• Direkt zum Hauptinhalt springen
  • Direkt zum Hauptmenü springen
  1. Startseite
  2. Dokumente
  3. Texte (2021-2026)
  4. 2025
zurück zu: Texte (2021-2026) ()
  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung (abgesetzt)
  • 2./3. Lesung (abgesetzt)
  • 2./3. Lesung
Recht

Umsetzung von EU-Vorgaben im Wettbewerbsrecht

Der Bundestag hat am Freitag, 17. Oktober 2025, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (21/1855, 21/2464) beraten und im Anschluss an die halbstündige Aussprache zur weiteren Aussprache an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Mit dem Vorhaben sollen Vorgaben der Richtlinien (EU) 2024/825 und (EU) 2023/2673 in nationales Recht umgesetzt werden, die Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor beispielsweise irreführenden Umweltaussagen und manipulativen Online-Praktiken („Dark Patterns“) schützen sollen. Künftig sollen etwa allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ nur dann gemacht werden dürfen, wenn eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden kann. 

Nachhaltigkeitssiegel sollen laut Entwurf künftig auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich anerkannt sein. Zudem soll unter anderem ein Verbot eingeführt werden, Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz durch besondere Gestaltung von Online-Schnittstellen in unzulässiger Weise zu beeinflussen.

„Zusätzliche bürokratische Belastung für die Wirtschaft“

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie gegen den unlauteren Wettbewerb absehbar eine erhebliche zusätzliche bürokratische Belastung für die Wirtschaft verursachen werde. Das Vorhaben verdeutliche, wo die „One in, one out“-Regel ihre Schwäche habe. 

Belastungen, die auf der Umsetzung von EU-Vorgaben beruhen, seien von der Verpflichtung zur Kompensation ausgenommen. „Der NKR dringt deshalb gegenüber der Bundesregierung auf eine Abschaffung der Ausnahme. Das Instrument ist ansonsten keine wirksame Bürokratiebremse“, heißt es weiter. 

Stellungnahme des Bundesrates

In ihrer Stellungnahme (21/2464) zum Gesetzentwurf fordert die Länderkammer insbesondere eine praxisnähere Ausgestaltung der Fristen zur Umsetzung der EU-Richtlinie für die Neugestaltung von Verpackungen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Unternehmen bis zum 27. September 2026 ihre Verpackungen entsprechend den neuen Anforderungen umstellen müssen. Der Bundesrat hält die Frist jedoch für zu kurz und bittet um eine Verlängerung der Abverkaufsfrist, um wirtschaftlichen Schaden und Abfall zu vermeiden. 

Zur Begründung verweist der Bundesrat auf die Produktionszyklen der Unternehmen. „Denn dadurch besteht das Risiko, dass Verpackungen und bereits verpackte Produkte in großem Umfang vernichtet werden müssen, weil diese bereits vorproduziert sein werden, ab dem 27. September 2026 aber nicht mehr angeboten werden dürfen“, heißt es dazu. 

Der Bundesrat fordert daher mehr Flexibilität und eine höhere Rechtssicherheit für Unternehmen. „Der Hinweis in der Entwurfsbegründung auf eine mögliche Gewährung von längeren Fristen durch die Gerichte bei unbilligen Härten im Einzelfall gibt den Unternehmen keine ausreichende Rechtssicherheit“, kritisiert die Länderkammer.

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung begrüßt zwar das Anliegen des Bundesrates, sieht jedoch europarechtliche Hürden für eine Verlängerung der Fristen. Eine Anpassung über den 27. September 2026 hinaus sei im Rahmen der Umsetzungsgesetzgebung nicht zulässig. Sie betont, dass nationale Gerichte bereits die Möglichkeit hätten, angemessene Aufbrauch- und Umstellungsfristen zu gewähren, wenn diese für Unternehmen im Hinblick auf bereits in den Vertrieb gebrachte Produkte unbillige Härten verursachen. „Die Bundesregierung wird das Thema jedoch gegenüber der Europäischen Kommission aufgreifen, mit dem Ziel, dass diese die Problematik in den Auslegungsleitlinien zur Richtlinie 2005/29/EG adressiert“, heißt es in der Gegenäußerung.

Ein weiterer Schwerpunkt der Stellungnahme des Bundesrates betrifft die Bürokratiekosten. Die Länderkammer weist darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie mit einem einmaligen Aufwand von rund 355 Millionen Euro sowie jährlichen Bürokratiekosten von rund 52 Millionen Euro für die Wirtschaft verbunden ist. Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die bürokratischen Lasten insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen deutlich zu reduzieren.

Die Bundesregierung betont in ihrer Gegenäußerung, dass sie die Bürokratiekosten bereits im Dialog mit Wirtschaftsverbänden „so weit wie möglich“ reduziert habe. Der Gesetzentwurf stelle zudem eine „strikte 1:1-Umsetzung“ der EU-Richtlinie dar. „Die verbleibenden Belastungen von rund 52 Millionen Euro jährlich für alle Wirtschaftsbereiche sind durch die europäischen Vorgaben bedingt und können durch Vorgaben des innerstaatlichen Rechts nicht weiter reduziert werden“, heißt es in der Gegenäußerung. Trotzdem werde sich die Bundesregierung weiterhin dafür einsetzen, dass die neuen Regelungen mit möglichst wenig Aufwand umgesetzt werden können. (scr/ hau/30.10.2025)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Omid Nouripour

