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Haushalt

Kontroverse zur Nutz­ung des Sonder­vermögens durch die Länder

Der Bundestag hat am Freitag, 12. September 2025, das Länder- und Kommunal-Infrastrukturgesetz (LuKIFG, 21/1085) in erster Lesung debattiert. Es soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass von den 500 Milliarden Euro an neuen Schulden, die der Bund im Rahmen des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaschutz (SVIK) aufnehmen darf, 100 Milliarden Euro an die Länder fließen. Mit dem LuKIFG wurden zwei weitere Gesetzentwürfe der Bundesregierung sowie jeweils ein Antrag der AfD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen debattiert. 

Mit einem der weitern zwei Gesetzentwürfe will die Regierung dafür sorgen, dass die Länder künftig selbst Schulden in Höhe von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aufnehmen können (21/1087). Ein weiterer sieht eine Änderung des Sanierungshilfegesetzes (21/1503) vor, damit auch Bremen und das Saarland die Möglichkeit für höhere Schulden im Rahmen des Grundgesetzes erhalten. Alle drei Regierungsinitiativen wurden in den federführenden Haushaltsausschuss überwiesen.

Die AfD-Fraktion fordert in einem Antrag (21/1554), die Klimaschutz- und Migrationspolitik des Bundes umgehend zu stoppen. Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen verlangt in einem Antrag (21/1310) unter anderem, dass die Kommunen einen höheren Anteil an der Umsatzsteuer erhalten sollen und die Gewerbesteuer als Haupteinnahmequelle der Kommunen gestärkt wird, um deren Finanzkraft zu verbessern. Beide Vorlagen werden nun im federführenden Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen weiterberaten.

Klingbeil: Deutschland auf Wachstumskurs bringen

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) erklärte bei der Einbringung der Gesetze: „Wir investieren so viel wie selten zuvor in die Zukunft unseres Landes.“ Es sei das Ziel der Bundesregierung, Deutschland auf Wachstumskurs zu bringen, Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen. 

Die Bürger sollten gesichert einen Kita-Platz erhalten. Die Schulen sollten gut ausgestattet werden. Es solle möglich werden, einen Personalausweis digital zu beantragen. Der Öffentliche Personennahverkehr solle besser werden. 

AfD: Schulden lösen das Problem nicht

Für die AfD-Fraktion sagte Dr. Michael Espendiller an die Zuschauer auf der Tribüne und an den Bildschirmen gerichtet: „Wenn bei Ihnen im Heimatort das Schwimmbad geschlossen werden muss, dann liegt das daran, dass Ihre Kommune einfach nicht genug Geld dafür hat.“ 

Er verwies auf das Finanzierungsdefizit der Kommunen in Deutschland im vergangenen Jahr in Höhe von 24,8 Milliarden Euro. Die Bundesregierung wolle mehr Schulden machen, was das Problem aber nicht an der Wurzel anpacke. „Man könnte schwachsinnige Staatsausgaben kürzen“, sagte er. Mit der Politik der Koalition werde „das Problem der schiefen Finanzlage unserer Länder und Kommunen nicht gelöst“. 

Union: Kommunen werden gestärkt

Dem entgegnete Dr. Mathias Middelberg für die CDU/CSU-Fraktion: „Die Kommunen werden mit dem Gesetz gestärkt.“ Das schaffe die Grundlage für neues Wachstum in Deutschland. 

Middelberg kritisierte, dass in dem Gesetzentwurf die Regelung nicht mehr enthalten sei, die den Ländern vorschreibt, mindestens 60 Prozent an die Kommunen weiterzugeben. Dies war im ursprünglichen Referentenentwurf aus dem Bundesfinanzministerium noch vorgesehen. „Ich hätte mir gewünscht, dass wir uns mit den Ländern auf eine Mindestquote geeinigt hätten“, sagte Middelberg. 

Grüne: Nur zusätzliche Investitionen sollten gefördert werden

Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen antwortete Dr. Sebastian Schäfer auf Mathias Middelberg, dass er in der Theorie nicht widerspreche. „Sie könnten eine Antwort geben auf das, was wir in unseren Wahlkreisen auf Schritt und Tritt erleben“, sagte er und verwies auf Fahrradwege, die „auf einmal in einer Straße münden“, Innenstädte, die „im Sommer unerträglich heiß werden“, ausfallende S-Bahnen und Busse und „eklige“ Schultoiletten. 

Das Problem sei die Praxis: „Die Gesetzentwürfe zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen, die wir Grüne im März mitermöglicht haben, zeigen auch jetzt wieder große Schwächen“. Schäfer kritisierte, dass die Gesetzentwürfe nicht vorgäben, dass Investitionen in klimaschädliche Projekte ausgeschlossen seien. Auch das Kriterium, dass nur zusätzliche Investitionen gefördert werden, fehle.

