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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Recht

Regierung will Schutz vor digitalem Stalking verbessern

Die Bundesregierung will den Schutz vor digitalem Stalking verbessern. Der Bundestag hat am Donnerstag, 22. April 2021, erstmals über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Strafgesetzbuches (19/28679) beraten. Vorgesehen ist eine effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings. Die Vorlage wurde im Anschluss der Debatte in den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Ziel der geplanten Änderung des Strafgesetzbuches sei es, mehr Stalking-Fälle vor Gericht zu bringen und Täter konsequenter zur Verantwortung zu ziehen, erklärt die Bundesregierung.

Zwar werde das unbefugte Nachstellen einer Person bereits jetzt mit Freiheitsentzug oder mit Geldstrafe geahndet. Der geplante Gesetzentwurf sehe Änderungen des Straftatbestands der Nachstellung vor, um die Anwendung der Vorschrift in der Praxis zu erleichtern und die Strafbarkeitsschwelle zu senken. So soll im Gesetz etwa der Begriff „beharrlich“ durch „wiederholt“ ersetzt werden. Für besonders schwere Fälle soll künftig eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich sein.

Cyberstalking soll erfasst werden

Erfasst werden sollen künftig auch die zunehmenden Fälle von Cyberstalking. Dabei werden die Opfer etwa durch so genannte Stalking-Apps ausgespäht. Täter auch ohne vertiefte IT-Kenntnisse könnten so unbefugt auf E-Mail- oder Social-Media-Konten sowie Bewegungsdaten von Opfern zugreifen und deren Sozialleben ausspähen, schreibt die Bundesregierung. Im Ergebnis würden die Betroffenen eingeschüchtert, falsche Identitäten vorgetäuscht und Opfer diffamiert. (sas/22.04.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Dagmar Ziegler

Dagmar Ziegler

© DBT/Inga Haar

Ziegler, Dagmar

Bundestagsvizepräsidentin

Christian Lange

© Susie Knoll/Benno Kraehahn

Lange (Backnang), Christian

Parlamentarischer Staatssekretär der Justiz und für Verbraucherschutz

Thomas Seitz

Thomas Seitz

© DBT/Inga Haar

Seitz, Thomas

AfD

Dagmar Ziegler

Dagmar Ziegler

© DBT/Inga Haar

Ziegler, Dagmar

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 19/28679 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings
    PDF | 361 KB — Status: 19.04.2021
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Martens, Dr. Jürgen (FDP), Akbulut, Gökay (Die Linke), Bayram, Canan (B90/Grüne), Dilcher, Esther (SPD), Hoffmann, Alexander (CDU/CSU), Jung, Ingmar (CDU/CSU)
  • Überweisung 19/28679 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Experten wollen Regie­rungs­entwurf gegen Cyberstalking nachbessern

Der effektiveren Bekämpfung von Nachstellungen und besseren Erfassung des Cyberstalkings soll ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/28679, 19/29639) dienen, der am Mittwoch, 19. Mai 2021, Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz war. In der vom stellvertretenden Vorsitzenden Prof. Dr. Heribert Hirte (CDU/CSU) geleiteten Sitzung begrüßten die meisten Sachverständigen den Entwurf, sprachen sich in ihren schriftlichen Stellungnahmen und Eingangsstatements aber gleichzeitig für Nachbesserungen aus.

In der Vorlage heißt es, dass die bisherige Fassung des Paragrafen 238 des Strafgesetzbuches (Nachstellung) die Strafverfolgungspraxis noch immer vor Probleme stelle. So bereite zum einen das Tatbestandsmerkmal „beharrlich“ gerade auch aufgrund der parallelen Existenz weiterer unbestimmter Tatbestandsmerkmale erhebliche Schwierigkeiten. Ähnliches gelte für das Merkmal „schwerwiegend“, das sich auf die potenzielle Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers beziehe und das insgesamt zu hohe Anforderungen an ein strafbares Verhalten stelle. Gesetzlicher Anpassungsbedarf bestehe auch aufgrund des technischen Fortschritts und der damit einhergehenden Zunahme des Cyberstalkings.

