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Recht

Gesetzentwurf zur Beschränkung des Maßregelvollzugs

Die Unionsfraktion will die Unterbringung in Entziehungsanstalten im Rahmen des Maßregelvollzugs novellieren und einschränken. Die Norm in Paragraf 64 des Strafgesetzbuches (StGB) sei zu weit gefasst und setze „sachwidrige Anreize“ für Angeklagte. Dies führe dazu, dass der Maßregelvollzug zunehmend an seine Grenzen stoße, führt die Fraktion in einem Gesetzentwurf (20/1723) aus, der am Mittwoch, 11. Mai 2022, erstmalig beraten wurde. Im Anschluss der Debatte wurde der Entwurf zur weiteren Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen.

Ziel des Entwurfs sei es, „die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB wieder stärker auf die verurteilten Personen zu konzentrieren, die aufgrund ihres übermäßigen Rauschmittelkonsums und der daraus resultierenden Gefahr, erhebliche rechtswidrige Taten zu begehen, tatsächlich der Behandlung in einer solchen Einrichtung bedürfen.“

Ergebnisse einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe

Die vorgeschlagenen Änderungen im Strafgesetzbuch sowie der Strafprozessordnung und die Begründung entsprechen dabei fast vollständig jenen, die eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu dem Thema im November 2021 vorgelegt hatte. Die Fraktion verweist zur Begründung auf Zahlen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe: Demnach stieg die Zahl der Patienten zwischen 1995 und 2019 von 1373 auf 4.300 Personen an, von 2017 bis 2020 von 4.462 auf 5.280. Zudem habe die durchschnittliche Unterbringungsdauer zwischen 1995 und 2016 um sechs Monate zugenommen. Weiter hätten sich auch der „Charakter der Klientel und der Deliktscharakter der begangenen Straftaten“ verändert. 30 Prozent der Einweisungsdelikte entfielen inzwischen auf Betäubungsmitteldelikte, mehr als jeder Vierte Einweisungsdelikt entfiele auf Köperverletzungsdelikte. Bemerkenswert sei auch, dass der Anteil der trotz der Einnahme berauschender Mittel voll schuldfähigen Verurteilten mittlerweile bei knapp 60 Prozent liege, während er 1995 noch bei nur 20 Prozent gelegen habe, heißt es in dem Entwurf.  

Als „sachwidrigen Anreiz“ macht die Fraktion – wie auch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe – die Reihenfolge der Vollstreckung gemäß Paragraf 67 StGB und der damit verbundenen Möglichkeit einer Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt aus. Demnach ist grundsätzlich zunächst die Maßregel, also die Unterbringung in der Entziehungsanstalt, vor der Strafe zu vollziehen. Die Zeit der Maßregel wird dabei auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Nach Paragraf 67 Absatz 5 kann ein Gericht die Strafe eines Verurteilten, der die Maßregel vor der eigentlichen Strafe vollzieht, nach der Hälfte der Strafzeit auf Bewährung aussetzen. „Davon profitieren insbesondere Verurteilte, die aufgrund der Schwere des Delikts oder ihres bei der Entscheidung über eine vorzeitige Haftentlassung zu berücksichtigendem strafrechtlichem Vorleben, wenn überhaupt, maximal eine bedingte Entlassung zum sogenannten Zweidrittelzeitpunkt der Strafverbüßung erhalten hätten können und in nicht wenigen Fällen eher eine Verbüßung bis zum Endstrafentermin zu erwarten haben“, heißt es in dem Entwurf. 

Anordnungsvoraussetzungen „maßvoll“ beschränken

Konkret schlägt die Unionsfraktion vor, einerseits die Anordnungsvoraussetzungen in Paragraf 64 StGB „maßvoll“ zu beschränken. Voraussetzung soll danach ein Hang in Form einer „Substanzkonsumstörung“ sein, „deren Behandlungsbedürftigkeit sich in einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Soziallebens des Angeklagten manifestiert haben muss“, wie es in dem Entwurf heißt. Zudem soll nach Auffassung der Union ein stärkerer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat bestehen. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt soll zudem nur noch für jene Personen möglich sein, „in denen das Erreichen des Behandlungsziels aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist“, Aktuell reicht eine „hinreichend konkrete Aussicht“. 

Der Paragraf 67 Absatz 5 soll so geändert werden, dass die Strafrestaussetzung zur Bewährung regelmäßig erst zum Zweidrittelzeitpunkt möglich sein soll. Gleiches soll auch für die Berechnung des Vorwegvollzugs bei Freiheitsstrafen über drei Jahren gelten. Zudem will die Union den Gerichten mehr Spielraum bei der Anhörung von Sachverständigen geben. „Die Anhörung soll nur noch dann verpflichtend sein, wenn nach Einschätzung des Tatgerichts die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ‚konkret‘ zu erwägen ist“, heißt es im Entwurf. (scr/11.05.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Yvonne Magwas

Yvonne Magwas

© Yvonne Magwas/Tobias Koch

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© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

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Dokumente

  • 20/1723 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
    PDF | 274 KB — Status: 10.05.2022
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Überweisung 20/1723 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Gesetzentwurf zum Recht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt

Blick in den Innenhof eines neuen Haftkrankenhauses in einer Justizvollzugsanstalt.

