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Recht

Regierungs­entwurf zur Bekämpfung der Geld­wäsche de­battiert

Die Bundesregierung will gegen Geldwäsche effektiver und stärker vorgehen. Der Bundestag hat am Freitag, 20. November 2020, ihren Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ (19/24180) erstmals debattiert und im Anschluss zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

Tatbestand der Geldwäsche wird erweitert

Durch Geldwäsche wollten Straftäter ihre kriminellen Profite verschleiern und „schmutziges“ Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf einschleusen, erklärt die Bundesregierung. Ziel der geplanten Neuregelung sei es, die Strafverfolgung effektiver zu gestalten: „Der komplexe bisherige Tatbestand der Geldwäsche wird durch eine klare neue Strafvorschrift ersetzt und deutlich erweitert“, schreibt die Bundesregierung. Dies solle dazu führen, dass es für Staatsanwaltschaften und Gerichte künftig erheblich leichter wird, Geldwäsche nachzuweisen und Täter zur Verantwortung zu ziehen.

Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, dass es künftig nicht mehr darauf ankommt, dass Vermögenswerte aus ganz bestimmten Straftaten stammen. Entscheidend solle nur noch sein, dass ein Vermögenswert durch irgendeine Straftat erlangt wurde, ganz gleich, ob durch Drogenhandel, Schutzgelderpressung, Menschenhandel, Betrug oder Untreue. „Wenn der Täter die kriminelle Herkunft des Vermögenswertes leichtfertig nicht erkennt oder sogar in Kauf nimmt und ihn verbirgt oder verschleiert, soll dann bereits der neue Tatbestand der Geldwäsche greifen.“ (sas/20.11.2020)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Claudia Roth

Claudia Roth

© DBT/Inga Haar

Roth (Augsburg), Claudia

Bundestagsvizepräsidentin

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Christine Lambrecht

© SPD Parteivorstand / Susie Knoll / Florian Jaenicke

Lambrecht, Christine

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

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Thomas Seitz

Thomas Seitz

© DBT/Inga Haar

Seitz, Thomas

AfD

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Jan-Marco Luczak

© Jan-Marco Luczak / Luczak

Luczak, Dr. Jan-Marco

CDU/CSU

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Dr. Jürgen Martens

Dr. Jürgen Martens

© Leon Köhler

Martens, Dr. Jürgen

FDP

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Fabio De Masi

Fabio De Masi

© Die Linke Hamburg/Karin Desmarowitz

De Masi, Fabio

Die Linke

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Canan Bayram

Canan Bayram

© Canan Bayram/ Anna Fiolka

Bayram, Canan

Bündnis 90/Die Grünen

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Wiese, Dirk

© SPD Parteivorstand/Susie Knoll, Florian Jaenicke

Wiese, Dirk

SPD

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Ingmar Jung

Ingmar Jung

© CDU KV Wiesbaden/Tobias Koch

Jung, Ingmar

CDU/CSU

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Volker Ullrich

© Volker Ullrich / Barbara Gandenheimer

Ullrich, Dr. Volker

CDU/CSU

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Dr. Wolfgang Schäuble

© Dr. Wolfgang Schäuble/ Laurence Chapéron

Schäuble, Dr. Wolfgang

Bundestagspräsident

()

Dokumente

  • 19/24180 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
    PDF | 875 KB — Status: 09.11.2020
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Überweisung 19/24180 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Gespaltene Meinung zum Regierungs­entwurf zur Geld­wäsche­bekämpfung

Zwei Beamte vom Zoll beugen sich über ein Auto.

Die Bekämpfung von Geldwäsche war Thema im Rechtsausschuss. (© picture alliance/Tino Plunert/dpa-Zentralbild/ZB)

Zeit: Mittwoch, 9. Dezember 2020, 13 bis 15 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 4.900

Der Kampf gegen die Geldwäsche war Thema einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Mittwoch, 9. Dezember 2020. Die acht Sachverständigen nahmen in der Sitzung unter Leitung des stellvertretenden Vorsitzenden Prof. Dr. Heribert Hirte (CDU/CSU) Stellung zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (19/24180) und kamen in ihren Stellungnahmen zu unterschiedlichen Bewertungen. Während die Vertreter der Praxis die meisten der geplanten Maßnahmen unterstützten, sparten die eingeladenen Rechtswissenschaftler nicht mit Kritik an der Vorlage. 

