Albrecht Glaser

© Albrecht Glaser

Glaser, Albrecht

AfD

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Antje Tillmann

Antje Tillmann

© Antje Tillmann/Michael Reichel

Tillmann, Antje

CDU/CSU

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Katja Hessel

Katja Hessel

© Katja Hessel/ Frank Boxler

Hessel, Katja

FDP

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Stefan Liebich

Stefan Liebich

© Stefan Liebich / Ben Gross

Liebich, Stefan

Die Linke

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Lisa Paus

Lisa Paus

© Lisa Paus/ Chaperon

Paus, Lisa

Bündnis 90/Die Grünen

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Sebastian Brehm

Sebastian Brehm

© Sebastian Brehm/ Lutz Wolf

Brehm, Sebastian

CDU/CSU

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Lothar Binding

Lothar Binding

© SPD Parteivorstand/ Susie Knoll

Binding (Heidelberg), Lothar

SPD

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Fritz Güntzler

Fritz Güntzler

© Fritz Güntzler/ Tobias Koch

Güntzler, Fritz

CDU/CSU

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Claudia Roth

Claudia Roth

© Claudia Roth/ Kristian Schuller

Roth (Augsburg), Claudia

Bundestagsvizepräsidentin

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Dokumente

  • 19/25795 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019
    PDF | 288 KB — Status: 12.01.2021
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Überweisung 19/25795 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Finanzen

Experten für weitere Aus­setzung der Insolvenz­antrags­pflicht

In einem Kalender ist ein Termin mit dem Titel Steuerberater eingetragen.

Steuererklärungen für das Jahr 2019, die mit Hilfe eines Steuerberaters erstellt werden, sollen ein halbes Jahr später eingereicht werden können. (© picture alliance/Bildagentur-online/Leitner-McPho | Bildagentur-online/Leitner-McPhoto)

Zeit: Montag, 25. Januar 2021, 12 bis 13.30 Uhr
Ort: Berlin

Der Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD für die Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 (19/25795) war das vordergründige Thema einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses unter Leitung von Katja Hessel (FDP) am Montag, 25. Januar 2021. Gegenstand der Befragung der acht Insolvenz-Sachverständigen waren indes zwei in der vergangenen Woche beschlossene Formulierungshilfen der Bundesregierung für Änderungsentwürfe der Koalitionsfraktionen.

Diese betreffen im Wesentlichen Änderungen des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes und sehen vor, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zu verlängern und einen zusätzlich befristeten Schutz vor Insolvenzanfechtung für Zahlungen aufgrund von coronabedingt gewährten Stundungen zu schaffen. Sie sollen zum Gegenstand des laufenden Gesetzgebungsverfahrens der Koalitionsfraktionen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist gemacht werden. Vor diesem Hintergrund hatten die Fraktionen FDP, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke kurzfristig die Anhörung beantragt.

Kritik an einzelnen Aspekten

Die Sachverständigen begrüßten die vorgesehene Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht grundsätzlich, kritisierten jedoch einzelne Aspekte. Die vorgeschlagenen Regelungen folgten dem im Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz angelegten Grundsatz, erklärte Dr. Christoph Niering, Vorsitzender des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands(VID). Dieser Grundsatz, der bei Aussicht auf hinreichende staatliche Hilfeleistung eine temporäre Aussetzung von Antragspflichten vorsehe, sei im Sinne der Vermeidung unnötiger Insolvenzverfahren zu begrüßen. Die Regelungen sollten an mehreren Stellen jedoch nochmals überarbeitet werden. Dies treffe auch auf die Verlängerung des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen zu.

Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sollte Niering zufolge zudem ein besonderes Augenmerk auf die öffentliche Kommunikation der nun erneut komplizierteren Rechtslage gelegt werden. Die Frage nach der eigenen Antragspflicht sei im Lauf der aktuellen Covid-19-Pandemie über mehrere Stationen der Gesetzgebung hinweg immer mehr zu einer Denksportaufgabe für die Betroffenen geworden.

Bessere Kommunikation angemahnt

Für eine gute Kommunikation der Regeln durch den Gesetzgeber sprach sich auch der Fachanwalt für Insolvenzrecht Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Sprecher des im Gravenbrucher Kreis zusammengeschlossenen führender Insolvenzkanzleien Deutschlands, aus. Er erklärte, aus seiner Sicht sei die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in vielen Fällen nur eine „Beruhigungspille“. Deshalb sollte eine weitere Verlängerung der Aussetzung lediglich für einen eng begrenzten sowie kleinen Kreis von Schuldnern und nur für einen überschaubaren Verlängerungszeitraum letztmalig erfolgen. Vielmehr müsse in der jetzigen Situation für die krisengeschüttelten Unternehmen klar und eindeutig ersichtlich werden, ob die Insolvenzantragspflicht für sie besteht oder ob sie ausgesetzt ist.