Omid Nouripour

© Omid Nouripour/Stefan Kaminski

Nouripour, Omid

Bundestagsvizepräsident

()
Frank Schwabe

Frank Schwabe

© photothek

Schwabe, Frank

Parlamentarischer Staatssekretär der Justiz und für Verbraucherschutz

()
Ulrich von Zons

Ulrich von Zons

© Ulrich von Zons/ Karin Lux

Zons, Ulrich von

AfD

()
Susanne Hierl

Susanne Hierl

© Susanne Hierl/Christian Kaufmann

Hierl, Susanne

CDU/CSU

()
Dr. Till Steffen

Dr. Till Steffen

© Dr. Till Steffen/ Stefan Kaminski

Steffen, Dr. Till

Bündnis 90/Die Grünen

()
Agnes Conrad

Agnes Conrad

© Agnes Conrad/ Karl-Ludwig Reuter

Conrad, Agnes

Die Linke

()
Nadine Heselhaus

Nadine Heselhaus

© Photothek Media Lab

Heselhaus, Nadine

SPD

()
Dr. Christoph Birghan

Dr. Christoph Birghan

© Dr. Christoph Birghan/ Nikolaus Becker

Birghan, Dr. Christoph

AfD

()
Sebastian Steineke

Sebastian Steineke

© Sebastian Steineke/ Tobias Koch

Steineke, Sebastian

CDU/CSU

()
Carl-Philipp Sassenrath

Carl-Philipp Sassenrath

© Carl-Philipp Sassenrath / Vanessa Leissring

Sassenrath, Carl-Philipp

CDU/CSU

()
Omid Nouripour

Omid Nouripour

© Omid Nouripour/Stefan Kaminski

Nouripour, Omid

Bundestagsvizepräsident

()

Dokumente

  • 21/1855 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
    PDF | 586 KB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2464 - Unterrichtung: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - Drucksache 21/1855 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 160 KB — Status: 29.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Überweisung 21/1855 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Experten bewerten geplante Umsetzung von EU-Vorgaben zum Wettbewerbsrecht

Zeit: Montag, 10. November 2025, 14 bis 16 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.400

Auf differenzierte Einschätzungen der Sachverständigen aus Rechtswissenschaft und Praxis traf ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, 21/1855, 21/2464) in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am Montag, 10. November 2025.

Mit dem Vorhaben sollen die EU-Richtlinien 2024 / 825 (EMPCO-Richtlinie) und 2023 / 2673 (Fernabsatz-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt werden, die Verbraucher besser vor irreführenden Umweltaussagen und manipulativen Online-Praktiken (Dark Patterns) auf Online-Schnittstellen schützen sollen. Künftig sollen etwa allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ nur dann gemacht werden dürfen, wenn eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden kann. Die Richtlinie muss bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die neuen Regelungen müssen dann ab dem 27. September 2026 angewendet werden. 

Schutz vor Greenwashing

Prof. Dr. Susanne Augenhofer von der Universität Innsbruck, die von der Fraktion Die Linke für die Anhörung vorgeschlagen wurde, begrüßte den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Greenwashing  grundsätzlich. Gleichwohl sei festzuhalten, dass die bestehenden Regelungen des UWG beziehungsweise der zugrundeliegenden Richtlinie für unlautere Geschäftspraktiken bereits die selben Ergebnisse  hätten erreichen lassen können.  Aus den Vorgaben der Richtlinien folge ein geringer Gestaltungsspielraum für den Gesetzentwurf. 

Dennoch gebe es Verbesserungsmöglichkeiten. Durch das UWG würden nicht nur Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch sonstige Marktteilnehmer und die Allgemeinheit geschützt.  Dementsprechend sollte der Begriff „kommerzielle Kommunikation“ in der Definition der Umweltaussage durch den Begriff „geschäftliche Handlungen“, der üblichen Definition, im UWG ersetzt werden, sagte Augenhofer.

Prof. Dr. Christoph Busch von der Universität Osnabrück ging ausführlich auf Artikel 16e der Verbraucherrichtlinie ein, der sich mit der manipulativen Gestaltung von Finanzdienstleistungen befasst. Der Einsatz von Dark Patterns könne  bei Verbrauchern erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Die geplante Regelung sei deshalb grundsätzlich zu begrüßen. Er sehe aber in einigen Bereichen Änderungsbedarf, sagte der von der SPD-Fraktion für die Anhörung nominierte Experte. Es gebe beispielsweise ein Umsetzungsdefizit. 

Artikel 16e enthalte zwei Regelungsaufträge: ein allgemeines Verbot von Dark Patterns beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und einen Katalog von Regelbeispielen. Der vorliegende Gesetzentwurf beschränke sich darauf, eines der Regelbeispiele umzusetzen. Dem lasse sich auch nicht entgegenhalten, dass das allgemeine Verbot durch die Generalklauseln des UWG hinreichend umgesetzt sei. 

Schwerpunkt Dark Patterns

Ebenfalls von der SPD-Fraktion für die Anhörung vorgeschlagen wurde Prof. Dr. Peter Kenning von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Er legte seinen Schwerpunkt ebenfalls auf die angedachte Regulierung der Dark Patterns. Die Entwicklung der digitalen Welt habe in vielen Bereichen zu einer hohen Komplexität des Verbraucheralltags geführt, sagte Kenning. Für Verbraucher sei dies problematisch, der Einsatz der seit 2010 bekannten sogenannten Dark Patterns durch Unternehmen mache sie verwundbar. 

Es stelle sich die Frage, so Kenning, weshalb es in Deutschland 15 Jahre gedauert hat, bis  die erste Regulierung vorgenommen wird. Für ihn zeige das einmal mehr, dass es Transferdefizite zwischen den Verbraucherwissenschaften und dem regulierenden Bereich gibt. Es sei daher gut, dass der Koalitionsvertrag eine Stärkung der Verbraucherforschung auch in diesem Bereich als politisches Ziel dieser Legislaturperiode definiert habe.

