Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrecht
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ (21/1856, 21/2463) hat der Bundestag am Donnerstag, 16. Oktober 2025, erstmals beraten. Im Anschluss an die Aussprache wurde die Vorlage zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Mit dem Vorhaben sollen Vorgaben der Richtlinien (EU) 2023/2673 und (EU) 2024/825 umgesetzt werden, die Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie betreffen. Die Umsetzung der Richtlinien muss laut Vorlage bis zum 19. Dezember 2025 beziehungsweise bis zum 27. März 2026 erfolgen.
Kern des Entwurfs ist die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion (Widerrufsbutton) bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen. Im Bereich der Finanzdienstleistungs- und Versicherungsverträge soll das bislang mögliche „ewige Widerrufsrecht“ eingeschränkt werden; zudem sind weitere Anpassungen im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehen.
Änderungen sieht der Entwurf auch im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vor. Unternehmer sollen demnach Verbraucher künftig deutlicher über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über Haltbarkeitsgarantien informieren müssen. Hinzu kommen neue Informationspflichten etwa zur Reparierbarkeit und zu verfügbaren Software-Updates bei Waren mit digitalen Elementen. Bei Finanzdienstleistungsverträgen wird der Katalog der Informationspflichten neu strukturiert und unter anderem durch Vorgaben zu „angemessenen Erläuterungen“ ergänzt.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat regt Änderungen an dem Gesetzentwurf an. In ihrer Stellungnahme (21/2463) schlägt die Länderkammer unter anderem vor, das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verträgen über Finanzdienstleistungen präziser zu fassen. Durch die im Entwurf vorgesehene Eins-zu-eins-Umsetzung des Wortlautes der zugrundeliegenden EU-Richtlinie 2023 / 2763 (Verbraucherrechte-Richtlinie) bestehe „möglicherweise ein Einfallstor, um die Diskussion um eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung neu aufleben zu lassen“, heißt es in der Stellungnahme.
„Um wirklich Rechtssicherheit zu schaffen, bedarf es daher klarer, nicht streitanfälliger Regelungen. Die Bundesregierung sollte dementsprechend präzisieren, welche Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts gelten“, fordert der Bundesrat weiter.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung lehnt diese Anpassung wie auch zwei weiter Vorschläge in ihrer Gegenäußerung ab.
„Für entsprechende Präzisierungen lässt die Verbraucherrechte-Richtlinie keinen Spielraum, da sie insoweit vollharmonisierend ist“, führt die Bundesregierung aus. (scr/hau/30.10.2025)