Keine Bedenken an der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hat Andrej Wroblewski vom Vorstand der IG Metall. Es erscheine als sinnvoll, für die Zeit einer Überbrückung durch die gewährten Hilfen die Pflicht zu einem Eröffnungsantrag nach der Insolvenzordnung auszusetzen, erklärte er in seiner Stellungnahme. Kritisch sieht er jedoch die beabsichtigte Neuregelung zur Insolvenzanfechtung. So sinnvoll die Insolvenzanfechtung gegenüber Großgläubigern sei, um Vermögensabflüsse wieder zugunsten der Insolvenzmasse rückgängig zu machen und damit auch im Interesse der Sanierung, des Arbeitsplatzerhalts oder jedenfalls des Sozialplanvolumens, so schädlich sei hingegen die Entgeltanfechtung gegenüber Arbeitnehmern. Rechtspolitisch forderten der DGB und die IG Metall seit Langem, dass die Entgeltanfechtung gegenüber Arbeitnehmern ganz abgeschafft wird.

Anfechtungsschutz dient allen Gläubigern

Der Mainzer Rechtsanwalt Klaus Geiger erklärte, ein fehlender Anfechtungsschutz für Stundungen hätte erhebliche und negative Auswirkungen auf die zukünftige Bereitschaft von Gläubigern, Schuldnern in dieser Form durch die coronabedingte wirtschaftliche Krise zu helfen. Aus seiner Sicht profitierten von der vorgeschlagenen Regelung alle Gläubiger, die einem Schuldner coronabedingt Zahlungserleichterungen gewähren. Es gebe somit einen völligen Gleichklang zwischen öffentlich‐rechtlichen Gläubigern einerseits und privatrechtlichen Gläubigern andererseits.

Die Stuttgarter Rechtsanwältin Dr. Jasmin Urlaub gab zu bedenken, dass es in der Praxis durchaus vorkomme, dass sich auch Unternehmen auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht berufen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Hierbei bestehe die Gefahr, dass keine „gesunde“ Marktbereinigung mehr stattfindet und sich Unternehmen „über Wasser halten“, die aufgrund eines unprofitablen Geschäftsbetriebs nicht in der Lage sind, langfristig zu überleben. Hierfür sprächen insbesondere die niedrigen Insolvenzzahlen im Jahr 2020, die noch unter dem schon niedrigen Niveau des Jahres 2019 gelegen hätten. Problematisch werde dies, wenn Geschäftspartner geschädigt werden.

Sachverständige für weitere Maßnahmen

Rechtsanwalt Dr. Matthias Tresselt, ebenfalls aus einer Stuttgarter Kanzlei, begrüßte es, dass auf den zweiten Lockdown mit Gegenmaßnahmen reagiert werde. Nur löse die weitere Aussetzung bis Ende April die Probleme überhaupt nicht. Gebraucht werde ein viel schnellerer Zugriff auf die öffentlichen Fördermittel. Tresselt plädierte für eine Piorisierung bei der Förderung nach aktuellem Liquiditätsstand.

Der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hans Haarmeyer sprach sich dafür aus, den im Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vorgesehenen erleichterten Zugang zum Schutzschirmverfahren auszubauen. Das hier ins Spiel gebrachte Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen helfe in der gegenwärtigen Situation nicht.

Johannes Heller vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen gab Auskunft über die von den Krankenkassen bewilligten Stundungen. Zum einen bezögen sich die im Moment laufenden Stundungen in der Mehrzahl auf die Beitragsmonate November und Dezember. Diese seien ausgewertet mit einem  Stundungsvolumen von rund 100 Millionen Euro. Wobei der wesentlich größere Teil der sich noch in der Stundung befindlichen Beiträge noch aufsetze auf die im März bis Mai 2020 begonnenen Hilfen. Dort befinde sich ein Volumen von 1,1 Milliarden Euro in der Stundung.

Vorschläge der Ministerien

Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgeschlagenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zu verlängern. Diese Verlängerung solle den Schuldnern zugute kommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung sei grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gelte – ebenso wie bisher – nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist, mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist und hierdurch eine Überlebenschance für das Unternehmen besteht. Wenn ein Unternehmen keinen Insolvenzantrag stellt, obwohl die Voraussetzungen der Aussetzung nicht vorliegen, handele die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Februar 2021 gelten und sich damit nahtlos an die geltenden Regelungen anschließen.