Linke: Gesetz ist unfair und unzureichend

Christian Görke diagnostizierte in seinem Beitrag für die Fraktion Die Linke einen „Webfehler“ im Gesetzentwurf und erklärte: „Länder und Kommunen tätigen zwei Drittel aller öffentlichen Investitionen, bekommen aber nur ein Fünftel des Investitionstopfes ab. Das ist nicht nur unfair, das ist auch unzureichend, denn er berücksichtigt in keiner Weise den exorbitanten Investitionsstau in den Ländern und Kommunen.“ 

Görke verwies in seinem Beitrag für die Fraktion Die Linke darauf, dass dem Land Brandenburg zwar drei Milliarden aus dem Sondervermögen zustünden. Aber der Investitionsbedarf liege bei 40 Milliarden Euro in den kommenden zehn Jahren. 

SPD: Müssen hart verhandeln

Auch die SPD-Fraktion bemängelte indes, dass die 60-Prozent-Quote für die Kommunen nicht mehr vorgesehen ist. „Wir müssen da in harte Verhandlungen gehen“, sagte Dr. Wiebke Esdar. Als Vorbilder nannte sie diesbezüglich Rheinland-Pfalz und Niedersachsen. 

Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Mit dem ersten Gesetzentwurf (21/1085) soll der neu eingefügte Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes einfachgesetzlich umgesetzt werden. Dadurch sollen die weiteren rechtlichen Grundlagen auf den Weg gebracht werden, um den Ländern und Kommunen 100 Milliarden Euro für Investitionen zur Verfügung zu stellen. Ziel ist es, dass Länder und Kommunen schnell in ihre Infrastruktur investieren und die Basis für langfristiges Wirtschaftswachstum schaffen können. 

Die 100 Milliarden Euro sollen nach der vom Bundeskanzler mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder getroffenen Vereinbarung in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel verteilt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass rund 21,1 Prozent der Mittel nach Nordrhein-Westfalen gehen, gefolgt von Bayern mit rund 15,7 Prozent, Baden-Württemberg mit rund 13,2 Prozent, Niedersachsen mit rund 9,4 Prozent, Hessen mit rund 7,4 Prozent, Berlin mit rund 5,2 Prozent, Rheinland-Pfalz mit rund 4,9 Prozent, Sachsen mit rund 4,8 Prozent, Schleswig-Holstein mit rund 3,4 Prozent, Brandenburg mit rund 3.0 Prozent, Hamburg mit rund 2,7 Prozent, Sachsen-Anhalt mit rund 2,6 Prozent, Thüringen mit rund 2,5 Prozent, Mecklenburg-Vorpommern mit rund 1,9 Prozent, das Saarland mit rund 1,8 Prozent und Bremen mit rund 0,9 Prozent. 

Investitionsmaßnahmen könnten finanziert werden, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Maßnahmen können nach dem Gesetzentwurf bis Ende 2036 bewilligt werden. Die Länder mit Ausnahme der drei Stadtstaaten sollen jeweils festlegen, welchen Anteil der ihnen zustehenden Mittel für die kommunale Infrastruktur verwendet wird. Dabei sollen die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigt werden.

Welche Investitionen vor allem gefördert werden

Der Gesetzentwurf nennt neun Bereiche, in die die Mittel für Sachinvestitionen vor allem fließen sollen: Bevölkerungsschutz, Verkehrsinfrastruktur, Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, Energie- und Wärmeinfrastruktur, Bildungsinfrastruktur, Betreuungsinfrastruktur, Wissenschaftsinfrastruktur, Forschung und Entwicklung sowie Digitalisierung. Die Investitionen sollen bis Ende 2042 förderfähig sein, wenn sie bis Ende 2036 von den zuständigen Stellen des Landes bewilligt wurden. Förderfähig sind dem Entwurf zufolge nur Vorhaben mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 Euro.

Bis Ende 2029 soll mindestens ein Drittel der jedem Land zur Verfügung stehenden Mittel durch bewilligte Maßnahmen genehmigt sein. Im Jahr 2043 sollen Mittel aus dem Sondervermögen nur noch für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte davon eingesetzt werden, die bis Ende 2042 vollständig abgenommen wurden und 2043 vollständig abgerechnet werden. Nach 2043 sollen keine Mittel mehr zur Auszahlung angeordnet werden dürfen.  

Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Der Gesetzentwurf „zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und Änderung anderer Gesetze“ (21/1087) besteht aus dem „Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz“ und Änderungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes, des Stabilitätsratgesetzes und des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes. Das Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz betrifft die Ausführung des grundgesetzlichen Auftrags, die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen Kreditaufnahme durch ein Bundesgesetz zu regeln.

