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Inneres

Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungs­gesetzes erörtert

Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Oktober 2025, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften“ ( 21/1926) beraten. Im Anschluss wurde die Vorlage zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Innenausschuss. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Wie die Bundesregierung in der Vorlage ausführt, regelt das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG) die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen von Personen mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten. Mit einer Änderung des Gesetzes im Jahr 2017 seien darin die Funktionen des Geheim- sowie des Sabotageschutzbeauftragten in öffentlichen Stellen verankert, Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen definiert und die Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beim materiellen Geheimschutz bestimmt worden, schreibt die Bundesregierung weiter.

Im Rahmen einer Evaluation des Änderungsgesetzes sei „punktueller Verbesserungsbedarf“ festgestellt worden; zudem ergebe sich Anpassungsbedarf „aus der verschärften Sicherheitslage, infolge derer die Gefahr von Ausspähung und Sabotage öffentlicher Stellen und in deren Auftrag handelnder nichtöffentlicher Stellen stark gewachsen ist“. Mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf sollen den Angaben zufolge die bei der Evaluierung „festgestellten punktuellen Verbesserungsbedarfe“ aufgegriffen sowie das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen und die Rahmenbedingungen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes an die verschärfte Sicherheitslage angepasst werden. Außerdem sollen laut Vorlage die gesetzlichen Voraussetzungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Sicherheitsüberprüfungsverfahren geschaffen werden.

Unter anderem sollen Internetrecherchen künftig bei allen Überprüfungsarten auch zur mitbetroffenen Person möglich sein, „um auf die betroffene Person durchschlagende Sicherheitsrisiken feststellen zu können“, wie aus der Begründung hervorgeht. Danach sollen Internetrecherchen künftig umfassend möglich sein und für alle Überprüfungsarten auch soziale Netzwerke mit umfassen, „die ein wesentliches Instrument zur Verbreitung extremistischer Inhalte darstellen“. Daneben sieht die Vorlage vor, im Bundesbeamtengesetz einen Paragrafen zu beihilferechtlichen Verfahrenserleichterungen einzufügen, um „übermäßigen und unwirtschaftlichen manuellen Prüfaufwand in der Beihilfebearbeitung und damit unzumutbare Bearbeitungszeiten zu vermeiden“. (sto/09.10.2025)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Bodo Ramelow

Bodo Ramelow

© Die Linke Thüringen

Ramelow, Bodo

Bundestagsvizepräsident

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Daniela Ludwig

Daniela Ludwig

© Daniela Ludwig/ Anne Hufnagl

Ludwig, Daniela

Parlamentarische Staatssekretärin des Innern

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Steffen Janich

Steffen Janich

© Steffen Janich

Janich, Steffen

AfD

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Marcel Emmerich

Marcel Emmerich

© Marcel Emmerich / Moritz Reulein

Emmerich, Marcel

Bündnis 90/Die Grünen

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Jan Köstering

Jan Köstering

© Jan Köstering

Köstering, Jan

Die Linke

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Bodo Ramelow

Bodo Ramelow

© Die Linke Thüringen

Ramelow, Bodo

Bundestagsvizepräsident

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Dokumente

  • 21/1926 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
    PDF | 696 KB — Status: 01.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Baldy, Daniel (SPD), Henrichmann, Marc (CDU/CSU)
  • Überweisung 21/1926 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Inneres

Modernisierung bei Sicherheitsüberprüfungen unterschiedlich bewertet

Zeit: Montag, 3. November 2025, 12 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2 200

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften“ (21/1926) wird von Sachverständigen unterschiedlich bewertet. Das wurde bei einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses am Montag, 3. November 2025, deutlich. Während seitens den Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) die Regelung zur Intensivierung der Internetrecherche im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen, die sich auch auf mitbetroffene Personen erstrecken soll, als „sachgerechte Ausweitung“ bewertet wurde, wird dies von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als „zu weitgehend“ eingeschätzt. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetzentwurf sollen den Angaben zufolge die bei einer Evaluierung „festgestellten punktuellen Verbesserungsbedarfe“ aufgegriffen sowie das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen und die Rahmenbedingungen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes an die verschärfte Sicherheitslage angepasst werden. 

