Parlament

Abschließende Beratungen ohne Aussprache

Ohne Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 9. Oktober 2025, über eine Reihe von Vorlagen entschieden:

Wahleinsprüche: Der Bundestag hat einstimmig die erste Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 (21/1500) angenommen. Die Wahlprüfung ist gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Sache des Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag zu entscheiden. Insgesamt sind 1031 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur Beschlussfassung vorgelegten Beschlussempfehlungen betreffen hiervon 126 Wahlprüfungsverfahren. In der Vorlage wird die Zurückweisung von 121 Einsprüchen wegen Unzulässigkeit sowie die Verfahrenseinstellung in fünf Fällen empfohlen.

Petitionen: Angenommen wurden zehn Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen, die beim Bundestag eingegangen sind und vom Petitionsausschuss beraten wurden. Es handelt sich dabei um die Sammelübersichten 42 bis 51 (21/1802, 21/1803, 21/1804, 21/1805, 21/1806, 21/1807, 21/1808, 21/1809, 21, 21/1810, 21/1811). 

Regelung zur „Erreichbarkeit“ von Bürgergeldbeziehern

Darunter findet sich auch eine Petition mit der Forderung, die Erreichbarkeit von Bürgergeldbeziehern anhand eines vorhandenen Internetzugangs zu definieren und nicht wie derzeit in Paragraf 7b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt, durch den Aufenthalt „im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters“. Paragraf 7b SGB II müsse abgeschafft werden, da dieser im heutigen Arbeitsmarkt eines digitalisierten Deutschlands nicht mehr zeitgemäß sei, fordert der Petent in seiner öffentlichen Petition (ID167496).

Künftig soll aus seiner Sicht gelten: Die Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter wird nicht durch den Aufenthalt im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters geregelt, sondern durch den Zugang zum Internet, der sicherstellt, dass werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis genommen werden können. Deshalb sei die Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter als ortsungebunden zu betrachten.

Die in der Sitzung des Petitionsausschusses am 24. September 2025 mehrheitlich verabschiedete Beschlussempfehlung an den Bundestag sieht nun vor, das Petitionsverfahren abzuschließen. Dem Anliegen habe nicht entsprochen werden können, heißt es. 

Aufenthalt im näheren Bereich und Möglichkeit der Kenntnisnahme

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung stellt der Petitionsausschuss fest, dass die Erreichbarkeit nach geltender Rechtslage aus zwei Komponenten besteht: dem Aufenthalt im näheren Bereich einerseits und der werktäglichen Kenntnisnahmemöglichkeit andererseits. Zwar sei es zutreffend, dass sich der Arbeitsmarkt gewandelt hat und digitale Bewerbungsprozesse zunehmen: „Jedoch gilt dies nicht flächendeckend für den gesamten Arbeitsmarkt.“ 

Laut Paragraf 10 Absatz 1 SGB II sei einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person aber grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, „sodass auch Erwerbsarbeiten auf lokaler, ortsgebundener Ebene und mit analoger Ausrichtung ergriffen werden müssen“, heißt es weiter. Dies müsse sich auch auf der Ebene der Erreichbarkeit widerspiegeln. 

„Räumliche Nähe unabdingbar“

Hinzu komme, dass sich Eingliederungschancen auch kurzfristig auftun und potenzielle Arbeitgeber in kurzer Zeit einen persönlichen Eindruck von dem Bewerbungskandidaten im Gespräch und bei Probearbeiten haben wollen. „Auch vor diesem Hintergrund ist eine räumliche Nähe zur Verbesserung der Eingliederungschancen unabdingbar“, schreibt der Petitionsausschuss. 

Durch die Erreichbarkeitsverordnung sei die räumliche Nähe auf einen Zweieinhalbstundenradius erheblich ausgeweitet worden, was im Einzelfall auch noch weiter ausgebaut werden könne. Zudem seien in der Verordnung weitere wichtige Gründe für einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs geregelt. 

Veränderungen des Arbeitsmarktes ausreichend Rechnung getragen 

Aus Sicht des Ausschusses ist den mit der Petition beschriebenen Veränderungen eines modernen und digitalen Arbeitsmarktes ausreichend Rechnung getragen worden. Rechte und Pflichten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten würden in einem angemessenen Verhältnis zueinander gestellt mit dem Ziel, den betroffenen Personenkreis so schnell wie möglich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. „Der Ausschuss hält diese Anforderungen an die Erreichbarkeit für angemessen und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen“, heißt es in der Beschlussempfehlung. 

(hau/vom/10.10.2025)