Laut Artikel 109 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Im März 2025 hatte noch der vorherige Bundestag die Sätze 6 und 7 neu eingefügt. Danach entspricht die Gesamtheit der Länder der Anforderung des Satzes 1 entspricht, wenn die durch sie erzielten Einnahmen aus Krediten 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten.

Verschuldungsspielraum der Länder

Dieser eigene strukturelle Verschuldungsspielraum für die Ländergesamtheit besteht unabhängig von der konjunkturellen Lage. Die Länder können im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie selbst entscheiden, wie sie diesen Spielraum vor dem Hintergrund der regionalen und örtlichen Gegebenheiten nutzen und verwenden wollen. Gemessen am nominalen Bruttoinlandsprodukt für 2024 würde der Verschuldungsspielraum rund 15 Milliarden Euro betragen.

Im Gesetzentwurf ist nun vorgesehen, dass der Verschuldungsspielraum in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuern der Länder nach dem Aufkommen zuzüglich dem Länderanteil an der Umsatzsteuer einschließlich der im Rahmen des Finanzkraftausgleichs vorgenommenen Zuschläge und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die Länder aufgeteilt wird.

Überwachung der Einhaltung des Nettoausgabenpfades

Im Haushaltsgrundsätzegesetz soll die Regelung gestrichen werden, dass das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen eine Obergrenze von 0,5 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten darf. Zur Begründung heißt es, die bisher zu überwachende Obergrenze für das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen werde durch die neue Überwachungsaufgabe, die Einhaltung des vom Stabilitätsrat gebilligten Nettoausgabenpfades für Deutschland, ersetzt wird. 

Nettoausgaben sind die Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, Ausgaben für EU-Programme, die vollständig durch Einnahmen aus den EU-Fonds ausgeglichen werden, nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von EU-finanzierten Programmen, konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und einmalige und sonstige befristete Maßnahmen. 

Dritter Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Sanierungshilfegesetzes (21/1503) sieht vor, dass auch Bremen und das Saarland künftig mehr Schulden machen dürfen. Derzeit können die beiden Ländern keinen Gebrauch von der neuen Regel des Grundgesetzes machen, die den Ländern eine Kreditaufnahme in Höhe von 0,35 Prozent ihres Bruttoinlandsproduktes gewährt, heißt es in dem Entwurf. Die bestehenden Tilgungspflichten nach dem Sanierungshilfegesetz führten dazu, dass Bremen und das Saarland die Möglichkeit der strukturellen Kreditaufnahme gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes nicht nutzen können, ohne die im Sanierungshilfegesetz vorgesehenen Sanktionsmechanismen auszulösen. 

Damit auch Bremen und das Saarland die zusätzlichen Möglichkeiten zur Finanzierung von Zukunftsaufgaben vollständig nutzen können, die sich durch den neu eingeführten Kreditaufnahmespielraum für die Länder ergeben, will die Bundesregierung im Sanierungshilfegesetz die Voraussetzung dafür schaffen, die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 zulässige Kreditaufnahme bei der Berechnung der für das Sanierungshilfegesetz maßgeblichen haushaltsmäßigen Tilgung zu neutralisieren. „Damit wird eine Kompatibilität der angepassten Schuldenregel für die Länder mit dem Sanierungshilfegesetz erreicht“, schreibt die Regierung. 

Antrag der Grünen

Wie die Grünen in ihrem Antrag fordern, soll die Bundesregierung dafür sorgen, dass die Rekordlücke in Höhe von 25 Milliarden Euro in den Haushalten der deutschen Städte und Gemeinden geschlossen wird, um Gestaltungsräume vor Ort zu erhalten. Außerdem müsse ein Sozial- und Personalabbau verhindert werden, fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die Finanzausstattung der Kommunen soll dauerhaft gesichert werden. Angesichts der wachsenden Aufgaben soll eine deutliche Anpassung der Umsatzsteueranteile zugunsten der Kommunen in Betracht gezogen und die Gewerbesteuer als Haupteinnahmequelle der Kommunen gestärkt werden. 