Probleme bei der Strafverfolgung

Dr. Oliver Piechaczek vom Deutschen Richterbund erklärte, der Entwurf trage den Ergebnissen der Evaluierung zur Neufassung des Paragrafen 238 angemessen Rechnung. Die vorgeschlagenen Änderungen dürften in ihrer Gesamtheit dazu beitragen, die in der Strafverfolgungspraxis weiterhin bestehenden Nachweisprobleme zu reduzieren und einen effektiveren Opferschutz zu bewirken.

Leonie Steinl vom Deutschen Juristinnenbund (djb) begrüßte, dass der Entwurf angesichts der Probleme mit unbestimmten Rechtsbegriffen eine Vereinfachung der Handhabung des Tatbestandes anstrebe. Durch die Ersetzung des Tatbestandsmerkmals „beharrlich“ durch „wiederholt“ werde eine einfachere Handhabung des Tatbestandes durch die Rechtspraxis gewährleistet. Aus diesem Grund werde ebenfalls begrüßt, dass die Tathandlungen nicht mehr geeignet sein müssen, die Lebensführung der Betroffenen „schwerwiegend“ zu beeinträchtigen. Der djb rege jedoch an, das neue Tatbestandsmerkmal „nicht unerheblich“ in der Gesetzesbegründung genauer zu definieren, um die Rechtsanwendung zu erleichtern.

„Tatbestandsmerkmale in der Praxis einfacher handhabbar“

Auch Claudia Hurek, Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld, hält den Gesetzentwurf angesichts der Probleme bei praktischen Handhabung des Tatbestandes für angebracht. Die neuen Tatbestandsmerkmale seien in der Praxis einfacher handhabbar, sagte sie.

Dr. Clemens Prokop, Präsident des Landgerichts Landshut, erklärte, aufgrund der bisherigen Kriterien scheitere in der Praxis häufig die strafrechtliche Verfolgung von Nachstellungen. Der Entwurf verbessere den Schutz der Opfer, da die strafrechtliche Eingriffsschwelle abgesenkt werde und die bei Nachstellungen häufig anzutreffenden Eskalationen besser verhindert werden können. Bedenken, die beabsichtigte Gesetzesänderung könnte zu einer Sanktionierung von Verhalten führen, das sich an der Bagatellschwelle bewegt, erschienen unbegründet.

„Wiederholt“ statt „beharrlich“

Der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Jörg Eisele, Lehrstuhlinhaber an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, erklärte dazu, es wäre vorzugswürdig, von einer „erheblichen“ Beeinträchtigung zu sprechen, weil ansonsten lediglich Bagatellfälle ausgeklammert und bereits leichteste Beeinträchtigungen erfasst wären.

Zu begrüßen sei die Ersetzung des Merkmals „beharrlich“ durch das Merkmal „wiederholt“, da die Beharrlichkeit, die auf die innere Einstellung des Täters abstellt, unscharf, schwer nachweisbar und im Hinblick auf ein Tatstrafrecht fragwürdig sei.

Weiterhin unbestimmte Rechtsbegriffe

Eher skeptisch bewertete Dr. Rainer Spatschek vom Deutschen Anwaltverein (DAV) den Entwurf. Der DAV erkenne an, dass Stalking für die Opfer eine enorme psychische Belastung darstellen kann und einen wirksamen staatlichen Schutz, auch im Bereich von Social Media, erforderlich macht.

Zudem müsse sichergestellt sein, dass strafbares Verhalten auch als solches zu identifizieren sein und wirksam verfolgt werden kann. Allerdings gehe der DAV davon aus, dass es einer Senkung der Strafbarkeitsschwelle dafür nicht bedarf. Auch sei es nicht zielführend, unbestimmte Rechtsbegriffe durch andere unbestimmte Rechtsbegriffe zu ersetzen.

