Parlament

Abgesetzt: Wahl einer Richterstelle am Bun­desverfassungsgericht

Die Kopfbedeckung eines Richters des Bundesverfassungsgerichts liegt auf einem Tisch.

Der Bundestag stimmt über einen Wahlvorschlag zur Besetzung einer Richterstelle am Bundesverfassungsgericht ab. (© picture alliance / photothek | Ute Grabowsky)

Der Bundestag hat die für Freitag, 11. Juli 2025, vorgesehene Abstimmung ohne Aussprache über einen Wahlvorschlag des Wahlausschusses für die Richter des Bundesverfassungsgerichts (21/782) abgesetzt. Demnach sollte Prof. Dr. Günter Spinner als Nachfolger für den Richter des Bundesverfassungsgerichts im Ersten Senat Dr. Josef Christ vorgeschlagen werden.

Die Entscheidung, die Wahl der Richter zum Bundesverfassungsgericht nicht durchzuführen, liege bei den Fraktionen, kommentierte Bundestagspräsidentin Julia Klöckner die Absetzung der beiden Tagesordnungspunkte am Rande des Plenargeschehens. Der Bundestag bleibe dennoch in der Verantwortung, zu einer Wahlentscheidung zu kommen. Klöckner hoffe, dass unmittelbar nach der sitzungsfreien Zeit ab September eine tragfähige Entscheidung gefällt werde.

Sollte es einen neuen Vorschlag geben, müsse der Wahlausschuss zusammentreten und darüber neu beraten. Die Diskussion darüber müsse in großer Klarheit, aber auch in der gebotenen öffentlichen Zurückhaltung geführt werden. „Der Deutsche Bundestag muss hier handlungsfähig bleiben und zu einer eigenen Entscheidung kommen“, sagte die Bundestagspräsidentin, denn die Wahl von Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts sei eine seiner zentralen Aufgaben.

Grundgesetz und Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Die Wahl zur Besetzung einer Richterstelle am Bundesverfassungsgericht ist geheim. Zum Richter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, also mindestens 316 Stimmen, auf sich vereinigt.

Nach Artikel 94 Absatz 1 des Grundgesetzes besteht das Bundesverfassungsgericht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Die beiden Senate des Bundesverfassungsgerichts setzen sich jeweils aus acht Mitgliedern zusammen. 

Laut Bundesverfassungsgerichtsgesetz werden drei Richter jedes Senats aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sind. Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben. Ihre Amtszeit dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze, dem vollendeten 68. Lebensjahr. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. (vom/11.07.2025)