Der Bund soll sich zudem an den Kosten der kommunal getragenen Sozialleistungen stärker beteiligen und sich an einer Entlastung von den kommunalen Altschulden beteiligen. Auf Steuersenkungen wie der Umsatzsteuerermäßigung für Speisen in der Gastronomie soll verzichtet werden. Eine Erhöhung der Pendlerpauschale wird in dem Antrag ebenfalls abgelehnt. Die Lage der Städte und Gemeinden wird als dramatisch bezeichnet. Die Kommunen befänden sich in einer historischen Finanzkrise. Der Fehlbetrag in den Haushalten der Städte und Gemeinden habe sich inzwischen auf 25 Milliarden Euro aufsummiert. Somit können nach Angaben der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „kaum die laufenden Kosten bezahlt geschweige die benötigten Zukunftsinvestitionen in Höhe von aktuell rund 216 Milliarden Euro angestoßen werden. Es leiden öffentliche Angebote und es bröckelt die Infrastruktur.“

Investitionen in Brücken, Ämter und Spielplätze

Mit dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität habe die Bundesregierung die Riesenchance, das Leben der Menschen zu verbessern, schildert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Es könnten dringende Investitionen in die „Hardware“ der Städte und Gemeinden, in Brücken, Ämter und Spielplätze erfolgen. Es sei außerdem dringend wie noch nie, die Klimakrise vor Ort anzugehen. Kommunen könnten mit größeren finanziellen Spielräumen einen wesentlichen Teil der Treibhausgasemissionen vermeiden und auch besser mit klimabedingten Gefahren wie Hitze oder Starkregen umgehen. 

Auch seien sie verantwortlich für eine schnelle und nachhaltige Integration, für qualitativ hochwertige Bildungsangebote und für attraktive soziale Orte. Das Sondervermögen habe der Bundesregierung einen Weg eröffnet, das Land zu modernisieren, in soziale Infrastruktur zu investieren und den Klimaschutz entschlossen voranzubringen. „Doch inzwischen ist nicht einmal mehr sichergestellt, dass ein Mindestanteil der Mittel überhaupt vor Ort ankommt“, kritisiert die Fraktion und wirft der Regierung vor, die Lösungsfindung in Arbeitskreise zu verschieben, die noch nicht einmal getagt hätten.

Antrag der AfD

Die Pflichtaufgaben von Städten und Gemeinden sollen auf ein dauerhaft finanzierbares Niveau verringert werden. Dazu sollen die gegenwärtige Migrationspolitik des Bundes und die damit einhergehenden Konsequenzen für die Kommunen umgehend gestoppt und umgekehrt werden. In ihrem Antrag (21/1554) fordert die AfD-Fraktion weiterhin, die gegenwärtige Klimaschutzpolitik des Bundes und die damit einhergehenden Konsequenzen für die Kommunen umgehend zu beenden. Außerdem sollen bestehende gesetzliche Standards und bundesgesetzlich zugewiesene kommunale Aufgaben mit dem Ziel geprüft werden, nicht finanzierte oder nicht umsetzbare Pflichten zu streichen oder zu begrenzen. Zu den weiteren Forderungen gehört eine Reduzierung der bürokratischen Belastung der Kommunen.

In der Begründung des Antrags heißt es, „für Schulen und Straßen ist kein Geld da, für Flüchtlinge und Klimaschutz schon“. Aktuelle Zahlen würden belegen, dass es so nicht mehr weitergehen könne. Die Kommunen hätten im Jahr 2024 ein Finanzierungsdefizit von 24,8 Milliarden Euro verzeichnet. Es sei das höchste Defizit seit der deutschen Wiedervereinigung. Seit dem Jahr 2002 sei die Nettoinvestitionsquote der Kommunen negativ. Bis heute hätten Städte und Gemeinden einen Investitionsrückstand von 215,7 Milliarden Euro aufgebaut. Die Sozialausgaben würden die kommunalen Haushalte besonders schwer belasten. Sie seien im Jahr 2024 im Vergleich zu 2023 um 11,7 Prozent (8,9 Milliarden Euro) gestiegen und würden sich insgesamt auf 84,5 Milliarden Euro belaufen.

Zu den Forderungen der AfD-Fraktion gehört außerdem, die Neuverschuldung durch das „Sondervermögen Infrastruktur“ zurückzunehmen und stattdessen Investitionen in die kommunale Infrastruktur mit den Mitteln des regulären Haushalts zu tätigen. (hau/hle/vom/12.09.2025)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Omid Nouripour