„Gesetzentwurf in wesentlichen Teilen gelungen“

Dagegen begrüßte Anne-Kathrin Krug vom Verein Nebenklage, einer Vereinigung von Rechtsanwältinnen zur Wahrung von Opferinteressen im Strafverfahren, die Bemühungen um eine nachhaltige Verbesserung der Situation der Geschädigten. Der Gesetzentwurf erscheine in wesentlichen Teilen gelungen, erklärte Krug.

Einige häufig anzutreffende und die Geschädigten stark belastende Handlungsweisen erfasse die Neuregelung jedoch nur unzureichend, während in einigen Fällen derart hohe Anforderungen formuliert worden seien, dass es trotz bestehenden Regelungsbedarfs kaum je zu Anwendungsfällen kommen werde.

Verbesserung des Opferschutzes

Beate M. Köhler, Leiterin eines Berliner Anti-Stalking-Projekts für betroffene Frauen, berichtete den Abgeordneten über ihre Erfahrungen in der Praxis. Angesichts der wachsenden Gewalt in der Gesellschaft sei jeder Schritt, der einen effektiveren Schutz für von Gewalt betroffene Personen biete und somit eine Verbesserung im Opferschutz darstelle, ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.

Die Änderungen böten eine Chance, gegen Bedrohungen vorzugehen, bevor eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung betroffener Personen eintritt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Entwurf sieht verschiedene Änderungen des Paragrafen 238 des Strafgesetzbuches vor. In Absatz 1 soll der Begriff „beharrlich“ durch den Begriff „wiederholt“ ersetzt werden. Das Merkmal „schwerwiegend“ soll durch das Merkmal „nicht unerheblich“ ersetzt und damit zugunsten eines verbesserten Opferschutzes die Strafbarkeitsschwelle herabgesetzt werden. Der Absatz 2 wird von einer Qualifikationsvorschrift in eine Regelung besonders schwerer Fälle umgestaltet und ergänzt.

Zum anderen werden im Handlungskatalog von Paragraf 238 Absatz 1 typische Begehungsformen des Cyberstalkings aufgenommen. Wie es in dem Entwurf heißt, können über sogenannte Stalking-Apps beziehungsweise Stalkingware Täter auch ohne vertiefte IT-Kenntnisse unbefugt auf E-Mail- oder Social-Media-Konten sowie Bewegungsdaten von Opfern zugreifen und so deren Sozialleben ausspähen. Cyberstalking erfolge aber nicht nur durch den unbefugten Zugriff auf Daten des Opfers, sondern insbesondere auch dadurch, dass Täter unter Vortäuschung der Identität eines Opfers etwa in sozialen Medien Konten anlegen und unter dem Namen des Opfers abträgliche Erklärungen abgeben oder Abbildungen von ihm veröffentlichen. Diese besonderen Begehungsweisen von Nachstellungstaten gelte es gesetzlich besser und rechtssicherer zu erfassen. (mwo/19.05.2021)

Dokumente

  • 19/28679 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings
    PDF | 361 KB — Status: 19.04.2021
  • 19/29639 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings - Drucksache 19/28679 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 270 KB — Status: 12.05.2021

Tagesordnung

  • 154. Sitzung am Mittwoch, den 19. Mai 2021, 11.00 Uhr - öffentlich

Protokolle

  • Wortprotokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Prof. Dr. Jörg Eisele
  • Stellungnahme Nebenklage e.V.
  • Deutscher Richterbund, Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte e.V.
  • Stellungnahme Dr. Clemens Prokop
  • Stellungnahme Deutscher Anwaltverein e.V.
  • Stellungnahme Deutscher Juristinnenbund e.V.