Unter anderem sollen Internetrecherchen künftig bei allen Überprüfungsarten auch zur mitbetroffenen Person möglich sein, „um auf die betroffene Person durchschlagende Sicherheitsrisiken feststellen zu können“, wie aus der Begründung hervorgeht. Danach sollen Internetrecherchen künftig umfassend möglich sein und für alle Überprüfungsarten auch soziale Netzwerke mit umfassen, „die ein wesentliches Instrument zur Verbreitung extremistischer Inhalte darstellen“.

Höheren Aufwand prognostiziert

BfV-Direktorin Cordula Hallmann verwies darauf, dass die Internetrecherche nunmehr als Regelmaßnahme bei allen Überprüfungsarten „und unter Berücksichtigung der mitbetroffenen Personen“ durchzuführen sei. Nach Erfahrungen des BfV aus der Praxis sei die offene Internetrecherche eine effektive Maßnahme und eine zeitgemäße Erkenntnisquelle, um eventuell bestehende Bezüge einer Person zu Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken und zum Extremismus zu erkennen. 

Allerdings, so Hallmann, werde sich der Aufwand erheblich erhöhen. Selbst bei drastischer Reduzierung der Recherchetiefe und der weitestgehenden Ausschöpfung von Automatisierungspotenzialen, bedürfe es erheblicher Ressourcen, damit es nicht zu einer erheblichen Verlängerung der Überprüfungszeiten komme. 

„Ehegatten oder Lebenspartner einbeziehen“

Luca Manns von der Forschungsstelle Nachrichtendienste an der Universität Köln hält die Regelungen zum Sabotageschutz für begrüßenswert. In Anbetracht der derzeit gehäuft wie beschleunigt auftretenden Radikalisierungen, insbesondere aber der starken Zunahme staatsterroristischer und sabotagebezogener Handlungen durch fremde Mächte, sollten seiner Auffassung nach Sicherheitsrisiken vermieden und ein dem Geheimschutz entsprechendes Schutzniveau für Sabotageüberprüfungen angelegt werden. 

Dabei, so Manns, spiele auch eine Rolle, dass es mittlerweile namentlich mit Blick auf die Russische Föderation ähnlich wie klassischerweise im Spionagebereich möglich erscheine, „dass auch nötigende Mittel gegenüber dem Betroffenen eingesetzt werden, um diesen zu Sabotagehandlungen zu zwingen.“ Daher könne es nicht mehr nur darum gehen, mögliche bekannte Risiken zu detektieren, die von der zu überprüfenden Person aktiv ausgehen, sondern auch eine mögliche erhöhte Erpressbarkeit zu ermitteln. Zu jenem Zwecke bedürfe es vor allem der angedachten Einbeziehung von Ehegatten oder Lebenspartnern in die Überprüfung – „auch und gerade zu deren eigenem Schutz“.

„Gleichstellung der mitbetroffenen Person zu weitgehend“

Wenn bei der Internetrecherche die mitbetroffene Person der betroffenen Person gleichgestellt wird, sei das „zu weitgehend“, sagte indes Andreas Hartl, Leitender Beamter bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Es erfolge ein grundrechtsintensiver Eingriff allein aufgrund des Näheverhältnisses zur betroffenen Person. Dies gelte sowohl für den Bereich des Geheim- als auch für den Sabotageschutz. Die bisherige Regelung zur Internetrecherche bei besonderen Anlässen gemäß Paragraf 12 Absatz 5 Satz 2 SÜG für die mitbetroffene Person sei ausreichend, befand Hartl. 

