Der Bundestag setzt zur Beratung von Fachthemen und zur Vorbereitung der Beschlüsse im Plenum (>Beschlussempfehlungen) Ausschüsse ein, die nach der Stärke der Fraktionen im Bundestag besetzt werden (>Proporz). Die Zuständigkeit der Ausschüsse entspricht in der Regel der der Bundesministerien, das heißt für die Themen des Gesundheitsministeriums ist zum Beispiel der Gesundheitsausschuss zuständig. Ausnahmen für eine solche Ressortzuordnung sind beispielsweise der Ausschuss für Petitionen, der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, der Ausschuss für Tourismus und der Ausschuss für Sport.
Wie viele Ausschüsse der Bundestag in jeder Wahlperiode einsetzt, bleibt ihm überlassen und ist abhängig von den Schwerpunkten, die sich der Bundestag in seiner parlamentarischen Arbeit setzt. Nach dem Grundgesetz muss jedoch jeder neu gewählte Bundestag zwingend einen Ausschuss für Verteidigung, einen Auswärtigen Ausschuss, einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union und einen Petitionsausschuss einrichten. Außer den ständigen, für die gesamte Wahlperiode eingesetzten Ausschüssen gibt es auch Untersuchungsausschüsse oder solche, die nur für ein bestimmtes Thema (Sonderausschuss) gedacht sind. Die Ausschüsse beschließen nach dem seit 1. Januar 2023 geltenden geänderten Paragraf 69 der Geschäftsordnung in eigener Zuständigkeit, ob und inwieweit sie in öffentlicher Sitzung beraten.