Parlament

Abstimmung über Beschluss­empfehlungen des Petitions­ausschusses

Ohne vorherige Aussprache haben die Abgeordneten am Donnerstag, 18. September 2025, elf Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses angenommen. Es handelte sich dabei um die Sammelübersichten 23 bis 33 (21/1603, 21/1604, 21/1605, 21/1606, 21/1607, 21/1608, 21/1609, 21/1610, 21/1611, 21/1612, 21/1613).

50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften gefordert

Unter den darin behandelten Petitionen befand sich etwa eine mit der Forderung nach einer Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dahingehend, dass innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 50 km/h betragen sollte. Durch eine Ausweisung von zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von mehr als 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften komme es zu einer Lärm- und Abgasbelastung von Anwohnerinnen und Anwohnern, schrieb der Petent. 

Angemerkt wurde in der Eingabe zudem, dass Geschwindigkeitskontrollen lediglich an Unfallschwerpunkten, aber nicht an Lärmschwerpunkten durchgeführt werden. An Stellen, die keine Unfallschwerpunkte seien, würden Höchstgeschwindigkeiten daher lediglich als Empfehlung gelten. 

Die in der Sitzung des Petitionsausschusses am 10. September mehrheitlich verabschiedete Beschlussempfehlung an den Bundestag sah nun vor, das Petitionsverfahren abzuschließen, „weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte“. 

Anhebung auf höchstens 70 km/h nur begrenzten Fällen 

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung stellte der Petitionsausschuss fest, dass die Straßenverkehrsbehörden nach Paragraf 45 Absatz 8 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 („Zulässige Höchstgeschwindigkeit“) erhöhen könnten. 

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu Paragraf 41 StVO zu Zeichen 274 sei diese Möglichkeit der Anhebung bereits nach geltendem Recht eng begrenzt. So komme eine solche Anordnung nur auf Vorfahrtsstraßen in Betracht, „auf denen benutzungspflichtige Radwege vorhanden sind und der Fußgängerquerverkehr durch Lichtzeichenanlagen sicher geführt wird“. Für Linksabbieger seien Abbiegestreifen erforderlich. Hier sei eine Anhebung auf höchstens 70 km/h begrenzt. 

Verkehrsbeschränkungen bei überschrittenen Richtwerten

Was die erhöhte Lärm- und Abgasbelastungen betrifft, gab der Ausschuss zu bedenken, dass in diesen Fällen für die Straßenverkehrsbehörden Möglichkeiten bestehen, die Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anzuordnen. Lärmschutzmaßnahmen seien nach Paragraf 45 Absatz 9 Satz 3 StVO zulässig, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Leib, Leben und Gesundheit „erheblich übersteigt“.

Die Behörde orientiere sich dabei an den in den „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm“ (Lärmschutz-Richtlinien-StV) festgeschriebenen Richtwerten. „Sind diese Richtwerte überschritten, ergreifen die Straßenverkehrsbehörden in der Regel verkehrsbeschränkende Maßnahmen“, hieß es in der Beschlussempfehlung. (hau/18.09.2025)