Bei der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeiteten Formulierungshilfe geht es darum, dass im Falle einer Insolvenz allein die Tatsache, dass ein Gläubiger Zahlungserleichterungen gewährt hat, einen Insolvenzanfechtungstatbestand auslösen kann. Gläubiger, die in der Corona-Pandemie ihren Schuldnern entgegengekommen sind und Zahlungserleichterungen gewährt haben, liefen damit Gefahr, so das Ministerium, dass die erhaltenen Nach- oder Ratenzahlungen in einem späteren Insolvenzverfahren angefochten werden und sie diese zurückzahlen müssen. Deshalb solle für Zahlungen auf Stundungsvereinbarungen, die bis zum 28. Februar 2021 getroffen wurden, ein bis zum 31. März 2022 befristeter Anfechtungsschutz geschaffen werden. (mwo/25.01.2021)








Dokumente

  • 19/25795 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019
    PDF | 288 KB — Status: 12.01.2021
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

  • Tagesordnung

Protokolle

  • Protokoll zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist

Sachverständigenliste

  • Sachverständigenliste

Stellungnahmen

  • Geiger, Klaus, Rechtsanwälte Schmitt, Haentjes & Geiger
  • Gravenbrucher Kreis e. V. (Prof. Dr. Lucas F. Flöther)
  • IG Metall (Andrej Wroblewski)
  • Urlaub, Dr. Jasmin, Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
  • Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e. V. (VID), Dr. Christoph Niering

Weitere Informationen

  • Finanzausschuss

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Finanzen

Mehr Zeit für Steuerbera­ter – Insolvenz­antrags­pflicht länger aus­gesetzt

Der Bundestag hat am Donnerstag, 28. Januar 2021, nach halbstündiger Aussprache den Entwurf von CDU/CSU und SPD zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (19/25795) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/26245) angenommen. CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen stimmten für den Entwurf, AfD, FDP und Linksfraktion enthielten sich. 

Unterschiedliche Voten über Gesetzesteile in zweiter Lesung

In zweiter Beratung war über Teile des Gesetzentwurfs getrennt abgestimmt worden. Dem Artikel 1, der Änderung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, stimmten nur die Koalitionsfraktionen und die Grünen zu, während AfD und FDP dagegen votierten und die Linksfraktion sich enthielt. Die übrigen Teile des Gesetzwurfs wurden einstimmig angenommen.

Gegen die Stimmen der Antragsteller lehnte das Parlament zudem einen Antrag der AfD-Fraktion (19/26233) ab, die Zinsen im Steuerrecht dem gegenwärtigen Niedrigzinsniveau anzupassen. Von der Tagesordnung abgesetzt wurde die Abstimmung über einen Gesetzentwurf der AfD „zur Flexibilisierung des Zinssatzes bei Steuernachzahlungen und Steuererstattungen“ (19/5491). Auch dazu liegt eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vor (19/14412) vor.

Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD

Mit dem Gesetzesbeschluss wird die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 in den Fällen, in denen ein Steuerberater beauftragt wurde, um ein halbes Jahr verlängert. Die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist nach Paragraf 149 Absatz 3 der Abgabenordnung für den Besteuerungszeitraum 2019 wurde um sechs Monate bis Ende August 2021 verlängert (soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach Paragraf 149 Absatz 4 der Abgabenordnung ergangen ist). 

Um sechs Monate verlängert wurde auch die Karenzzeit von derzeit 15 Monaten, in der keine Verzugszinsen auf die Steuerschuld erhoben werden (Paragraf 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung).

„Längere Bearbeitungszeit ohne Verspätungsfolgen“

Eine sachgerechte und gleichmäßige Beratung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe setzt aus Sicht der Fraktionen unter anderem voraus, dass ihnen hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Die Corona-Pandemie stelle sie gegenwärtig aber vor zusätzliche Anforderungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Steuererklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2019 sei in diesen Fällen vielfach nicht mehr gewährleistet, heißt es zur Begründung.

Für Steuer- und Feststellungserklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, sei in dieser außergewöhnlichen Situation antragslos eine längere Bearbeitungszeit ohne Verspätungsfolgen in Gestalt von Verspätungszuschlägen und Zinsen einzuräumen, heißt es in dem Gesetzentwurf weiter.

Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz geändert

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens änderte der Finanzausschuss auch das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz. Die Änderung wurde als Artikel 1 in das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (19/25795) aufgenommen. Damit wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 für Unternehmen ausgesetzt, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind.

Soweit in diesem Zeitraum aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technische Gründe, noch keine Anträge gestellt werden konnten, wird die Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen ausgesetzt, welche nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Verlängert wurde der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Nach Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 5 des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes gelten die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist. Mit einer Stundung geht regelmäßig auch eine Vereinbarung über Ratenzahlung einher, die über einen längeren Zeitraum gewährt und ebenfalls von der Regelung umfasst wird.

