Strafrechtliche Rehabilitierung
Nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) sind strafrechtliche Entscheidungen eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind.
Am 30. Januar 2025 wurde das, im parlamentarischen Verfahren um zahlreiche Punkte erweiterte, Sechste Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom Bundestag einstimmig beschlossen. Seit dem 1. Juli 2025 sind dadurch weitreichende Verbesserungen im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) sowie im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehabG) in Kraft getreten.
Das Merkblatt zur strafrechtlichen Rehabilitierung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz weist die neuen Änderungen derzeit noch nicht aus, beachten Sie deshalb auch das Informationsblatt der SED-Opferbeauftragten zum Sechsten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR.