Abschließende Beratungen ohne Aussprache
Ohne vorherige Aussprache haben die Abgeordneten am Donnerstag, 10. Juli 2025, über eine Reihe von Vorlagen abgestimmt:
Petitionen: Das Parlament stimmte sechs Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen zu, die beim Bundestag eingegangen und vom Petitionsausschuss beraten worden waren. Es handelte sich um die Sammelübersichten 8 bis 22 (21/618, 21/619, 21/620, 21/621, 21/622, 21/623, 21/824, 21/825, 21/826, 21/827, 21/828, 21/829, 21/830, 21/831, 21/832).
Begrenzte Rentenhöhe für ehemalige Stasi-Mitarbeiter
Darunter befand sich auch eine Petition mit der Forderung, die für ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) beziehungsweise des Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) sowie für besonders herausgehobene Funktionsträger der DDR geltende „Begrenzung der für die Rentenhöhe maßgeblichen Verdienste“ aufzuheben. Die Regelungen der Paragrafen 6 und 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), welche den für die jeweilige Rentenhöhe maßgeblichen Verdienst begrenzen, beinhalten aus Sicht der Petenten eine Ungleichbehandlung der betroffenen Personengruppen im Vergleich zu Angehörigen anderer Sonderversorgungssysteme. Die Volkskammer der DDR habe die Renten der Angehörigen des MfS beziehungsweise des AfNS nicht auf das Niveau der Durchschnittsrente der DDR senken wollen. Dies habe der gesamtdeutsche Gesetzgeber missachtet.
Die in der Sitzung des Petitionsausschusses am 25. Juni gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke verabschiedete Beschlussempfehlung an den Bundestag sieht nun vor, das Petitionsverfahren abzuschließen, „weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte“. Es sei kein weitergehender parlamentarischer Handlungsbedarf zu erkennen, befindet die Ausschussmehrheit.
„Ungerechtfertigte Leistungen abschaffen“
Die Grundlagen für ein einheitliches Rentenrecht seien im Vertrag über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (1. Staatsvertrag) vom 18. Mai 1990 von den Vertragsparteien festgelegt worden, heißt es in der Begründung zu der Beschlussempfehlung. In Artikel 20 des Vertrages habe sich die DDR verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um ihr Rentenrecht an das auf dem Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit basierende Rentenrecht der Bundesrepublik anzugleichen.
Es sei weiterhin die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den besonderen Versorgungssystemen in die Rentenversicherung vereinbart worden. Dabei sollten die Leistungen aus den Sonderregelungen der Versorgungssysteme mit dem Ziel überprüft werden, „ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen“. Schon die erste frei gewählte Volkskammer habe umfangreiche rentenrechtliche Regelungen getroffen, um die im DDR-Recht enthaltenen versorgungsrechtlichen Privilegien bestimmter Berufsgruppen einzuschränken, heißt es weiter. Der Bundestag habe dann für sehr hohe Verdienste, die besondere Personenkreise in leitenden Funktionen der ehemaligen DDR erzielt haben, eine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen auf das Durchschnittsentgelt vorgesehen.
„Ziel des Gesetzgebers war und ist es, ein rentenrechtliches Fortwirken des Systems der Selbstprivilegierung zu verhindern“, schreibt der Petitionsausschuss. Das Bundesverfassungsgericht hält der Vorlage zufolge die geltende Begrenzung für rechtmäßig, weil es die einkommensmäßige Privilegierung dieses Personenkreises im Vergleich zum volkswirtschaftlichen Durchschnittseinkommen als nachgewiesen ansieht, heißt es in der Beschlussempfehlung. Bei den an der Spitze des Kadernomenklatursystems stehenden Funktionsinhabern sei danach in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass auch sie Teil dieses Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung waren und deshalb die für ehemalige Mitarbeitende des MfS geltenden rentenrechtlichen Rechtsfolgen eintreten sollen. (irs/hau/eis/10.07.2025)