Die Unionsfraktion will die Unterbringung in Entziehungsanstalten im Rahmen des Maßregelvollzugs novellieren und einschränken. (© picture alliance/dpa | Jan Woitas)

Der Bundestag hat am Donnerstag, 1. Dezember 2022, einen Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß Paragraf 64 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften (20/1723) abgelehnt. Gegen die Initiative stimmten SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke. Zugestimmt hatte neben der Union auch die AfD. Der Rechtsausschuss hatte zur Abstimmung eine Beschlussempfehlung (20/4726) vorgelegt.

Gesetzentwurf der CDU/CSU

Die Unionsfraktion wollte die Unterbringung in Entziehungsanstalten im Rahmen des Maßregelvollzugs novellieren und einschränken. Die Norm in Paragraf 64 des Strafgesetzbuches (StGB) sei zu weit gefasst und setze „sachwidrige Anreize“ für Angeklagte. Dies führe dazu, dass der Maßregelvollzug zunehmend an seine Grenzen stoße, führte die Fraktion in ihrem Gesetzentwurf aus. Ziel sei es, „die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Paragraf 64 StGB wieder stärker auf die verurteilten Personen zu konzentrieren, die aufgrund ihres übermäßigen Rauschmittelkonsums und der daraus resultierenden Gefahr, erhebliche rechtswidrige Taten zu begehen, tatsächlich der Behandlung in einer solchen Einrichtung bedürfen“.

Die vorgeschlagenen Änderungen im Strafgesetzbuch sowie der Strafprozessordnung und die Begründung entsprächen dabei fast vollständig jenen, die eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu dem Thema im November 2021 vorgelegt hatte. Die Fraktion verwies zur Begründung auf Zahlen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe: Demnach stieg die Zahl der Patienten zwischen 1995 und 2019 von 1.373 auf 4.300 Personen an, von 2017 bis 2020 von 4.462 auf 5.280. Zudem habe die durchschnittliche Unterbringungsdauer zwischen 1995 und 2016 um sechs Monate zugenommen.

30 Prozent Betäubungsmitteldelikte

Weiter hätten sich auch der „Charakter der Klientel und der Deliktscharakter der begangenen Straftaten“ verändert. 30 Prozent der Einweisungsdelikte entfielen inzwischen auf Betäubungsmitteldelikte, mehr als jedes vierte Einweisungsdelikt entfalle auf Körperverletzungsdelikte. Bemerkenswert sei auch, dass der Anteil der trotz der Einnahme berauschender Mittel voll schuldfähigen Verurteilten mittlerweile bei knapp 60 Prozent liege, während er 1995 noch bei nur 20 Prozent gelegen habe, hieß es in dem Entwurf.

Als „sachwidrigen Anreiz“ machte die Fraktion – wie auch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe – die Reihenfolge der Vollstreckung gemäß Paragraf 67 StGB und der damit verbundenen Möglichkeit einer Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt aus. Demnach ist grundsätzlich zunächst die Maßregel, also die Unterbringung in der Entziehungsanstalt, vor der Strafe zu vollziehen. Die Zeit der Maßregel wird dabei auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

„Anordnungsvoraussetzungen maßvoll beschränken“

Nach Paragraf 67 Absatz 5 kann ein Gericht die Strafe eines Verurteilten, der die Maßregel vor der eigentlichen Strafe vollzieht, nach der Hälfte der Strafzeit auf Bewährung aussetzen. „Davon profitieren insbesondere Verurteilte, die aufgrund der Schwere des Delikts oder ihres bei der Entscheidung über eine vorzeitige Haftentlassung zu berücksichtigenden strafrechtlichem Vorleben, wenn überhaupt, maximal eine bedingte Entlassung zum sogenannten Zweidrittelzeitpunkt der Strafverbüßung erhalten hätten können und in nicht wenigen Fällen eher eine Verbüßung bis zum Endstrafentermin zu erwarten haben“, hieß es weiter.

Konkret schlug die Unionsfraktion vor, einerseits die Anordnungsvoraussetzungen in Paragraf 64 StGB „maßvoll“ zu beschränken. Voraussetzung sollte danach ein Hang in Form einer „Substanzkonsumstörung“ sein, „deren Behandlungsbedürftigkeit sich in einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Soziallebens des Angeklagten manifestiert haben muss“, wie es in dem Entwurf hieß.

Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat

Zudem sollte nach Auffassung der Union ein stärkerer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat bestehen. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sollte nur noch für jene Personen möglich sein, „in denen das Erreichen des Behandlungsziels aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist“. Aktuell reiche eine „hinreichend konkrete Aussicht“. Der Paragraf 67 Absatz 5 sollte so geändert werden, dass die Strafrestaussetzung zur Bewährung regelmäßig erst zum Zweidrittelzeitpunkt möglich sein soll. Gleiches sollte auch für die Berechnung des Vorwegvollzugs bei Freiheitsstrafen über drei Jahren gelten.

Schließlich wollte die Union den Gerichten mehr Spielraum bei der Anhörung von Sachverständigen geben. „Die Anhörung soll nur noch dann verpflichtend sein, wenn nach Einschätzung des Tatgerichts die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ,konkret' zu erwägen ist“, hieß es im Entwurf. (vom/scr/ste/01.12.2022)

Dokumente

  • 20/1723 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
    PDF | 274 KB — Status: 10.05.2022
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/4726 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/1723 - Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
    PDF | 176 KB — Status: 30.11.2022
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Stand: 31.08.2025