Abgelehnter Antrag der AfD

Die AfD forderte in ihrem Antrag (19/26233), die Zinsen im Steuerrecht dem gegenwärtigen Niedrigzinsniveau anzupassen. Der Nachzahlungszins von 0,5 Prozent pro Monat oder sechs Prozent pro Jahr stehe seit geraumer Zeit in der Kritik und sei wahrscheinlich verfassungswidrig, hieß es. Seit mehreren Jahren befinde sich dieses Problem in der Schwebe und werde von der Großen Koalition derzeit mit dem Hinweis auf ein verfassungsrechtliches Verfahren ignoriert.

Der Basiszinssatz liege seit 2016 bei minus 0,88 Prozent jährlich, sodass sich bei einer entsprechenden Anpassung zuzüglich eines Aufschlags von drei Prozentpunkten momentan ein Zinssatz von 2,12 Prozent jährlich ergäbe, rechnete die Fraktion vor. Die Höhe des Abzinsungsfußes für die Pensionsrückstellungen für steuerliche Zwecke sei inzwischen weit vom Marktzinsniveau entfernt und nur noch rein fiskalisch begründet. Eine Anpassung an das Marktzinsniveau in Gestalt der geltenden Regelungen für die Handelsbilanz würde die Belastungssituation realistischer erfassen und zu einer gerechteren Besteuerung der Unternehmen führen, hieß es weiter.

Abgesetzter Gesetzentwurf der AfD

Die AfD will mit ihrem von der Tagesordnung abgesetzten Gesetzentwurf (19/5491) die seit 1961 bei Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen nach gewisser Zeit anfallenden Zinsen von 0,5 Prozent im Monat beziehungsweise sechs Prozent pro Jahr reduzieren. Die starre Verzinsung sei angesichts des historischen Tiefstands der Zinsen in der Eurozone nicht realitätsnah, heißt es zur Begründung.

Die Fraktion will daher den Basiszinssatz nach Paragraf 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Maßstab nehmen, der sich an Werten der Europäischen Zentralbank orientiert und seit dem 1. Juli 2016 minus 0,88 Prozent pro Jahr beträgt. Ergänzt werden soll dieser Zinssatz durch einen „sachgerechten Aufschlag“ von drei Prozentpunkten. Somit werde der anzuwendende Zinssatz nicht nur an die Entwicklungen des Marktes angepasst, „sondern sieht auch eine deutliche Entlastung des Bürgers und der Wirtschaft bei notwendig gewordenen Steuernachzahlungen aber auch des Staates bei Steuererstattungen vor“. (vom/sas/hle/28.01.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

()
Michael Schrodi

Michael Schrodi

© Michael Schrodi/ Photothek

Schrodi, Michael

SPD

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Fabian Jacobi

Fabian Jacobi

© Fabian Jacobi

Jacobi, Fabian

AfD

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Sebastian Brehm

Sebastian Brehm

© Sebastian Brehm/ Lutz Wolf

Brehm, Sebastian

CDU/CSU

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Katja Hessel

Katja Hessel

© Katja Hessel/ Frank Boxler

Hessel, Katja

FDP

()
Alexander Ulrich

Alexander Ulrich

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Ulrich, Alexander

Die Linke

()
Manuela Rottmann

Manuela Rottmann

© Dr. Manuela Rottmann / Stefan Kaminski

Rottmann, Dr. Manuela

Bündnis 90/Die Grünen

()
Karl-Heinz Brunner

Karl-Heinz Brunner

© DBT/Thomas Trutschel

Brunner, Dr. Karl-Heinz

SPD

()
Heribert Hirte

Heribert Hirte

© DBT / Julia Nowak

Hirte, Prof. Dr. Heribert

CDU/CSU

()
Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

()

Dokumente

  • 19/5491 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Zinssatzes bei Steuernachzahlungen und Steuererstattungen
    PDF | 261 KB — Status: 05.11.2018
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 19/14412 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Kay Gottschalk, Stefan Keuter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/5491 - Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Zinssatzes bei Steuernachzahlungen und Steuererstattungen
    PDF | 319 KB — Status: 23.10.2019
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 19/25795 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019
    PDF | 288 KB — Status: 12.01.2021
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 19/26233 - Antrag: Die Zinsen im Steuerrecht dem Niedrigzinsniveau anpassen
    PDF | 244 KB — Status: 27.01.2021
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 19/26245 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/25795 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019
    PDF | 768 KB — Status: 27.01.2021
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Gesetzentwurf 19/25795 Artikel 1 angenommen
  • Gesetzentwurf 19/25795 (Beschlussempfehlung 19/26245: Gesetzentwurf annehmen) angenommen
  • Antrag 19/26233 abgelehnt

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

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Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw02-de-steuererklaerungsfrist-816480

Stand: 30.08.2025