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Parlament stimmt für mehr Schutz vor digitalem Stalking

Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. Juni 2021, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Strafgesetzbuches (19/28679, 19/29639, 19/29997 Nr. 1.15) angenommen. Ziel ist ein besserer Schutz vor digitalem Stalking durch effektivere Bekämpfung von Nachstellungen sowie Erfassung des Cyberstalkings. Der Gesetzentwurf wurde in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/30948) gegen das Votum der FDP bei Enthaltung der Fraktion Die Linke beschlossen. 

Darüber hinaus wurde ein Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten (19/28678, 19/29638, 19/29997 Nr. 1.14) angenommen. Für die vom Rechtsausschuss geänderte Fassung (19/30943) stimmten CDU/CSU und SPD, die Opposition votierte dagegen. Ein Entschließungsantrag der FDP (19/30992) wurde abgelehnt.

Ebenfalls beschlossen wurde ein Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet und des Bereitstellens entsprechender Server-Infrastrukturen (19/28175). Für die vom Rechtsausschuss geänderte Fassung (19/3091) stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen FDP, Linksfraktion und Grüne bei Enthaltung der AfD. Den Abstimmungen lagen Beschlussempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses zugrunde (19/30941, 19/31108; 19/30948, 19/31111; 19/30943, 19/31115).

Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung

Ziel der Änderung des Strafgesetzbuch ist es, mehr Stalking-Fälle vor Gericht zu bringen und Täter zur Verantwortung zu ziehen. Zwar werde das unbefugte Nachstellen einer Person bereits jetzt mit Freiheitsentzug oder mit Geldstrafe geahndet. Geändert wurde der Straftatbestand der Nachstellung, um die Anwendung der Vorschrift in der Praxis zu erleichtern und die Strafbarkeitsschwelle zu senken. Der Begriff „beharrlich“ wurde im Gesetz durch „wiederholt“ ersetzt. Für besonders schwere Fälle ist künftig eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich.

Erfasst werden künftig auch die zunehmenden Fälle von Cyberstalking. Dabei werden die Opfer etwa durch sogenannte Stalking-Apps ausgespäht. Täter auch ohne vertiefte IT-Kenntnisse könnten so unbefugt auf E-Mail- oder Social-Media-Konten sowie Bewegungsdaten von Opfern zugreifen und deren Sozialleben ausspähen, schreibt die Bundesregierung. Im Ergebnis würden die Betroffenen eingeschüchtert, falsche Identitäten vorgetäuscht und Opfer diffamiert.

Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem angenommenen Regierungsentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches soll der strafrechtliche Schutz gegen sogenannte Feindeslisten verbessert werden (19/28678). Eingeführt wird mit dem Paragrafen 126a ein neuer Straftatbestand nach Paragraf 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten), der ebenfalls den öffentlichen Frieden schützt.

Als Tathandlung soll das in einer bestimmten Art und Weise erfolgte Verbreiten personenbezogener Daten mehrerer Personen oder auch einer einzelnen Person erfasst werden, wenn dies öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Inhalten geschieht.

Dritter Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem angenommenen Gesetzentwurf (19/28175) wird das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet unter Strafe gestellt. Eingeführt wird ein neuer Straftatbestand im Strafgesetzbuch. Dieser soll ausschließlich Plattformen erfassen, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von bestimmten Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern. Daneben wurde auch ein Straftatbestand für das wissentliche oder absichtliche Bereitstellen von Server-Infrastrukturen für entsprechende Handelsplattformen geschaffen.

Neben der Einführung der neuen Straftatbestände wurden zugleich Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung der vorgenannten Straftaten geschaffen. Dazu wurden die Qualifikationstatbestände in die Straftatenkataloge der Telekommunikationsüberwachung, der Onlinedurchsuchung und der Verkehrsdatenerhebung aufgenommen, sodass alle an diese Kataloge anknüpfenden Ermittlungsmöglichkeiten grundsätzlich eröffnet werden.

