Arbeit und Aufgaben
Die G 10-Kommission des Bundes entscheidet über die Notwendigkeit und Zulässigkeit sämtlicher durch die Nachrichtendienste des Bundes (BND, BfV, BAMAD) durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen im Bereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG). Möchte ein Nachrichtendienst beispielsweise ein Telefon abhören, muss die Leitung des Dienstes zunächst einen schriftlich begründeten Antrag beim Bundesministerium des Innern stellen. Folgt dieses dem Antrag, wird die G10-Kommission eingeschaltet. Ohne ihre Zustimmung darf die Überwachungsmaßnahme nicht durchgeführt werden.
Mit der Genehmigung der Überwachungsmaßnahme endet die Zuständigkeit der G10-Kommission jedoch nicht. Ihre Kontrollbefugnis erstreckt sich vielmehr auch auf den gesamten Prozess der Verarbeitung der mit der Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten.
Wird eine Überwachungsmaßnahme beendet, so ist darüber zu entscheiden, ob und ggf. wann der Betroffene von der Überwachung in Kenntnis gesetzt werden kann. Auch diese Entscheidung unterliegt der Kontrolle der G10-Kommission.
Schließlich nimmt die G10-Kommission Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern entgegen und prüft, ob eine unzulässige Beschränkung des Grundrechts aus Art. 10 GG stattgefunden hat.
Die G10-Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern sowie fünf stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen können. Die Mitglieder werden vom Parlamentarischen Kontrollgremium für die Dauer einer Wahlperiode bestellt. Mindestens drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Es muss sich nicht um Mitglieder des Bundestages handeln. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie bleiben auch über das Ende der Wahlperiode hinaus im Amt, bis neue Mitglieder bestimmt worden sind.
Die G10-Kommission tritt mindestens einmal im Monat zusammen. Darüber hinaus führt sie Kontrollbesuche bei den Nachrichtendiensten durch. Der Kommission und ihren Mitarbeitern ist Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen, Einsicht in alle Unterlagen Dateien und Datenverarbeitungsprogramme sowie jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Die Grundlagen der Tätigkeit der G10-Kommission sind im Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post – und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G10) geregelt. Darüber hinaus erstreckt sich die Kontrollkompetenz der Kommission nach § 8b Abs. 2 Satz 3 , § 8 d Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) auf bestimmte Befugnisse, die den Nachrichtendiensten nach den Anschlägen vom 11. September 2001 durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz erstmals übertragen und später mehrfach angepasst und ergänzt worden sind. Dazu gehört zum Beispiel die Abfrage von Telekommunikationsverkehrsdaten, Fluggastdaten und Bankdaten ebenso wie der Einsatz eines sog. IMSI-Catchers (Geräte, mit denen die auf der Mobilfunkkarte eines Mobiltelefons gespeicherte International Mobile Subscriber Identity (IMSI) ausgelesen und der Standort eines Mobiltelefons innerhalb einer Funkzelle eingegrenzt werden kann).