Gewinnung von Bodenschätzen in Meeresschutzgebieten
In erster Lesung hat der Bundestag am Donnerstag, 6. November 2025, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels“ (21/1860, 21/2457) beraten. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde die Vorlage zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Gesetzentwurf der Regierung
Die Bundesregierung will die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in Meeresschutzgebieten einschränken. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, schädliche Nutzungen infolge der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Gebieten im Bereich der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des Festlandsockels zu reduzieren.
Hierzu soll zum einen die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Meeresgebieten geändert werden. Zum anderen sind Anpassungen der geltenden Verordnungen über die Festsetzung von Naturschutzgebieten im Bereich der deutschen AWZ und des Festlandsockels der Nord- und Ostsee vorgesehen.
Rückzugsorte und Lebensräume für bedrohte und geschützte Arten
Meeresschutzgebieten komme eine besondere Bedeutung beim Erhalt der marinen biologischen Vielfalt und der Wiederherstellung der Meeresökosysteme zu, heißt es im Gesetzentwurf. Sie seien Rückzugsorte und Lebensräume für bedrohte und geschützte Arten und trügen auch außerhalb ihrer Grenzen zur Regeneration und zum langfristigen Erhalt der Meeresökosysteme in Nord- und Ostsee bei.
Die Ergebnisse „umfangreicher Zustandsbewertungen“ für die Nord- und Ostsee zeigen, dass sich beide Meere in einem schlechten Erhaltungs- und Umweltzustand befinden. Verantwortlich dafür sind demnach „zu hohe Belastungen durch vielfältige anthropogene Aktivitäten“. Insbesondere die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen gehe mit „erheblichen Beeinträchtigungen für die Schutzgüter einher“ und widerspreche den Erhaltungszielen der Meeresschutzgebiete, heißt es im Entwurf.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme (21/2457) das Ziel des Gesetzentwurfs, Meeresschutzgebiete zu stärken, zwar grundsätzlich. Allerdings merkt er an, dass eine „effektive Bekämpfung“ der anthropogenen Verschmutzung der Meere nur erfolgen könne, wenn „alle Beteiligten mitgenommen werden und ein schonender Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen angestrebt wird“.
Die Länderkammer schlägt laut Unterrichtung vor, zu prüfen, ob Entschädigungsregelungen für betroffene bergrechtliche Bewilligungsinhaber ins Gesetz aufgenommen werden können. Wenn erteilte bergrechtliche Bewilligungen widerrufen werden müssten, bestehe die Pflicht des Landes, den Vermögensanteil auszugleichen, „obwohl der Bund die Verbotsentscheidung“ treffe.
Der Gesetzentwurf könne auf „mehreren Ebenen rechtlich angreifbar sein“ und berge „fachliche und verwaltungspraktische Risiken“, so der Bundesrat in seiner Stellungnahme. Im parlamentarischen Verfahren gelte es daher, Rechtssicherheit herzustellen und die entsprechenden Regelungen zu überarbeiten. Zudem solle klargestellt werden, ob die im Gesetzentwurf verwendete Bezeichnung von „Sanden und Kiesen“, deren Förderung ebenso wie die Gewinnung von Energie aus Wasser und Wind in Schutzgebieten zulässig bleiben soll, „bestimmt genug“ ist. Bergrechtlich könnten Sande und Kiese nämlich Mineralien wie unter anderem Feldspat, Kaolin, Glimmer und Quarz sein, schreibt der Bundesrat.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung wiederum sieht laut ihrer Gegenäußerung keinen Bedarf für Entschädigungsregelungen. Derzeit gebe es keine „aktive Gewinnung von Kohlenwasserstoffen“, wie sie insbesondere Erdöl und Erdgas enthalten, in den Meeresschutzgebieten der AWZ entlang der Küste. Kein Unternehmen werde in seiner Fördertätigkeit beschränkt.
Damit es für potenzielle Vorhabenträger nicht zu „unzumutbarer Härte“ komme, seien für Vorgaben mit einer „hinreichend verfestigten Rechtsposition“ verschiedene Ausnahmen eingeführt worden. Zudem bestehe die Möglichkeit, über eine naturschutzrechtliche Befreiung nach Paragraf 67 des Bundesnaturschutzgesetzes „Einzelfallgerechtigkeit“ zu schaffen.
Die Bundesregierung widerspricht auch der Kritik, die verwendete Terminologie sei zu unbestimmt. „Kiese und Sande“ sei eine auch im bergrechtlichen Zulassungsverfahren in der AWZ „übliche und somit für den Rechtsanwender klare Bezeichnung“.( sas/hau/06.11.2025)