Omid Nouripour

© Omid Nouripour/Stefan Kaminski

Nouripour, Omid

Bundestagsvizepräsident

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Lars Klingbeil

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Klingbeil, Lars

Bundesminister der Finanzen

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Michael Espendiller

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Espendiller, Dr. Michael

AfD

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Sebastian Schäfer

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Schäfer, Dr. Sebastian

Bündnis 90/Die Grünen

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Christian Görke

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Görke, Christian

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Wiebke Esdar

Wiebke Esdar

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Esdar, Dr. Wiebke

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Carolin Bachmann

Carolin Bachmann

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Christian Haase

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Karoline Otte

Karoline Otte

© Karoline Otte/Stefan Kaminski

Otte, Karoline

Bündnis 90/Die Grünen

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Sascha Wagner

Sascha Wagner

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Wagner, Sascha

Die Linke

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Dr. Thorsten Rudolph

Dr. Thorsten Rudolph

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Rudolph, Dr. Thorsten

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Minich, Sergej

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Franziska Hoppermann

© Franziska Hoppermann/ Tobias Koch

Hoppermann, Franziska

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Florian Oßner

© CSU Landesgruppe/ Florian Oßner/ Lucas Weigl

Oßner, Florian

CDU/CSU

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Omid Nouripour

Omid Nouripour

© Omid Nouripour/Stefan Kaminski

Nouripour, Omid

Bundestagsvizepräsident

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Dokumente

  • 21/1085 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)
    PDF | 351 KB — Status: 30.07.2025
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  • 21/1087 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
    PDF | 326 KB — Status: 30.07.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1310 - Antrag: Vor Ort gut leben - Städte und Gemeinden stärken
    PDF | 202 KB — Status: 18.08.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1503 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes
    PDF | 210 KB — Status: 08.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1554 - Antrag: Kommunalen Kollaps verhindern - Gemeindefreiheit stärken
    PDF | 912 KB — Status: 09.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Überweisung 21/1085, 21/1087, 21/1503, 21/1554, 21/1310 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Weitere Informationen

  • Stabilitätsrat

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Haushalt

Kommunalvertreter sehen Chance zur Abmilderung der Finanzkrise

Zeit: Freitag, 12. September 2025, 11.30 bis 13.30 Uhr
Ort: Berlin, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Sitzungssaal 3.101

Vertreter von Kommunen und Landkreisen sehen in dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG, 21/1085), mit dem die Voraussetzungen für die Verwendung von bis zu 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ durch die Länder geschaffen werden sollen, lediglich die Chance auf eine punktuelle Abmilderung der kommunalen Finanzkrise. Das wurde bei einer Sachverständigenanhörung des Haushaltsausschusses am Freitag, 12. September 2025, deutlich, bei der auch über das Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und Änderung anderer Gesetze (21/1087) diskutiert wurde. 

Investitionsmittel lösten nicht das Problem der strukturellen Unterfinanzierung der kommunalen Ebene, machte der Kämmerer der Stadt Frankfurt am Main, Dr. Bastian Bergerhoff, deutlich. Nötig sei neben einer Neustrukturierung der gesamtstaatlichen Finanzarchitektur insbesondere eine echte Konnexität, die Vermeidung von ineffizienten Aufgabenverteilungen und der Abbau von bürokratischen Hemmnissen.

Bergerhoff kritisiert zudem, dass kein Betrag festgelegt sei, den die Länder in jedem Fall an die Kommunen weiterreichen müssen. 

„Da klafft eine Lücke von 6,5 Millionen Euro“

Marco Beckendorf, Bürgermeister der Gemeinde Wiesenburg/Mark (Brandenburg), rechnete vor, dass seine Gemeinde aus dem Sondervermögen – bei einer 50-prozentigen Weiterleitung der Gelder vom Land an die Kommunen – insgesamt in den nächsten zehn Jahren 1,5 Millionen Euro erhalte. 

Zudem stünden Eigenmittel in Höhe von zwei Millionen Euro zur Verfügung. Der Investitionsbedarf seiner Kommune liege aber bei zehn Millionen Euro. „Da klafft also eine Lücke von 6,5 Millionen Euro“, sagte er.

„Nur ein Tropfen auf einen heißen Stein“

Der Landkreis Sonneberg (Thüringen), so sagte Landrat Robert Sesselmann, erhalte voraussichtlich 3,5 Millionen Euro. Da es aber allein in 2025 „im Bereich des Sozialen“ einen Aufwuchs von zwei Millionen Euro gebe, „wird das Geld verpuffen“. 

Eine Investition werde angesichts der steigenden laufenden Kosten kaum noch möglich sein. „Die 3,5 Millionen Euro sind nur ein Tropfen auf einen heißen Stein“, sagte er. 

Kommunaler Investitionsanteil von mindestens 60 Prozent

Aus Sicht von Prof. Dr. Anna Leisner-Egensperger von der Friedrich-Schiller-Universität Jena verzichtet das LuKIFG jedoch „zu Recht“ auf einen Mindestprozentsatz zugunsten der Kommunen. Die Länder treffe ohnehin eine Verpflichtung zur angemessenen Finanzausstattung der Kommunen. 