„Unlautere Werbung in großer Zahl zu finden“

Der Rechtsanwalt Prof. Dr. Remo Klinger verwies in seiner schriftlichen Stellungnahme darauf, dass die Werbung mit Umweltaussagen bereits nach geltendem Recht hohen Anforderungen unterliege. Die EU-Richtlinie 2024 / 825 bringe ein größeres Maß an Rechtssicherheit. Bisher könnten nur Unternehmen mit einer Rechtsabteilung wissen, welche Anforderungen sie bei entsprechender Werbung zu erfüllen haben. Zugleich werde der Verbraucherschutz gestärkt, denn unlautere Werbung mit Umweltaussagen sei aktuell in großer Zahl zu finden. 

Der zu begrüßende Gesetzentwurf ziele darauf ab, die Richtlinie möglichst unverändert in deutsches Recht zu überführen, sagte Klinger, der auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur öffentlichen Anhörung eingeladen wurde. Der Entwurf vermeide Defizite bei der Umsetzung, gleichzeitig seien weitere Anpassungen nötig. Eine Reihe von Einwänden, die gegen den Entwurf vorgebracht worden seien, seien nicht tragfähig.

Stellungnahme der Wirtschaftsverbände

Stefanie Lefeldt vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft präsentierte eine gemeinsame Stellungnahme von 14 Wirtschaftsverbänden. Diese hielten die angedachten Regelungen für nicht unbedingt notwendig, sagte die für die Unionsfraktion teilnehmende Expertin. Nach Meinung der Verbände sei Greenwashing schon lange verboten. Und das UWG reiche, so wie es sei, dafür aus. Nichtsdestotrotz müsse man sich mit der EMPCO-Richtlinie beschäftigen. Die Probleme, die die Verbände hätten, beträfen eher die EMPCO an sich als deren vorliegende begrüßenswerte Eins-zu-eins-Umsetzung. 

Um so wichtiger sei aber aus Sicht der Verbände, an den wenigen Stellschrauben, die noch übrig seien, auch zu drehen, sagte Lefeldt. Das betreffe unter anderem den Anwendungsbereiche Business-to-Business und Business-to-Customer. Aus Sicht der Verbände sollte der erstgenannte Bereich vollständig ausgenommen werden. In der Stellungnahme werden die Einschätzungen der Bundesregierung zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft als insgesamt nicht nachvollziehbar und unrealistisch niedrig bewertet. 

Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel von der Universität Bayreuth, der ebenfalls von der Unionsfraktion vorgeschlagen wurde, hält die Konzeption, die EMPCO-Richtlinie  in UWG und Bürgerlichem Gesetzbuch  getrennt umzusetzen, für sehr überzeugend. Nicht ganz so überzeugt sei er bei den Begriffsdefinitionen. Das betreffe die Begriffe Funktionalität und Haltbarkeit, die Kaufrechtsrichtlinien-Definitionen seien und praktisch Begriffsvorgaben für das BGB machen würden, was keine gute Gesetzgebung sei. Was keinesfalls so bleiben dürfe sei die Definition des Verbrauchers. Zu den Informationspflichten insgesamt fehle ihm eine  hinreichende Rechtsfolgenabschätzung. Zum Problem der Dark Patterns sagte Schmidt-Kessel, hier würde dringend eine Klarstellung gebraucht, er würde aber eine Beschränkung auf Finanzdienstleistungen für „völlig sinnbefreit“ halten. Er würde allerdings nicht die Generalklausel umsetzen, wie von Busch vorgeschlagen, sondern die Einzelmaßnahmen.

„Bundesregierung soll Spielraum nutzen“

Wie Roland Stuhr von der Verbraucherzentrale Bundesverband in seiner Stellungnahme erklärt, kann das Verbraucherrecht durch klare Regelungen dazu beitragen, dass umweltbezogene Aussagen verlässlicher und überprüfbar werden und dadurch nachhaltige Kaufentscheidungen erleichtern. Angesichts der starken Verbreitung manipulativer Praktiken auf digitalen Schnittstellen wie Webseiten und Apps und der klaren Zielsetzung im Koalitionsvertrag forderte Stuhr ein konsequentes und wirksames Vorgehen des Gesetzgebers. 

Während manipulative Praktiken grundsätzlich in die alleinige Zuständigkeit der Europäischen Union fielen, gelte für Finanzdienstleistungen eine Ausnahme. Hier sei jetzt auch der nationale Gesetzgeber aufgefordert, entsprechenden Praktiken einen Riegel vorzuschieben. Diesen Spielraum müsse die Bundesregierung nutzen. Dazu machte der für die Fraktion der CDU/CSU teilnehmende Experte eine Reihe von Vorschlägen zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Der Entwurf sieht vor, dass Nachhaltigkeitssiegel künftig auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich anerkannt sein sollen. Zudem soll unter anderem ein Verbot eingeführt werden, Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz durch besondere Gestaltung von Online-Schnittstellen in unzulässiger Weise zu beeinflussen.

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie gegen den unlauteren Wettbewerb eine erhebliche zusätzliche bürokratische Belastung für die Wirtschaft verursachen werde. Das Vorhaben verdeutliche, wo die „One in, one out“-Regel ihre Schwäche habe. Belastungen, die auf der Umsetzung von EU-Vorgaben beruhen, seien von der Verpflichtung zur Kompensation ausgenommen. Der NKR dringe deshalb gegenüber der Bundesregierung auf eine Abschaffung der Ausnahme. Das Instrument sei ansonsten keine wirksame Bürokratiebremse.

