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Parteienfinanzierung

Unterrichtung durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages
Veröffentlichung von Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 35.000 Euro übersteigen (§ 25 Abs. 3 Satz 3 Parteiengesetz)

Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Parteiengesetzes sind Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 35.000 Euro übersteigen, der Präsidentin des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen und von dieser unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen. Mit Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes zum Parteiengesetz am 5. März 2024 entsteht die Anzeige- und Veröffentlichungsverpflichtung bereits bei Überschreitung der Betragsgrenze von 35.000 Euro. Daneben werden entsprechende Spendenanzeigen unmittelbar im Internet veröffentlicht.

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Stand: 21.01.2026