„Entwurf ist lebensfremd und kontraproduktiv“

So betonte Prof. Dr. Jens Bülte von der Universität Mannheim, dass die Bekämpfung von Geldwäsche ein zentrales Anliegen rechtsstaatlicher Kriminalpolitik und notwendig sei, um der organisierten Kriminalität die finanzielle Grundlage zu entziehen. Davon entferne sich die Strafgesetzgebung durch jede Änderung des Geldwäsche-Paragrafen 261 des Strafgesetzbuches (StGB) weiter, weil sich die Strafvorschrift auch gegen geringfügige und mittlere Kriminalität richte. Das führe zu einer Zersplitterung der Kräfte und einer weiteren Belastung einer bereits überlasteten Justiz.

Paragraf 261 solle nach dem Entwurf künftig für jeden Ladendiebstahl und andere Kleinkriminalität, sogar für Fahrlässigkeitstaten, gelten. Der Entwurf sei lebensfremd und kontraproduktiv und behindere eine effektive Strafverfolgung. Das Strafrecht dürfe nicht als Mittel zur Abschöpfung missbraucht werden. 

Kritik an „flächendeckender Kriminalisierung“

Prof. Dr. Matthias Jahn von der Goethe-Universität Frankfurt am Main schloss sich Bülte an und erklärte, die im August 2020 noch erkennbaren Bemühungen des Referentenentwurfs, trotz des Paradigmenwechsels hin zum „all-crimes-approach“ eine per Saldo näherungsweise ausgewogene Neuregelung zu schaffen, gebe der Regierungsentwurf mit seiner Konzeption flächendeckender Kriminalisierung bei leichtfertiger Tatbegehung auf.

Dies sei nach europäischem Recht durch die Geldwäscherichtlinie 2018 / 1673 nicht veranlasst und kriminal- und justizpolitisch im Kampf gegen organisierte Kriminalität dysfunktional, weil die ohnehin belasteten Ressourcen der Strafverfolgung mit bagatellhaften Vortaten überstrapaziert werden. Der „All-Crimes-Ansatz“ werde zu viel „Beifang“ führen und das System verstopfen.

Mangelnde Ressourcen bei den Strafverfolgungsbehörden 

Ähnlich wie die beiden Rechtsprofessoren argumentierte Dr. Matthias Dann von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Die Streichung des Vortatenkatalogs führe nicht zu einer effektiveren Geldwäschebekämpfung, und es gebe auch keine systematische Notwendigkeit einer Streichung.

Defizite bei der Geldwäschebekämpfung führe die BRAK nicht primär auf unzureichende Regelungen im Kernstrafrecht, sondern auf mangelnde Ressourcen aufseiten der Strafverfolgungsbehörden zurück. Der Entwurf trage nicht dazu bei, die Hintermänner von Geldwäsche-Taten zu überführen. 

Streichung des Geldwäschevortatenkatalogs begrüßt

Dagegen begrüßte Marcus Köhler, Richter am Bundesgerichtshof in Leipzig, die Streichung des Geldwäschevortatenkatalogs ebenso wie die Erweiterung der selbstständigen Einziehung (Paragraf 76a StGB) auf die aus dem Einziehungsgegenstand gezogenen Nutzungen. Mit der Streichung sei der Weg für eine gesetzliche Verankerung eines schlüssigen Konzepts zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche durch ein Zusammenspiel von strafrechtlicher Ahndung und strafrechtlicher Vermögensabschöpfung geebnet.

Er sollte nicht durch neue gesetzliche Einschränkungen verbaut werden, deren Folgen nicht gewollt seien und von denen im Ergebnis nur die organisierte Kriminalität profitieren würde. Denn ein schöneres Weihnachtsgeschenk könne sich diese nicht wünschen. 

„Entwurf ist kompliziert, Geldwäsche auch“

So sah das auch der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, Joachim Lüblinghoff. Der Gesetzentwurf sei sehr kompliziert, das sei die Geldwäsche aber auch. Der neue „All-Crimes-Ansatz“ erweitere nicht nur den Anwendungsbereich der Geldwäsche. Er sei vor allem geeignet, praktische Schwierigkeiten in der Beweisführung zu beseitigen, weil der Nachweis, dass ein Tatobjekt aus einem selektiven Kreis bestimmter geldwäschetauglicher Vortaten stammt, entfällt.

Der „All-Crimes-Ansatz“ finde auch Anklang in anderen europäischen Ländern und diene der Harmonisierung. Zu bedenken gab Lüblinghoff, dass die Ausweitung der Strafverfolgung im Bereich der Geldwäsche eine erheblich stärkere Belastung der Staatsanwaltschaften und Gerichte erwarten lasse.