Stellungnahme des Bundesrates

In seiner Stellungnahme (21/2464) zum Gesetzentwurf fordert der Bundesrat eine praxisnähere Ausgestaltung der Fristen zur Umsetzung der EU-Richtlinie für die Neugestaltung von Verpackungen. Die Länderkammer hält die Umsetzungsfrist bis zum 27. September 2026 für zu kurz und bittet um eine Verlängerung, um wirtschaftlichen Schaden und Abfall zu vermeiden. Die Bundesregierung begrüßt das Anliegen des Bundesrates, sieht jedoch europarechtliche Hürden für eine Verlängerung der Fristen. Sie werde das Thema jedoch gegenüber der Europäischen Kommission aufgreifen.

Ein weiterer Schwerpunkt der Stellungnahme des Bundesrates betrifft die Bürokratiekosten. Die Länderkammer weist darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie mit einem einmaligen Aufwand von rund 355 Millionen Euro sowie jährlichen Bürokratiekosten von rund 52 Millionen Euro für die Wirtschaft verbunden sei. Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die bürokratischen Lasten insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen deutlich zu reduzieren. 

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung betont in ihrer Gegenäußerung, dass sie die Bürokratiekosten bereits im Dialog mit Wirtschaftsverbänden so weit wie möglich reduziert habe. Der Gesetzentwurf stelle zudem eine strikte Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Richtlinie dar. 

Die verbleibenden Belastungen von rund 52 Millionen Euro jährlich für alle Wirtschaftsbereiche seien durch die europäischen Vorgaben bedingt und könnten durch Vorgaben des innerstaatlichen Rechts nicht weiter reduziert werden. Trotzdem werde sich die Bundesregierung weiterhin dafür einsetzen, dass die neuen Regelungen mit möglichst wenig Aufwand umgesetzt werden können. (mwo/10.11.2025)

Dokumente

  • 21/1855 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
    PDF | 586 KB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2464 - Unterrichtung: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - Drucksache 21/1855 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 160 KB — Status: 29.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 15. Sitzung - 10. November 2025, 14:00 Uhr - öffentliche Anhörung

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • 21(6)24a - Stellungnahme Hildegard Reppelmund
  • 21(6)24b - Stellungnahme Prof. Dr. Remo Klinger
  • 21(6)24c - Stellungnahme Roland Stuhr
  • 21(6)24d - Stellungnahme Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel
  • 21(6)24e - Stellungnahme Prof. Dr. Christoph Busch
  • 21(6)24f - Stellungnahme Prof. Dr. Peter Kenning
  • 21(6)24g - Stellungnahme Prof. Dr. Susanne Augenhofer

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
  • Anmeldung zu öffentlichen Anhörungen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz
  • 21/1855 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
    PDF | 586 KB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2464 - Unterrichtung: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - Drucksache 21/1855 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 160 KB — Status: 29.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Verbraucherschutz

Abgesetzt: Abstimmung über Vorgaben zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb

Symbolbild mit einem grauen Koffer mit Euroscheinen

Verbraucher sollen beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz besser geschützt werden. (© picture alliance / CHROMORANGE | Michael Bihlmayer)

Von der Tagesordnung der Plenarsitzung am Donnerstag, 4. Dezember 2025, abgesetzt hat der Bundestag die abschließende Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (21/1855, 21/2464, 21/2669 Nr. 21). Ursprünglich sollte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz dazu eine Beschlussempfehlung und einen Bericht vorlegen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Vorhaben sollen Vorgaben der Richtlinien (EU) 2024 / 825 und (EU) 2023 / 2673 in nationales Recht umgesetzt werden, die Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor beispielsweise irreführenden Umweltaussagen und manipulativen Online-Praktiken („Dark Patterns“) schützen sollen. Künftig sollen etwa allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ nur dann gemacht werden dürfen, wenn eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden kann. Nachhaltigkeitssiegel sollen laut Entwurf künftig auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich anerkannt sein. Zudem soll unter anderem ein Verbot eingeführt werden, Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz durch besondere Gestaltung von Online-Schnittstellen in unzulässiger Weise zu beeinflussen.

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie gegen den unlauteren Wettbewerb absehbar eine erhebliche zusätzliche bürokratische Belastung für die Wirtschaft verursachen werde. Das Vorhaben verdeutliche, wo die „One in, one out“-Regel ihre Schwäche habe. Belastungen, die auf der Umsetzung von EU-Vorgaben beruhen, seien von der Verpflichtung zur Kompensation ausgenommen. „Der NKR dringt deshalb gegenüber der Bundesregierung auf eine Abschaffung der Ausnahme. Das Instrument ist ansonsten keine wirksame Bürokratiebremse“, heißt es weiter.

Stellungnahme des Bundesrates

In einer Stellungnahme (21/2464) fordert die Länderkammer insbesondere eine praxisnähere Ausgestaltung der Fristen zur Umsetzung der EU-Richtlinie für die Neugestaltung von Verpackungen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Unternehmen bis zum 27. September 2026 ihre Verpackungen entsprechend den neuen Anforderungen umstellen müssen. Der Bundesrat hält die Frist jedoch für zu kurz und bittet um eine Verlängerung der Abverkaufsfrist, um wirtschaftlichen Schaden und Abfall zu vermeiden. Zur Begründung verweist der Bundesrat auf die Produktionszyklen der Unternehmen. „Denn dadurch besteht das Risiko, dass Verpackungen und bereits verpackte Produkte in großem Umfang vernichtet werden müssen, weil diese bereits vorproduziert sein werden, ab dem 27. September 2026 aber nicht mehr angeboten werden dürfen“, heißt es dazu. 

