Parlament

Abschließende Beratungen ohne Aussprache

Abschließende Beratungen ohne Aussprache

Die Abgeordneten entscheiden im Plenarsaal des Bundestages über eine Reihe von Vorlage ohne vorherige Aussprache. (© DBT/Simone M. Neumann)

Liveübertragung: Donnerstag, 25. September, 12.35 Uhr

Ohne Aussprache entscheidet der Bundestag am Donnerstag, 25. September 2025, über eine Reihe von Vorlagen:

Klimaneutralität: Abgestimmt wird etwa über einen noch nicht vorliegenden Antrag der AfD für eine Stellungnahme zum Vorschlag für eine EU-Verordnung zur Änderung der EU-Verordnung 2021 / 1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität (Ratsdokument 11184 / 25).

Petitionen: Zur Abstimmung stehen zudem acht Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen, die beim Bundestag eingegangen sind und vom Petitionsausschuss beraten wurden. Es handelt sich dabei um die Sammelübersichten 34 bis 41 (21/1714, 21/1715, 21/1716, 21/1717, 21/1718, 21/1719, 21/1720, 21/1721).

Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze beim Arbeitslosengeld

Darunter findet sich auch eine Petition mit der Forderung nach einer Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze beim Arbeitslosengeld. Zur Begründung wird angeführt, dass der Mindestlohn seit seiner Einführung immer wieder erhöht worden sei. Die Hinzuverdienstgrenze beim Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bleibe dagegen seit vielen Jahren bei 165 Euro monatlich. Aus Sicht des Petenten ist es nicht nachvollziehbar, weshalb es hier nicht ebenfalls zu einer Erhöhung kommt.

Die in der Sitzung des Petitionsausschusses am 17. September 2025 verabschiedete Beschlussempfehlung an den Bundestag sieht nun vor, die Petition dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als „Material“ zu überweisen, „soweit es um eine Reform der Hinzuverdienstgrenzen geht“, und das Petitionsverfahren „im Übrigen abzuschließen“. Den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses zufolge bedeutet dies, dass die Bundesregierung die Petition mit der erwähnten Einschränkung „in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen, Verordnungen oder anderen Initiativen oder Untersuchungen einbeziehen soll“. 

Aktueller Freibetrag liegt bei 165 Euro im Monat

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das Arbeitslosengeld als Entgeltersatzleistung an die Stelle des Arbeitsentgelts tritt, das die oder der Arbeitslose wegen Beschäftigungslosigkeit nicht erzielen kann. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit stehe einem Anspruch auf Arbeitslosengeld dann nicht entgegen, wenn die zeitliche Inanspruchnahme hierdurch 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht. 

Es sei jedoch nicht gerechtfertigt, „ohne Rücksicht auf die Höhe eines erzielten Nebeneinkommens eine ungekürzte Leistung zu zahlen“. Das aus der Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen werde daher auf die Höhe des Arbeitslosengeldes angerechnet, soweit es den Freibetrag von 165 Euro im Monat übersteigt.

Anreiz zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung

Die gesetzlichen Regelungen böten Arbeitslosen einerseits die Möglichkeit, durch eine Nebenerwerbstätigkeit den Kontakt zur Arbeitswelt aufrechtzuerhalten und damit auch die Chancen für eine berufliche Wiedereingliederung zu erhöhen, schreibt der Ausschuss. Sie ermöglichten ihnen andererseits auch, das Arbeitslosengeld durch einen Nebenverdienst in angemessenen Grenzen aufzubessern. Die Begrenzung des anrechnungsfreien Einkommens solle jedoch verhindern, dass Bezieher von Arbeitslosengeld zusammen mit dem Nebenverdienst ein Gesamteinkommen erzielen, das ihr früheres Nettoeinkommen annähernd erreicht oder sogar übersteigt und somit der Anreiz zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung, und damit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit, beeinträchtigt wird.

Gleichwohl, so heißt es weiter, sei die Eingabe geeignet, in die politischen Diskussionen und Überlegungen zur Überprüfung einer angemessenen Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze beim Arbeitslosengeld einbezogen zu werden. (hau/ste/19.09.2025)