Oppositionsinitiativen abgelehnt

Der Bundestag lehnte in diesem Zusammenhang einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Junge Menschen beteiligen – Partizipationsrechte stärken, Demokratiebildung fördern“ (19/13537) ab. Die Vorlage wurde gegen die Stimmen der Grünen bei Enthaltung der Linken zurückgewiesen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vor (19/30878) zugrunde. 

Außerdem wurde einen Gesetzentwurf der FDP „zur Änderung des Strafgesetzbuches – Überführung des § 42 des Bundesdatenschutzgesetzes in das Strafgesetzbuch zum verbesserten strafrechtlichen Schutz von persönlichen Daten“ (19/28777) mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD gegen die Stimmen der FDP, der Linken und Grünen auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (19/30943) abgelehnt.

Gesetzentwurf der FDP

Hintergrund des abgelehnten Gesetzentwurfs der FDP-Fraktion (19/28777) ist die Existenz sogenannter Feindeslisten. Auf diesen Listen würden meist mutmaßlich aus rechtsextremen Kreisen Daten, insbesondere Adressen, von Personen, die als „politische Gegner“ angesehen werden, veröffentlicht und mit Drohungen versehen. Nicht zuletzt der Mord an dem Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke habe gezeigt, dass solche Anfeindungen in reale Gewalt umschwenken kann.

Um dieser Gefahr für die Betroffenen entgegenzuwirken, so der Entwurf der FDP, habe die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten vorgelegt. Die Intention des Entwurfs sei begrüßenswert, jedoch habe die Umsetzung mehrere Schwächen. So sei problematisch, dass der Entwurf auch dann eine Strafbarkeit vorsieht, wenn Daten bereits für jedermann öffentlich zugänglich sind. Dem Entwurf zufolge sollte der Paragraf 42 des BDSG, der die Veröffentlichung von nicht öffentlich zugänglichen Daten unter Strafe stellt und mit dem bereits nach geltendem Recht auch die Veröffentlichung von sogenannten Feindeslisten erfasst werden kann, aus dem Neben- in das Kernstrafrecht übertragen werden.

Antrag der Grünen

Die Grünen wollten mit ihrem abgelehnten Antrag (19/13537) das Wahlalter bei Bundes- und bei Europawahlen auf 16 Jahre senken und die Kinderrechte im Grundgesetz verankern. Der Bundestag sollte einen Gesetzentwurf zur Senkung des Wahlalters und die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes vorlegen.

In ihrem Antrag setzten sich die Grünen dafür ein, die Partizipationsrechte junger Menschen in der Gesellschaft zu stärken und die Demokratiebildung zu fördern. Unter anderem forderten sie die Bundesregierung auf, einen Nationalen Aktionsplan für Kinder- und Jugendbeteiligung aufzulegen, um Qualitätsstandards zu entwickeln und um institutionelle Beteiligungsstrukturen zu schaffen. Zudem sollten Jugendverbände als Interessenvertretung ernst genommen, die Förderung von Demokratie- und Medienkompetenz finanziell gestärkt und eine Informationskampagne über Kinderrechte und Beschwerdemöglichkeiten initiiert werden.

Von der Tagesordnung abgesetzt wurde die Abstimmung über den Antrag von Bündnis 90/Die Grünen „Hass und Hetze gegen LSBTI wirksam bekämpfen“ (19/26886). (sas/mwo/24.06.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Dagmar Ziegler