Der Bundesrat fordert daher mehr Flexibilität und eine höhere Rechtssicherheit für Unternehmen. „Der Hinweis in der Entwurfsbegründung auf eine mögliche Gewährung von längeren Fristen durch die Gerichte bei unbilligen Härten im Einzelfall gibt den Unternehmen keine ausreichende Rechtssicherheit“, kritisiert die Länderkammer.

Die Bundesregierung begrüßt zwar das Anliegen des Bundesrates, sieht jedoch europarechtliche Hürden für eine Verlängerung der Fristen. Eine Anpassung über den 27. September 2026 hinaus sei im Rahmen der Umsetzungsgesetzgebung nicht zulässig. Sie betont, dass nationale Gerichte bereits die Möglichkeit hätten, angemessene Aufbrauch- und Umstellungsfristen zu gewähren, wenn diese für Unternehmen im Hinblick auf bereits in den Vertrieb gebrachte Produkte unbillige Härten verursachen. „Die Bundesregierung wird das Thema jedoch gegenüber der Europäischen Kommission aufgreifen, mit dem Ziel, dass diese die Problematik in den Auslegungsleitlinien zur Richtlinie 2005/29/EG adressiert“, heißt es in der Gegenäußerung.

Stellungnahme zu den Bürokratiekosten

Ein weiterer Schwerpunkt der Stellungnahme des Bundesrates betrifft die Bürokratiekosten. Die Länderkammer weist darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie mit einem einmaligen Aufwand von rund 355 Millionen Euro sowie jährlichen Bürokratiekosten von rund 52 Millionen Euro für die Wirtschaft verbunden ist. Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die bürokratischen Lasten insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen deutlich zu reduzieren.

Die Bundesregierung betont in ihrer Gegenäußerung, dass sie die Bürokratiekosten bereits im Dialog mit Wirtschaftsverbänden „so weit wie möglich“ reduziert habe. Der Gesetzentwurf stelle zudem eine „strikte 1:1-Umsetzung“ der EU-Richtlinie dar. „Die verbleibenden Belastungen von rund 52 Millionen Euro jährlich für alle Wirtschaftsbereiche sind durch die europäischen Vorgaben bedingt und können durch Vorgaben des innerstaatlichen Rechts nicht weiter reduziert werden“, heißt es in der Gegenäußerung. Trotzdem werde sich die Bundesregierung weiterhin dafür einsetzen, dass die neuen Regelungen mit möglichst wenig Aufwand umgesetzt werden können. (mwo/scr/02.12.2025)

Dokumente

  • 21/1855 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
    PDF | 586 KB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2464 - Unterrichtung: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - Drucksache 21/1855 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 160 KB — Status: 29.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2669 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 2. bis 29. Oktober 2025)
    PDF | 198 KB — Status: 06.11.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Verbraucherschutz

Abgesetzt: Abstimmung über Vorgaben zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb

Symbolbild mit einem grauen Koffer mit Euroscheinen

Verbraucher sollen beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz besser geschützt werden. (© picture alliance / CHROMORANGE | Michael Bihlmayer)

Von der Tagesordnung der Plenarsitzung am Donnerstag, 4. Dezember 2025, abgesetzt hat der Bundestag die abschließende Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (21/1855, 21/2464, 21/2669 Nr. 21). Ursprünglich sollte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz dazu eine Beschlussempfehlung und einen Bericht vorlegen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Vorhaben sollen Vorgaben der Richtlinien (EU) 2024 / 825 und (EU) 2023 / 2673 in nationales Recht umgesetzt werden, die Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor beispielsweise irreführenden Umweltaussagen und manipulativen Online-Praktiken („Dark Patterns“) schützen sollen. Künftig sollen etwa allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ nur dann gemacht werden dürfen, wenn eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden kann. Nachhaltigkeitssiegel sollen laut Entwurf künftig auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich anerkannt sein. Zudem soll unter anderem ein Verbot eingeführt werden, Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz durch besondere Gestaltung von Online-Schnittstellen in unzulässiger Weise zu beeinflussen.

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie gegen den unlauteren Wettbewerb absehbar eine erhebliche zusätzliche bürokratische Belastung für die Wirtschaft verursachen werde. Das Vorhaben verdeutliche, wo die „One in, one out“-Regel ihre Schwäche habe. Belastungen, die auf der Umsetzung von EU-Vorgaben beruhen, seien von der Verpflichtung zur Kompensation ausgenommen. „Der NKR dringt deshalb gegenüber der Bundesregierung auf eine Abschaffung der Ausnahme. Das Instrument ist ansonsten keine wirksame Bürokratiebremse“, heißt es weiter.

Stellungnahme des Bundesrates

In einer Stellungnahme (21/2464) fordert die Länderkammer insbesondere eine praxisnähere Ausgestaltung der Fristen zur Umsetzung der EU-Richtlinie für die Neugestaltung von Verpackungen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Unternehmen bis zum 27. September 2026 ihre Verpackungen entsprechend den neuen Anforderungen umstellen müssen. Der Bundesrat hält die Frist jedoch für zu kurz und bittet um eine Verlängerung der Abverkaufsfrist, um wirtschaftlichen Schaden und Abfall zu vermeiden. Zur Begründung verweist der Bundesrat auf die Produktionszyklen der Unternehmen. „Denn dadurch besteht das Risiko, dass Verpackungen und bereits verpackte Produkte in großem Umfang vernichtet werden müssen, weil diese bereits vorproduziert sein werden, ab dem 27. September 2026 aber nicht mehr angeboten werden dürfen“, heißt es dazu. 