„Geldwäschestrafbarkeit wird häufiger greifen“

Oberstaatsanwalt Dr. Klaus Ruhland, Leiter der zentralen Koordinierungsstelle Vermögensabschöpfung in Bayern, betonte, dass durch die Aufgabe des Vortatenkatalogs die Beweisführung in Geldwäscheverfahren erleichtert werde. Dies werde dazu führen, dass eine Geldwäschestrafbarkeit häufiger als bisher greifen und die strafrechtliche Verfolgung der Geldwäsche stärker in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden gelangen werde.

Auch sei die Beibehaltung der Strafbarkeit der leichtfertigen Geldwäsche zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken aus Sicht der Praxis unbedingt erforderlich. Effektive Verbesserungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche ließen sich aber nur durch effektive Möglichkeiten zur Vermögensabschöpfung erreichen.

„100 Milliarden Euro jährlicher Schaden“

Auch der Bundesvorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Sebastian Fiedler, begrüßte den Verzicht auf einen Vortatenkatalog. Ermittlungen in Sachverhalten, wo die Herkunft von Vermögen durch komplexe, internationale Strukturen aus Strohpersonen und Briefkastenfirmen verschleiert werde, würden jedoch durch einen „All-Crimes-Ansatz“ nicht erleichtert, da das entscheidende Hindernis hierbei nicht die Begrenzung der Strafbarkeit auf bestimmte Vortaten sei, sondern die Erforderlichkeit, überhaupt irgendeine kriminelle Quelle des betreffenden Vermögens nachzuweisen. Vermögen unklarer Herkunft dürften nicht bei den Tätern verbleiben. Es gehe bei der Geldwäsche Fiedler zufolge um kriminell erwirtschaftetes Geld in einer geschätzte Größenordnung von 100 Milliarden Euro pro Jahr. Davon kriege man derzeit nur unterhalb eines Prozents in die Finger.

Die Abgeordneten wollten von den Sachverständigen vor allem wissen, inwieweit der neue „All-Crimes-Ansatz“ zu Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung führen könnte, wie die Vermögensabschöpfung am besten umgesetzt werden könne und was nach EU-Recht nötig und geboten sei. Weitere Fragen betrafen die selbstständige Einziehung nach Paragraf 76a StGB und die Streichung des Leichtfertigkeitsmerkmals.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Hintergrund ist dem Gesetzentwurf (19/24180) zufolge, dass Geldwäsche nach wie vor ein bedeutendes Problem auf nationaler, europäischer und globaler Ebene ist. Sie schade der Integrität, Stabilität und dem Ansehen der Finanzbranche und gefährde den europäischen Binnenmarkt sowie die innere Sicherheit Deutschlands und der EU. Mit dem Gesetz soll gleichzeitig eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.

Wie es in dem Entwurf heißt, trage die effektive Verfolgung und Ahndung von Geldwäsche wesentlich zu einer erfolgreichen Bekämpfung von organisierter Kriminalität bei. Das deutsche Recht entspreche zwar bereits weitgehend den geldwäscherechtlichen Vorgaben verschiedener internationaler Rechtsinstrumente. Allerdings solle die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche weiter verbessert und dazu auch über die internationalen Mindestvorgaben hinausgegangen werden.

Die Umsetzung der Richtlinie werde daher verbunden mit einer Neufassung des Straftatbestandes, der zukünftig alle Straftaten als Geldwäschevortaten einbeziehen solle. Eine Geldwäschestrafbarkeit werde damit deutlich häufiger als bisher greifen. (mwo/09.12.2020)

Dokumente

  • 19/24180 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
    PDF | 875 KB — Status: 09.11.2020
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

  • 117. Sitzung am Mittwoch, den 9. Dezember 2020 - öffentlich

Protokolle

  • Wortprotokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Prof. Dr. Jens Bülte
  • Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer
  • Stellungnahme BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft
  • Stellungnahme Bund Deutscher Kriminalbeamter
  • Stellungnahme Prof. Dr. Matthias Jahn
  • Stellungnahme Marcus Köhler
  • Stellungnahme Deutscher Richterbund e.V.
  • Stellungnahme Dr. Klaus Ruhland

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
  • Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/24180)

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Bundestag stimmt für Neu­regelung bei Bekämpfung der Geldwäsche

Der Bundestag hat am Donnerstag, 11. Februar 2021, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (19/24180) angenommen. Die Vorlage wurde in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/26602) mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen von AfD, FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen angenommen.