Angesichts eines kommunalen Defizits von knapp 25 Milliarden Euro in 2024 sei davon auszugehen, dass die Länder einen kommunalen Investitionsanteil zugrunde legen, der mindestens 60 Prozent betrage – im wohlverstandenen eigenen Interesse, „um ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung gegenüber den Kommunen zu genügen“.

„Mindestvorgabe bedenkenswert“

Prof. Dr. Jens Boysen-Hogrefe vom Institut für Weltwirtschaft (IfW) Kiel, hält eine Mindestvorgabe „wegen der großen Bedeutung der Kommunen für die Infrastrukturbereitstellung“ für bedenkenswert. Der unter anderem vom Bundesrechnungshof kritisierte Verzicht auf Zusätzlichkeitskriterien könnte seiner Ansicht nach hingegen die Investitionstätigkeit „kurzfristig begünstigen“.

Die Mittel könnten zügig abfließen und bereits in der Planung befindliche Projekte müssten nicht wegen Finanzierungsschwierigkeiten im Zuge der allgemeinen Verschlechterung der strukturellen Lage der öffentlichen Haushalte zur Disposition gestellt werden.

„Mittelverwendung den Ländern überlassen“

Die Haushaltsautonomie der Länder spricht aus Sicht von Prof. Dr. Alexander Thiele von der BSP Business and Law School dafür, die Entscheidung über die Mittelverwendung umfänglich den Ländern zu überlassen, „die sich dafür dann allerdings auch vollumfänglich politisch verantworten müssen“.

Thiele konstatiert mit Blick auf die Gesetzentwürfe eine „Zerstückelung und Zerfaserung des eigentlich auf eine strikte Trennung ausgelegten Finanzverfassungsrechts zwischen Bund und Ländern“. Die verstärkte Verwischung von Verantwortlichkeitsebenen sei generell keine gute Entwicklung, befand er. 

„Zusätzlichkeit von Investitionen aufnehmen“

Prof. Dr. Dirk Meyer von der Helmut-Schmidt-Universität Hamburg sprach sich dafür aus, die Zusätzlichkeit von Investitionen mit in die Regelung aufzunehmen. 

Der Wegfall dieser Restriktion gebe Anreize zur Umfinanzierung bereits geplanter Investitionen in das Sondervermögen, wodurch Mittel frei würden, mit denen letztendlich die Finanzierungsdefizite aus den Kernhaushalten der Kommunen, insbesondere der Anstieg der Sozialausgaben, getragen werden könnten. Faktisch würden dann Sozialausgaben aus dem Sondervermögen finanziert. 

„Anteil für die kommunale Infrastruktur nicht festgelegt“

In einer Stellungnahme bedauerte der Deutsche Städte- und Gemeindebund, dass in der Regelung kein Anteil festgelegt ist, der für die kommunale Infrastruktur zu verwenden ist. 

Falls Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen werden, so heißt es in der Vorlage weiter, sei es zwingend, dass die Kommunalen Spitzenverbände zum Entwurf dieser Verwaltungsvereinbarung rechtzeitig angehört und umfassend beteiligt werden. 

„Aufteilung entsprechend den Investitionsanteilen“

Dass den Ländern freie Hand gewährt werde, bei der Entscheidung, in welchem Umfang sie die Kommunen an den Mitteln beteiligen, wird auch vom Deutschen Städtetag kritisiert. Der Verzicht auf eine ursprünglich vorgesehene Absicherung der angemessenen Beteiligung der Kommunen an Mitteln des Sondervermögens sei vor dem Hintergrund der Realitäten vor Ort unbefriedigend. Eine Aufteilung muss aus Sicht des Deutschen Städtetages „entsprechend den Anteilen kommunaler Gesamtinvestitionen an den Gesamtinvestitionen von Ländern und Kommunen erfolgen“, heißt es in einer Stellungnahme.

„Kommunale Investitionsbedarfe weitgehend befriedigen“

Die Kommunen gehen nach Aussage von Prof. Dr. Hans-Günter Henneke vom Deutschen Landkreistag davon aus, „dass die Länder bei der Verteilung der Mittel den bisherigen kommunalen Investitionsanteil, der in jedem Land über 60 Prozent liegt, zugrunde legen, um auf diese Weise einen Beitrag dazu zu leisten, die weit über 8,3 Milliarden Euro im Jahr hinausgehenden kommunalen Investitionsbedarfe möglichst weitgehend befriedigen zu können“. 

„Auf dem Zusätzlichkeitsprinzip bestehen“

Prof. Dr. Niklas Potrafke vom ifo-Zentrum für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie hält es ausweislich seiner Stellungnahme für dringend erforderlich, „auf dem Zusätzlichkeitsprinzip bei den 100 Milliarden Euro für Investitionen in den deutschen Bundesländern zu bestehen“. 