Der Bundesrat fordert daher mehr Flexibilität und eine höhere Rechtssicherheit für Unternehmen. „Der Hinweis in der Entwurfsbegründung auf eine mögliche Gewährung von längeren Fristen durch die Gerichte bei unbilligen Härten im Einzelfall gibt den Unternehmen keine ausreichende Rechtssicherheit“, kritisiert die Länderkammer.

Die Bundesregierung begrüßt zwar das Anliegen des Bundesrates, sieht jedoch europarechtliche Hürden für eine Verlängerung der Fristen. Eine Anpassung über den 27. September 2026 hinaus sei im Rahmen der Umsetzungsgesetzgebung nicht zulässig. Sie betont, dass nationale Gerichte bereits die Möglichkeit hätten, angemessene Aufbrauch- und Umstellungsfristen zu gewähren, wenn diese für Unternehmen im Hinblick auf bereits in den Vertrieb gebrachte Produkte unbillige Härten verursachen. „Die Bundesregierung wird das Thema jedoch gegenüber der Europäischen Kommission aufgreifen, mit dem Ziel, dass diese die Problematik in den Auslegungsleitlinien zur Richtlinie 2005/29/EG adressiert“, heißt es in der Gegenäußerung.

Stellungnahme zu den Bürokratiekosten

Ein weiterer Schwerpunkt der Stellungnahme des Bundesrates betrifft die Bürokratiekosten. Die Länderkammer weist darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie mit einem einmaligen Aufwand von rund 355 Millionen Euro sowie jährlichen Bürokratiekosten von rund 52 Millionen Euro für die Wirtschaft verbunden ist. Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die bürokratischen Lasten insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen deutlich zu reduzieren.

Die Bundesregierung betont in ihrer Gegenäußerung, dass sie die Bürokratiekosten bereits im Dialog mit Wirtschaftsverbänden „so weit wie möglich“ reduziert habe. Der Gesetzentwurf stelle zudem eine „strikte 1:1-Umsetzung“ der EU-Richtlinie dar. „Die verbleibenden Belastungen von rund 52 Millionen Euro jährlich für alle Wirtschaftsbereiche sind durch die europäischen Vorgaben bedingt und können durch Vorgaben des innerstaatlichen Rechts nicht weiter reduziert werden“, heißt es in der Gegenäußerung. Trotzdem werde sich die Bundesregierung weiterhin dafür einsetzen, dass die neuen Regelungen mit möglichst wenig Aufwand umgesetzt werden können. (mwo/scr/02.12.2025)

Dokumente

  • 21/1855 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
    PDF | 586 KB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2464 - Unterrichtung: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - Drucksache 21/1855 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 160 KB — Status: 29.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2669 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 2. bis 29. Oktober 2025)
    PDF | 198 KB — Status: 06.11.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Verbraucherschutz

Gesetzesänderungen zum Schutz von Verbrauchern beschlossen

Der Bundestag hat am Freitag, 19. Dezember 2025, nach halbstündiger Aussprache die Gesetzentwürfe der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (21/1855, 21/2464, 21/2669 Nr. 21) und zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (21/1856, 21/2463, 21/2669 Nr. 20) beschlossen. Dafür stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die AfD-Fraktion und die Fraktion Die Linke stimmten dagegen.

Der Bundestag beschloss darüber hinaus mit den Stimmen von Union und SPD gegen die Stimmen der AfD bei Enthaltung von Grünen und Linken die Annahme einer Entschließung.

Dem zweiten Gesetzentwurf stimmten in namentlicher Abstimmung 306 Abgeordnete zu, 242 lehnten ihn ab. In zweiter Beratung hatten die Koalitionsfraktionen dem Entwurf zugestimmt, während die Oppositionsfraktion ihn ablehnten. Zuvor hatte der Bundestag einen Änderungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen (21/3347) zu diesem Gesetzentwurf (21/1856) abgelehnt, mit dem die Fraktion unter anderem „missbräuchliche Telefonpraktiken“ bei Verbrauchervertragsabschlüssen unterbinden wollte. Für den Änderungsantrag stimmten Grüne und Linke, dagegen die Koalitionsfraktionen und die Grünen. Zu beiden Gesetzentwürfen lagen Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (21/3327, 21/3345) vor.

Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit der Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb werden Vorgaben der EU-Richtlinien 2024 / 825 und 2023 / 2673 in nationales Recht umgesetzt, die Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor beispielsweise irreführenden Umweltaussagen und manipulativen Online-Praktiken („Dark Patterns“) schützen sollen. Künftig dürfen etwa allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ nur dann gemacht werden, wenn eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden kann. Nachhaltigkeitssiegel beruhen künftig auf einem Zertifizierungssystem und sind staatlich anerkannt. Zudem wird unter anderem ein Verbot eingeführt, Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz durch besondere Gestaltung von Online-Schnittstellen unzulässig zu beeinflussen.

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie gegen den unlauteren Wettbewerb absehbar eine erhebliche zusätzliche bürokratische Belastung für die Wirtschaft verursachen werde. Das Vorhaben verdeutliche, wo die „One in, one out“-Regel ihre Schwäche habe. Belastungen, die auf der Umsetzung von EU-Vorgaben beruhen, seien von der Verpflichtung zur Kompensation ausgenommen. „Der NKR dringt deshalb gegenüber der Bundesregierung auf eine Abschaffung der Ausnahme. Das Instrument ist ansonsten keine wirksame Bürokratiebremse“, heißt es weiter.

