Wahlprüfung

Macit Karaahmetoğlu leitet den Wahlprüfungsausschuss

Die Abgeordneten Thomas Silberhorn und Macit Karaahmetoğlu stehen nebeneinander, geben sich die Hand und blicken in die Kamera.

Macit Karaahmetoğlu (rechts) wurde in geheimer Wahl zum Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses gewählt. Es gratuliert Thomas Silberhorn (links), der als dienstältester Abgeordneter die konstituierende Sitzung eröffnet hatte. (© Deutscher Bundestag / Inga Haar)

Unter Vorsitz des dienstältesten Abgeordneten im Gremium, des CSU-Abgeordneten Thomas Silberhorn, hat sich am Freitag, 27. Juni 2025, der neunköpfige Wahlprüfungsausschuss des Bundestages konstituiert. Zum Vorsitzenden wählte das Gremium bei zwei Enthaltungen den SPD-Abgeordneten Macit Karaahmetoğlu. Karaahmetoğlu ist auch Vorsitzender des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, der sich bereits am 21. Mai konstituiert hatte. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter des Vorsitzenden wurde in der konstituierenden Sitzung nicht gewählt.

Prüfung von Wahleinsprüchen

Der Bundestag hatte am 26. Juni auf Vorschlag aller Fraktionen (21/597) die neun ordentlichen und neun stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses gewählt. Ihm gehören drei Abgeordnete der CSU/CSU-Fraktion, je zwei Abgeordnete der AfD-Fraktion und der SPD-Fraktion sowie jeweils ein Abgeordneter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Die Linke an.

Der Wahlprüfungsausschuss befasst sich mit den Einsprüchen, die gegen die Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 eingegangen sind. Bis zwei Monate nach der Wahl, also bis 23. April dieses Jahres, hatte jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einzulegen. 

1.029 Einsprüche gegen die Bundestagswahl

Insgesamt sind nach Angaben Karaahmetoğlus 1.029 Einsprüche gegen die Bundestagswahl eingegangen. Das seien zwar weniger als bei der Bundestagswahl 2021, aber mehr als bei den Bundestagswahlen davor. Mehrere Einsprüche beträfen den verspäteten Zugang der Briefwahlunterlagen bei Deutschen im Ausland und das knappe Scheitern der Partei BSW an der Fünf-Prozent-Hürde. Einige Einsprüche hätten die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Wahlrechts, insbesondere die jüngste Wahlrechtsreform, zum Gegenstand.

Der Ausschuss wird sich nach den Worten des Vorsitzenden bereits in der nächsten Sitzungswoche mit 31 offenen Einsprüchen gegen die Europawahl vom 9. Juni 2024 befassen, zu denen der Wahlprüfungsausschuss der vergangenen Wahlperiode keine Beschlussempfehlung abgegeben hatte und die nicht der Diskontinuität unterliegen. Diese beträfen unterschiedliche Fragestellungen individueller Natur. 

Vorbereitung von Entscheidungen des Bundestages

Die Prüfung der Einsprüche ist nach Artikel 41 Absatz 1 des Grundgesetzes Sache des Deutschen Bundestages. Dies bedeutet, dass das Parlament zunächst selbst über die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und über die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl entscheidet. Gleiches gilt gemäß Europawahlgesetz für die Wahl der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments. 

Der Wahlprüfungsausschuss bereitet die Entscheidungen des Bundestages über Wahleinsprüche vor. Nach dem Abschluss der Beratung wird dem Bundestag eine Beschlussempfehlung zur Entscheidung vorgelegt, die als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird. Erfolglose Einsprüche sind aber nicht wirkungslos. Der Wahlprüfungsausschuss geht grundsätzlich jedem vorgetragenen Wahlfehler nach, um zum Beispiel durch Hinweise an die zuständigen Wahlbehörden einer Wiederholung möglicher Fehler bei künftigen Wahlen entgegenzuwirken.

Der Ausschuss kann die Bundesregierung bitten, bestimmte Rechtsvorschriften und Verfahrensweisen zu prüfen. Sofern das subjektive Wahlrecht verletzt wurde, stellt der Deutsche Bundestag dies fest. Die Entscheidung des Bundestages wird denjenigen, die den Einspruch eingelegt haben, mit ausführlicher Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt. Gegen diese Entscheidung kann das Bundesverfassungsgericht mit einer Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Artikel 41 Absatz 2 des Grundgesetzes angerufen werden. (vom/27.06.2025)