Die öffentlichen Haushalte würden von konsumtiven Ausgaben, insbesondere für Steuerzuschüsse in die Sozialversicherungen erdrückt. Der Gesetzgeber müsse hier dringend umsteuern und mehr Mittel aus den Kernhaushalten für investive Zwecke bereitstellen.

„Verschuldungsoption der Länder ist kritisch zu sehen“ 

Eine strukturelle Verschuldungsoption der Bundesländer sei grundsätzlich kritisch zu sehen, heißt es in der Stellungnahme von Prof. Dr. Alexander Eisenkopf von der Zeppelin-Universität Friedrichshafen. 

Es komme zu höheren Risiken für die Einhaltung der europäischen Fiskalregeln, die auch über einen angepassten Rahmen für die Arbeit des Stabilitätsrates und seines unabhängigen Beirats nicht begrenzt werden könnten.

Erster Gesetzentwurf

Ziel des Ausführungsgesetzes (21/1087) ist es laut Bundesregierung, die in Artikel 109 aufgenommene Möglichkeit einer begrenzten strukturellen Verschuldung der Länder einfachgesetzlich umzusetzen. Demnach darf die Ländergesamtheit künftig Kredite in Höhe von bis zu 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts jährlich aufnehmen. Die Aufteilung dieses Gesamtbetrags auf die einzelnen Länder soll sich laut Entwurf am Königsteiner Schlüssel orientieren. Für 2025 wird in dem geplanten Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz bereits ein konkreter Verteilungsschlüssel aufgeführt.

Der Entwurf sieht auch Änderungen des Stabilitätsratsgesetzes, des Haushaltsgrundsätzegesetzes und des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes vor. Hintergrund ist laut Bundesregierung die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts der EU vom April 2024, mit der die Nettoausgaben als neuer Kontrollindikator eingeführt wurden. Künftig soll der Stabilitätsrat regelmäßig die Einhaltung eines von der EU-Kommission gebilligten Nettoausgabenpfads überwachen. Zur Unterstützung dieses Verfahrens wird die Rolle des Stabilitätsrates und seines unabhängigen Beirats gestärkt und gesetzlich angepasst. Der Beirat soll zweimal jährlich Stellung nehmen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben empfehlen.

Regierung lehnt Forderungen des Bundesrates ab

Der Bundesrat hat am 11. Juli 2025 Stellung zu dem Entwurf genommen. Er begrüßt die Umsetzung des Strukturkomponenten-Gesetzes und die Anpassung der Kontrollmechanismen. Zugleich fordert er, dass der Stabilitätsrat künftig bereits vor Abgabe des deutschen Fortschrittsberichts an die EU-Kommission eingebunden wird. Zudem spricht er sich dafür aus, dass der Bund bis 2037 allein für etwaige EU-Sanktionszahlungen aufkommt, da etwaige Defizite vor allem durch Bundesmaßnahmen verursacht würden.

Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung beide Forderungen ab. Eine Vorbefassung des Stabilitätsrates sei zeitlich und prozedural nicht umsetzbar, heißt es. Auch die Übernahme möglicher Strafzahlungen allein durch den Bund wird zurückgewiesen. Die Bundesregierung betont, dass „die Einhaltung der EU-Fiskalregeln eine gesamtstaatliche Aufgabe“ sei und alle staatlichen Ebenen zum Defizit beitragen könnten.

Zweiter Gesetzentwurf

Mit dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (21/1085) sollen die Voraussetzungen für die Verwendung von bis zu 100 Milliarden Euro geschaffen werden, die den Ländern gemäß Artikel 143h des Grundgesetzes aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ zur Verfügung gestellt werden. Die Mittel sollen laut Entwurf beispielsweise in Bildungs-, Verkehrs- oder Gesundheitsinfrastruktur, Digitalisierung oder Energieversorgung fließen.

Die Verteilung auf die Länder erfolgt laut Entwurf in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel. So soll etwa Nordrhein-Westfalen rund 21 Prozent der Mittel erhalten, Bayern 15,7 Prozent und Baden-Württemberg 13,1 Prozent. Die Länder sollen jeweils selbst festlegen, wie viel der Mittel für kommunale Infrastrukturen verwendet werden soll. Laut Entwurf sollen die Länder dabei „die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigen“.

Investitionen ab 50.000 Euro

Förderfähig sind laut Entwurf ausschließlich investive Maßnahmen mit einem Mindestvolumen von 50.000 Euro. Die Bewilligung von Investitionsmaßnahmen muss demnach bis Ende 2036 erfolgen, eine Verwendung ist unter Bedingungen bis Ende 2043 möglich. Der Entwurf enthält zudem Regelungen zur „Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung“. Auch Berichtspflichten der Länder sollen eingeführt werden.