Stellungnahme des Bundesrates

In einer Stellungnahme (21/2464) forderte die Länderkammer vor allem praxisnähere Fristen zur Umsetzung der EU-Richtlinie für die Neugestaltung von Verpackungen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Unternehmen bis zum 27. September 2026 ihre Verpackungen entsprechend den neuen Anforderungen umstellen müssen. Der Bundesrat hält die Frist jedoch für zu kurz und bat um eine Verlängerung der Abverkaufsfrist, um wirtschaftlichen Schaden und Abfall zu vermeiden. Zur Begründung verwies der Bundesrat auf die Produktionszyklen der Unternehmen. „Denn dadurch besteht das Risiko, dass Verpackungen und bereits verpackte Produkte in großem Umfang vernichtet werden müssen, weil diese bereits vorproduziert sein werden, ab dem 27. September 2026 aber nicht mehr angeboten werden dürfen“, heißt es dazu. 

Der Bundesrat forderte daher mehr Flexibilität und eine höhere Rechtssicherheit für Unternehmen. „Der Hinweis in der Entwurfsbegründung auf eine mögliche Gewährung von längeren Fristen durch die Gerichte bei unbilligen Härten im Einzelfall gibt den Unternehmen keine ausreichende Rechtssicherheit“, kritisierte die Länderkammer.

Die Bundesregierung begrüßte zwar das Anliegen des Bundesrates, sah jedoch europarechtliche Hürden für eine Verlängerung der Fristen. Eine Anpassung über den 27. September 2026 hinaus sei im Rahmen der Umsetzungsgesetzgebung nicht zulässig. Sie betonte, dass nationale Gerichte bereits die Möglichkeit hätten, angemessene Aufbrauch- und Umstellungsfristen zu gewähren, wenn diese für Unternehmen im Hinblick auf bereits in den Vertrieb gebrachte Produkte unbillige Härten verursachen. „Die Bundesregierung wird das Thema jedoch gegenüber der Europäischen Kommission aufgreifen, mit dem Ziel, dass diese die Problematik in den Auslegungsleitlinien zur Richtlinie 2005/29/EG adressiert“, heißt es in der Gegenäußerung.

Stellungnahme zu den Bürokratiekosten

Ein weiterer Schwerpunkt der Stellungnahme des Bundesrates betraf die Bürokratiekosten. Die Länderkammer wies darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie mit einem einmaligen Aufwand von rund 355 Millionen Euro sowie jährlichen Bürokratiekosten von rund 52 Millionen Euro für die Wirtschaft verbunden ist. Der Bundesrat forderte daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die bürokratischen Lasten vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen deutlich zu reduzieren.

Die Bundesregierung betonte in ihrer Gegenäußerung, dass sie die Bürokratiekosten bereits im Dialog mit Wirtschaftsverbänden „so weit wie möglich“ reduziert habe. Der Gesetzentwurf stelle zudem eine „strikte 1:1-Umsetzung“ der EU-Richtlinie dar. „Die verbleibenden Belastungen von rund 52 Millionen Euro jährlich für alle Wirtschaftsbereiche sind durch die europäischen Vorgaben bedingt und können durch Vorgaben des innerstaatlichen Rechts nicht weiter reduziert werden“, heißt es in der Gegenäußerung. Trotzdem werde sich die Bundesregierung weiterhin dafür einsetzen, dass die neuen Regelungen mit möglichst wenig Aufwand umgesetzt werden können.

Auf Antrag der Koalitionsfraktionen nahm der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 17. Dezember noch diverse Änderungen am Gesetzentwurf vor. Unter anderem wurde die Begründung zum Gesetzentwurf erweitert, um den Begriff des „Nachhaltigkeitssiegels“ konkreter zu fassen. Damit soll eine „praxisgerechte und verhältnismäßige Anwendung“ ermöglicht werden. Zudem wird im Normtext klargestellt, dass die aufgrund des Gesetzentwurfs zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts eingefügten Regelungen für Dark Patterns beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen zugleich auch Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb begründen und unlauter sind.

Entschließung des Bundestages

In der beschlossenen Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, Schreiben an die Europäische Kommission zu richten, in denen zum einen eine Abverkaufsfrist von einem Jahr für bis zum 27. März 2026 produzierte Produkte gefordert wird und zum anderen die Kommission aufgefordert wird, klarzustellen, dass der Begriff des Nachhaltigkeitssiegels so zu verstehen ist, dass anerkannte, auf Grundlage vorab festgelegter Kriterien unabhängig durchgeführte und belastbare Verbrauchertests wie „ÖkoTest“ oder „Stiftung Warentest“ auch dann nicht erfasst sind, wenn beim Vertrieb von Produkten auf das Testergebnis hingewiesen wird. 

Die Europäische Kommission solle klarstellen, heißt es weiter, dass Siegel oder Zeichen mit einem Bezug zu Nachhaltigkeitseigenschaften, die nur für den Bereich Business-to-Business bestimmt sind, keine Nachhaltigkeitssiegel darstellen, auch wenn sie im Einzelfall von Verbrauchern wahrgenommen werden können. Bei den anstehenden Verhandlungen über den von der Europäischen Kommission angekündigten Digital Fairness Act sollte sich die Regierung für ein horizontales Verbot von Dark Patterns einsetzen.

Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit der Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie des Behandlungsvertragsrechts (21/1856) werden Vorgaben der EU-Richtlinien 2023 / 2673 und 2024 / 825 in deutsches Recht umgesetzt werden, die Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie betreffen. 

Die Richtlinien müssen laut Gesetzentwurf bis zum 19. Dezember 2025 beziehungsweise bis zum 27. März 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Einführung eines elektronischen Widerrufbuttons

Kern dieser Gesetzesänderungen ist die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion (Widerrufsbutton) bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen. Im Bereich der Finanzdienstleistungs- und Versicherungsverträge wird das bislang mögliche „ewige Widerrufsrecht“ eingeschränkt; zudem gibt es weitere Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz.