Die Gleichsetzung des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes mit der erweiterten Sicherheitsüberprüfung Geheimschutz bewertete er als „aus datenschutzrechtlicher Sicht positiv“. Kritisch sehe er jedoch, dass nun eine signifikante Anzahl von Personen einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen wird, zu denen bislang gar keine oder nur wenige personenbezogene Daten verarbeitet wurden. Seiner Auffassung nach ist die Durchführung einer einfachen Sicherheitsüberprüfung für den Bereich Sabotageschutz oder nur eine eingeschränkte Überprüfung der mitbetroffenen Person angemessen.

„Zuverlässigkeitsüberprüfungen anerkennen“

Günther Schotten vom Verband für Sicherheit in der Wirtschaft (VSW) sieht durch den Gesetzentwurf zentrale Elemente einer notwendigen Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsrechts aufgegriffen. Gleichzeitig entstünden neue Melde- und Verwaltungspflichten für Unternehmen, „ohne dass die Komplexität der Verfahren insgesamt durch konsequent vereinfachte und verschlankte Prozesse spürbar reduziert wird“. 

Schotten plädierte dafür, bereits durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfungen – etwa nach dem Luftverkehrssicherheitsgesetz, dem Waffengesetz oder dem Atomgesetz – „als gleichwertig zur einfachen Sicherheitsüberprüfung anzuerkennen, sofern sie nicht älter als fünf Jahre sind“. Mehrfachprüfungen durch unterschiedliche Behörden bei Bund und Ländern kosteten Zeit, bänden knappe Kapazitäten in den Sicherheitsbehörden und verzögerten verteidigungsrelevante Projekte genau dort, „wo wir dringend Tempo brauchen“. 

Verfassungstreueprüfung befürwortet

Änderungsbedarf an dem Entwurf erkannte auch Gunnar Vielhaack vom Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW). Ansonsten würden aufgrund der faktischen Gegebenheiten lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 4 SÜG personell nicht mehr ausreichend geschützt werden können, warnte er. Dies gelte es im Interesse der nationalen Sicherheit zu vermeiden. 

Vielhaack wies darauf hin, dass Mitarbeitende selbst ein langfristiges Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen könnten. Das Überprüfungsverfahren nach dem Geheimschutz dauere aber schon im Regelfall bei einer Sicherheitsüberprüfung drei bis sechs Monate – ein Überprüfungsverfahren nach Sabotageschutz regelmäßig sogar fünf bis acht Monate. „Uns fehlen die notwendigerweise als Ersatz heranzuführenden Mitarbeitenden tendenziell mehrere Monate, nämlich im Zeitraum der Dauer der Überprüfung“, sagte Vielhaack. Er sprach sich für das bei der Bundeswehr geplante Vorgehen aus, wonach die Soldateneinstellungsüberprüfung durch eine unterstützte Verfassungstreueprüfung ersetzt werden soll, um den personellen Aufwuchs der Bundeswehr nicht zu behindern.

„Widersinniges Ergebnis“

Auf den Widerspruch zum geplanten Vorgehen bei der Bundeswehr wies auch Rechtsanwalt Sebastian Baunack hin. Dies führe zu dem widersinnigen Ergebnis, dass Soldatinnen und Soldaten, die immerhin an der Waffe ausgebildet werden und Zugang zu Kriegswaffen haben, aufgrund einer Überlastung des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) nicht mehr sicherheitsüberprüft werden sollen, hingegen Beschäftigte von privaten Zulieferbetrieben für die Bundeswehr und ihre Angehörigen einer Sicherheitsüberprüfung unterworfen würden. 

Ein solches Ergebnis sei auch mit Hinblick auf Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz „kaum tragbar“, befand Baunack. 

Sicherung nach außen und innen

Prof. Dr. Hansjörg Huber von der Hochschule Zittau/Görlitz verwies darauf, dass die Sicherheitsdienste trotz Überschneidungen unterschiedliche Zielstellungen verfolgten. BND und BAMAD sicherten nach außen – das BfV nach innen. Vorstellbar ist seiner Auffassung nach einer Überprüfung aller zugänglicher Internetplattformen einschließlich sozialer Netzwerke im Wege einer einfacher Sicherheitsüberprüfungen bei Gefahren von außen. 