Dagmar Ziegler

© DBT/Inga Haar

Ziegler, Dagmar

Bundestagsvizepräsidentin

Thomas Seitz

Thomas Seitz

© DBT/Inga Haar

Seitz, Thomas

AfD

Dagmar Ziegler

Dagmar Ziegler

© DBT/Inga Haar

Ziegler, Dagmar

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 19/3091 - Kleine Anfrage: Pensionsrückstellungen in der Niedrigzinsphase
    PDF | 127 KB — Status: 29.06.2018
  • 19/13537 - Antrag: Junge Menschen beteiligen - Partizipationsrechte stärken, Demokratiebildung fördern
    PDF | 291 KB — Status: 25.09.2019
  • 19/26886 - Antrag: Hass und Hetze gegen LSBTI wirksam bekämpfen
    PDF | 270 KB — Status: 23.02.2021
  • 19/28175 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet und des Bereitstellens entsprechender Server-Infrastrukturen
    PDF | 538 KB — Status: 31.03.2021
  • 19/28678 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten
    PDF | 357 KB — Status: 19.04.2021
  • 19/28679 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings
    PDF | 361 KB — Status: 19.04.2021
  • 19/28777 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Überführung des § 42 Bundesdatenschutzgesetzes in das Strafgesetzbuch zum verbesserten strafrechtlichen Schutz von persönlichen Daten
    PDF | 393 KB — Status: 20.04.2021
  • 19/29638 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten - Drucksache 19/28678 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 233 KB — Status: 12.05.2021
  • 19/29639 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings - Drucksache 19/28679 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 270 KB — Status: 12.05.2021
  • 19/29997 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 22. April bis 19. Mai 2021)
    PDF | 317 KB — Status: 21.05.2021
  • 19/30878 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Antrag der Abgeordneten Margit Stumpp, Beate Walter-Rosenheimer, Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/13537 - Junge Menschen beteiligen - Partizipationsrechte stärken, Demokratiebildung fördern
    PDF | 297 KB — Status: 21.06.2021
  • 19/30941 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28175 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet und des Bereitstellens entsprechender Server-Infrastrukturen
    PDF | 370 KB — Status: 22.06.2021
  • 19/30943 - Beschlussempfehlung: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/28678, 19/29638, 19/29997 Nr.1.14 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten b) Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Jürgen Martens, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/28777 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Überführung des § 42 BDSG in das StGB zum verbesserten strafrechtlichen Schutz von persönlichen Daten
    PDF | 302 KB — Status: 22.06.2021
  • 19/30948 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/28679, 19/29639, 19/29997 Nr.1.15 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings
    PDF | 365 KB — Status: 22.06.2021
  • 19/30992 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/28678, 19/29638, 19/29997 Nr.1.14, 19/30943 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten
    PDF | 301 KB — Status: 22.06.2021
  • 19/31108 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28175 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet und des Bereitstellens entsprechender Server-Infrastrukturen
    PDF | 269 KB — Status: 23.06.2021
  • 19/31111 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/28679, 19/29639, 19/29997 Nr. 1.15 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings
    PDF | 306 KB — Status: 23.06.2021
  • 19/31115 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/28678, 19/29638, 19/29997 Nr. 1.14 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Jürgen Martens, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/28777 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Überführung des § 42 des Bundesdatenschutzgesetzes in das Strafgesetzbuch zum verbesserten strafrechtlichen Schutz von persönlichen Daten
    PDF | 488 KB — Status: 23.06.2021
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Jung, Ingmar (CDU/CSU), Martens, Dr. Jürgen (FDP), Möhring, Cornelia (Die Linke), Hoffmann, Alexander (CDU/CSU), Dilcher, Esther (SPD), Fechner, Dr. Johannes (SPD), Bayram, Canan (B90/Grüne)
  • Gesetzentwurf 19/28679 und 19/29639 (Beschlussempfehlung 19/30948 und 19/31111: Gesetzentwurf in der Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Gesetzentwurf 19/28678 (Beschlussempfehlung 19/30943 und 19/31115 Buchstabe a: Gesetzentwurf in der Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Entschließungsantrag 19/30992 abgelehnt
  • Gesetzentwurf 19/28175 (Beschlussempfehlung 19/30941 und 19/31108: Gesetzentwurf in der Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Gesetzentwurf 19/28777 (Beschlussempfehlung 19/30943 und 19/31115 Buchstabe b: Gesetzentwurf ablehnen) abgelehnt

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

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Stand: 20.05.2025