Geändert wird auch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Unternehmer müssen demnach Verbraucher künftig deutlicher über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über Haltbarkeitsgarantien informieren. Hinzu kommen neue Informationspflichten etwa zur Reparierbarkeit und zu verfügbaren Software-Updates bei Waren mit digitalen Elementen. Bei Finanzdienstleistungsverträgen wird der Katalog der Informationspflichten neu strukturiert und unter anderem durch Vorgaben zu „angemessenen Erläuterungen“ ergänzt. Darüber hinaus wird im Bürgerlichen Gesetzbuch ein Anspruch auf die unentgeltliche Aushändigung der ersten Kopie der Behandlungsakte verankert. Diese Änderung geht laut Vorlage auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Oktober 2023 zurück.

Auf Antrag der Koalitionsfraktionen hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 17. Dezember noch diverse Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen. So wurden in das im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch weitere Vorgaben zur Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche aufgenommen, die den Abschluss eines Fernabsatzvertrages über Finanzdienstleistungen betreffen. Ein Verbraucher soll demnach „nicht manipuliert oder anderweitig in seiner Fähigkeit, eine freie und informierte Entscheidung zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert“ werden. Laut Begründung soll damit gegen sogenannte „Dark Patterns“ vorgegangen werden. Angepasst wurde zudem der Wortlaut der im Entwurf vorgesehenen Regelungen zur Einsichtnahme in die Behandlungsakte. (scr/hau/19.12.2025)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Omid Nouripour

Omid Nouripour

© Omid Nouripour/Stefan Kaminski

Nouripour, Omid

Bundestagsvizepräsident

()
Nadine Heselhaus

Nadine Heselhaus

© Photothek Media Lab

Heselhaus, Nadine

SPD

()
Ulrich von Zons

Ulrich von Zons

© Ulrich von Zons/ Karin Lux

Zons, Ulrich von

AfD

()
Sebastian Steineke

Sebastian Steineke

© Sebastian Steineke/ Tobias Koch

Steineke, Sebastian

CDU/CSU

()
Dr. Till Steffen

Dr. Till Steffen

© Dr. Till Steffen/ Stefan Kaminski

Steffen, Dr. Till

Bündnis 90/Die Grünen

()
Omid Nouripour

Omid Nouripour

© Omid Nouripour/Stefan Kaminski

Nouripour, Omid

Bundestagsvizepräsident

()
Mareike Hermeier

Mareike Hermeier

© Mareike Hermeier/ Jennifer Kölker

Hermeier, Mareike

Die Linke

()
Carmen Wegge

Carmen Wegge

© Carmen Wegge/ Photothek Media Lab

Wegge, Carmen

SPD

()
Stefan Möller

Stefan Möller

© AfD Thüringen/ Martin Schieck

Möller, Stefan

AfD

()
Dr. Konrad Körner

Dr. Konrad Körner

© Dr. Konrad Körner/ Julia Durmann

Körner, Dr. Konrad

CDU/CSU

()
Dr. David Sebastian Preisendanz

Dr. David Sebastian Preisendanz

© Dr. David Sebastian Preisendanz/ Andrea Ruf

Preisendanz, Dr. David

CDU/CSU

()
Omid Nouripour

Omid Nouripour

© Omid Nouripour/Stefan Kaminski

Nouripour, Omid

Bundestagsvizepräsident

()

Dokumente

  • 21/1855 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
    PDF | 586 KB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1856 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
    PDF | 802 KB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2463 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts - Drucksache 21/1856 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 164 KB — Status: 29.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2464 - Unterrichtung: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - Drucksache 21/1855 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 160 KB — Status: 29.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2669 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 2. bis 29. Oktober 2025)
    PDF | 198 KB — Status: 06.11.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/3327 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1855, 21/2464, 21/2669 Nr. 21 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
    PDF | 732 KB — Status: 17.12.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/3345 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1856, 21/2463, 21/2669 Nr. 20 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
    PDF | 1 MB — Status: 17.12.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/3347 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 21/1856, 21/2463, 21/2669 Nr. 20, 21/3345 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
    PDF | 641 KB — Status: 17.12.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • 12:21:06: gibt Ergebnis der namentlichen Abstimmung zu TOP 30 bekannt


Gesetzentwurf 21/1855, 21/2464 (Beschlussempfehlung 21/3327 Buchstabe a: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen
Beschlussempfehlung 21/3327 Buchstabe b (Entschließung annehmen) angenommen
Änderungsantrag 21/3347 abgelehnt

namentliche Abstimmung zu Gesetzentwurf 21/1856, 21/2463 (Beschlussempfehlung 21/3345: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen)
12:25:35: Beginn der Abstimmung
12:48:01: Ende der Abstimmung
Gesamt: 550 Ja: 308 Nein: 242 Enthaltungen: 0
Gesetzentwurf 21/1856, 21/2463 angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

  1. Startseite
  2. Dokumente
  3. Texte (2021-2026)
  4. 2025
zurück zu: Texte (2021-2026) ()
  • Instagram-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • Bundestagspräsidentin (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • LinkedIn
  • Mastodon-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • hib-Nachrichten (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • WhatsApp
  • YouTube
  • Hilfe
  • Kontakt
  • Inhaltsübersicht
  • Instagram-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • Bundestagspräsidentin (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • LinkedIn
  • Mastodon-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • hib-Nachrichten (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • WhatsApp
  • YouTube
  • Barrierefreiheit
  • Datenschutz
  • Impressum

© Deutscher Bundestag

Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw51-de-wettbewerb-1129244

Stand: 14.01.2026