Nach innen hingegen seien die Bürger mit einem hohen Grundrechtsschutz ausgestattet, nicht zuletzt durch Artikel 5 des Grundgesetzes. Aufgrund der hohen Hürde der Grundrechte unterliege die Erweiterung des SÜG für Kontrollen nach innen rechtlichen Vorbehalten, sagte Huber. „Der Gesetzgeber sollte dies ähnlich wie die Behörde bei der Anwendung im Vorfeld mitbedenken und nicht davon ausgehen: ,Ist es falsch, dann werden es die Gerichte schon korrigieren‘“, sagte er.

Verfahrenserleichterungen im Beihilferecht 

Das Vorhaben, mit dem Entwurf im Bundesbeamtengesetz einen Paragrafen zu beihilferechtlichen Verfahrenserleichterungen einzufügen, um „übermäßigen und unwirtschaftlichen manuellen Prüfaufwand in der Beihilfebearbeitung und damit unzumutbare Bearbeitungszeiten zu vermeiden“, wurde von Heiko Teggatz, stellvertretender Bundesvorsitzender beim Beamtenbund und Tarifunion (DBB), begrüßt. Die Dauer der Bearbeitungszeiten für die Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen seien für die Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in vielen Gebietskörperschaften ein Umstand, der als problematisch und verbesserungswürdig bewertet werde, sagte er. 

Die Fiktionsregelung, wonach Erstattungen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Prüfung als erstattungsfähig gelten, sofern die Beihilfefestsetzungsstelle nicht innerhalb von vier Wochen über den Beihilfeantrag entschieden hat, sei daher zu befürworten. (hau/03.11.2025) 

Dokumente

  • 21/1926 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
    PDF | 696 KB — Status: 01.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

  • 13. Sitzung am Montag, dem 3. November 2025, 12.00 Uhr - Öffentliche Anhörung

Sachverständigenliste

  • Sachverständigenliste Anhörung 03.11.2025, 12.00 Uhr - Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Stellungnahmen

  • 21(4)080 - Änderungsantrag CDU/CSU und SPD - Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BT-Drucksache 21/1929
  • 21(4)082 - Stellungnahme Andreas Hartl, Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Bonn - Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BT-Drucksache 21/1926
  • 21(4)085 A - Stellungnahme Heiko Teggatz, dbb beamtenbund und tarifunion, Berlin - Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BT-Drucksache 21/1926
  • 21(4)085 B - Stellungnahme Gunnar Vielhaack, BDSW Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Berlin - Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BT-Drucksache 21/1926
  • 21(4)085 C - Stellungnahme RA Sebastian Baunack, dka Kanzlei, Berlin - Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BT-Drucksache 21/1926
  • 21(4)085 D - übermittelte Stellungnahme von Günther Schotten, Verband für Sicherheit in der Wirtschaft - VSW-Bundesverband e. V. - Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BT-Drucksache 21/1926
  • 21(4)085 E - Stellungnahme Luca Manns, M.A., LL.M., Universität Köln, Forschungsstelle Nachrichtendienste - Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BT-Drucksache 21/1926
  • 21(4)085 F - Stellungnahme Prof. Dr. iur. Hansjörg Huber, M.A., Hochschule Zittau/Görlitz - Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BT-Drucksache 21/1926
  • 21(4)085 G - Stellungnahme Cordula Hallmann, Direktorin beim Bundesamt für Verfassungsschutz, Köln - Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BT-Drucksachen 21/1926
  • 21(4)084 - Stellungnahme Gewerkschaft der Polizei, Bundesvorstand - Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BT-Drucksache 21/1926

Weitere Informationen

  • Innenausschuss

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

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https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw41-de-sicherheitsueberpruefung-1111768

Stand: 08.11.2025