Ein Entschließungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen (19/26606) wurde mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen von FDP, Linksfraktion und Grünen bei Enthaltung der AfD abgelehnt. Darin wurde unter anderem gefordert, im Immobiliensektor, in dem das Geldwäsche-Risiko hoch ist, Barzahlungen bei beurkundungs- und im Grundbuch eintragungspflichtigen Immobiliengeschäften generell zu untersagen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Hintergrund ist dem Regierungsentwurf zufolge, dass Geldwäsche nach wie vor ein bedeutendes Problem auf nationaler, europäischer und globaler Ebene ist. Sie schade der Integrität, Stabilität und dem Ansehen der Finanzbranche und gefährde den europäischen Binnenmarkt sowie die innere Sicherheit Deutschlands und der EU. Mit dem Gesetz wird gleichzeitig eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die Frist hierfür endete am 3. Dezember 2020.

Wie es im Gesetzentwurf heißt, tragen die effektive Verfolgung und Ahndung von Geldwäsche wesentlich zu einer erfolgreichen Bekämpfung insbesondere von organisierter Kriminalität bei. Das deutsche Recht entspreche zwar bereits weitgehend den geldwäscherechtlichen Vorgaben verschiedener internationaler Rechtsinstrumente. Allerdings soll die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche weiter verbessert und dazu auch über die internationalen Mindestvorgaben hinausgegangen werden. Die Umsetzung der Richtlinie werde daher verbunden mit einer Neufassung des Straftatbestandes, der zukünftig alle Straftaten als Geldwäschevortaten einbezieht. Eine Geldwäschestrafbarkeit wird aus Sicht der Regierung damit deutlich häufiger als bisher greifen.

Stellungnahme des Bundesrates

Über die Stellungnahme des Bundesrates und ihre Gegenäußerung dazu hatte die Bundesregierung in einer Unterrichtung (19/24902) informiert. Die Stellungnahme umfasste drei Änderungsvorschläge, bei denen es unter anderem um den Anwendungsbereich der erweiterten selbstständigen Einziehung ging.

Die Bundesregierung schrieb in ihrer Gegenäußerung, sie werde die Vorschläge prüfen. So heißt es zur erweiterten selbstständigen Einziehung, die Bundesregierung weise schon jetzt darauf hin, dass nach ihrer Ansicht durch die mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen neuen Begrifflichkeiten und die ausdrückliche Einbeziehung von Nutzungen, die aus inkriminierten Vermögensgegenständen gezogen werden, mehr Rechtssicherheit beim Umfang der selbstständig einziehbaren Vermögensgegenstände erreicht wird. (eis/11.02.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

()
Johannes Fechner

Johannes Fechner

© Photothek

Fechner, Dr. Johannes

SPD

()
Stephan Brandner

Stephan Brandner

© Stephan Brandner/Vadim Derksen

Brandner, Stephan

AfD

()
Jan-Marco Luczak

Jan-Marco Luczak

© Jan-Marco Luczak/ Tobias Koch

Luczak, Dr. Jan-Marco

CDU/CSU

()
Dr. Jürgen Martens

Dr. Jürgen Martens

© Leon Köhler

Martens, Dr. Jürgen

FDP

()
Friedrich Straetmanns

Friedrich Straetmanns

© DBT/Stella von Saldern

Straetmanns, Friedrich

Die Linke

()
Canan Bayram

Canan Bayram

© Canan Bayram/ Anna Fiolka

Bayram, Canan

Bündnis 90/Die Grünen

()
Susanne Mittag

Susanne Mittag

© Photothek/SPD-Fraktion

Mittag, Susanne

SPD

()
Ingmar Jung

Ingmar Jung

© Bundesrat, Paul Schneider

Jung, Ingmar

CDU/CSU

()
Alexander Hoffmann

Alexander Hoffmann

© Alexander Hoffmann/ Christian Kaufmann

Hoffmann, Alexander

CDU/CSU

()
Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

()

Dokumente

  • 19/24180 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
    PDF | 875 KB — Status: 09.11.2020
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 19/24902 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche - Drucksache 19/24180 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 302 KB — Status: 02.12.2020
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 19/26602 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/24180, 19/24902, 19/25170 Nr. 6 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
    PDF | 371 KB — Status: 10.02.2021
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 19/26606 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/24180, 19/26602, 19/24902, 19/25170 Nr. 1.6 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
    PDF | 345 KB — Status: 10.02.2021
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Gesetzentwurf 19/24180 und 19/24902 (Beschlussempfehlung 19/26602: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Entschließungsantrag 19/26606 abgelehnt

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw06-de-geldwaesche-821300

Stand: 31.08.2025