Der Bundesrat hat den Entwurf in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2025 grundsätzlich begrüßt, unter anderem aber eine stärkere Flexibilität bei der Mittelverwendung gefordert, etwa durch Wegfall der bundesgesetzlichen Vorgabe zur Berücksichtigung finanzschwacher Kommunen oder die Zulassung von Zinsverbilligungen. Er bittet zudem um Klarstellungen zu Planungs- und Baunebenkosten sowie zur Berichterstattung. Die konkrete Umsetzung des Gesetzes soll im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt werden.

Regierung lehnt Änderungswünsche ab 

Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung einen Großteil der Änderungswünsche ab. Sie verweist auf die Verantwortung der Länder für die ordnungsgemäße Mittelverwendung und auf die haushalts- und EU-rechtlichen Anforderungen. Zugleich kündigt sie an, einige Klarstellungen – etwa zu Begleitkosten – im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung umzusetzen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat in seiner Stellungnahme keine grundsätzlichen Einwände gegen das Gesetz, empfiehlt jedoch, bereits im Gesetz Kriterien für Erfolgskontrollen zu formulieren und die Chancen einer gemeinsamen digitalen Plattform für die Mittelbewirtschaftung zu nutzen.

Der 42 Mitglieder zählende Haushaltsausschuss berät federführend den jährlichen Regierungsentwurf des Bundeshaushalts. Des Weiteren kontrolliert er fortlaufend die Haushaltsführung der Bundesregierung und die Finanzhilfen im Rahmen der Euro-Stabilisierung. 

Dritter Gesetzentwurf

Auch Bremen und das Saarland sollen künftig mehr Schulden machen dürfen. Derzeit können die beiden Länder keinen Gebrauch von der neuen Regel des Grundgesetzes machen, die den Bundesländern eine Kreditaufnahme in Höhe von 0,35 Prozent ihres Bruttoinlandsproduktes gewährt, erklärt die Bundesregierung in einem Gesetzentwurf zur Änderung des Sanierungshilfegesetzes (SanG, 21/1503). Darin heißt es: „Die bestehenden Tilgungspflichten nach dem SanG führen dazu, dass Bremen und das Saarland die Möglichkeit der strukturellen Kreditaufnahme gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG nicht nutzen können, ohne die im SanG vorgesehenen Sanktionsmechanismen auszulösen.“

Damit auch Bremen und das Saarland die zusätzlichen Möglichkeiten zur Finanzierung von Zukunftsaufgaben vollständig nutzen können, die sich durch den neu eingeführten Kreditaufnahmespielraum für die Länder ergeben, will die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf im SanG die gesetzliche Voraussetzung dafür schaffen, die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 zulässige Kreditaufnahme bei der Berechnung der für das SanG maßgeblichen haushaltsmäßigen Tilgung zu neutralisieren. „Damit wird eine Kompatibilität der angepassten Schuldenregel für die Länder mit dem SanG erreicht“, erklärt sie. (hau/scr/bal/12.09.2025)

Dokumente

  • 21/1085 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)
    PDF | 351 KB — Status: 30.07.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1087 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
    PDF | 326 KB — Status: 30.07.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1503 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes
    PDF | 210 KB — Status: 08.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 16. Sitzung am Freitag, den 12. September 2025 - Öffentliche Anhörung

Protokolle

  • Stenografisches Protokoll der 16. Sitzung
  • Anlage zum Stenografischen Protokoll

Sachverständigenliste

  • Sachverständigenliste

Stellungnahmen

  • Deutscher Landkreistag
  • Prof. Dr. Jens Boysen-Hogrefe - Institut für Weltwirtschaft (IfW) Kiel
  • Deutscher Städte- und Gemeindebund
  • Prof. Dr. Dirk Meyer - Helmut-Schmidt-Universität Hamburg
  • Deutscher Städtetag
  • Prof. Dr. Alexander Eisenkopf - Zeppelin Universität
  • Prof. Dr. Alexander Eisenkopf - Zeppelin Universität
  • Prof. Dr. Alexander Thiele - BSP Business an Law School
  • Dr. Bastian Bergerhoff - Stadt Frankfurt am Main
  • Prof. Dr. Anna Leisner-Egensperger - Friedrich-Schiller-Universität Jena
  • Marco Beckendorf - Gemeinde Wiesenburg/Mark
  • Prof. Dr. Niklas Potrafke - ifo Zentrum für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie

Weitere Informationen

  • Haushaltsausschuss

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

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https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw37-de-infrastrukturfinanzierungsgesetz-1099352

Stand: 23.09.2025