18.12.2025 Sport und Ehrenamt — Ausschuss — hib 719/2025

Antidoping-Berichte der nationalen Sportfachverbände

Berlin: (hib/HAU) Von den durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) und die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) 63 geprüften bundesgeförderten Sportfachverbänden, darunter fünf Verbänden „mit besonderen Aufgaben“, haben 60 Verbände die Fördervoraussetzungen „Antidoping“ beziehungsweise die Antidopingklauseln der Zuwendungsbescheide „vollumfänglich erfüllt“. Das geht aus den von BVA und NADA vorgelegten „Antidoping-Berichten der nationalen Sportfachverbände 2025“ hervor, die am Mittwoch im Sportausschuss diskutiert wurden.

Das BVA habe überwiegend Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellen können, sagte Albert Steinkrüger, Referatsleiter Zuwendungsmanagement im Bereich der Sportförderung des BVA. Lediglich einen Verband habe man nicht prüfen können, so Steinkrüger. Beim Deutschen Verband für Modernen Fünfkampf (DVMF) habe es „schwere Verwerfungen“ gegeben. Daher werde die Prüfung im kommenden Jahr nachgeholt. Bei den drei mit Vorbehalt ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Deutscher Tennis Bund, Deutscher Lacrosse Verband und Deutsche Eislauf-Union) habe man inzwischen den Vorbehalt auflösen können, „weil alle Nachweise erbracht worden sind“, sagte Steinkrüger.

Der Antidoping-Bericht sei nicht nur eine Bestandsaufnahme, „sondern eine wichtige Grundlage für die Förderentscheidung im Interesse eines fairen und glaubwürdigen Sports“, sagte Annette Beaumart, Abteilungsleiterin Zuwendungsmanagement und Bildungsfinanzierung im BVA. Nur wenn die geforderten strukturellen Maßnahmen im Bereich Antidoping, bei der Implementierung des geltenden Antidoping-Codes, bei Antidoping-Klauseln in Arbeitsverträgen für Trainer und sonstiges Personal aber auch für Schulungen der Verbandsärzte und Mitteilungspflichten bei Antidoping-Verstößen umgesetzt seien, erhielten die Verbände staatliche Zuwendungen. „Unsere Rolle besteht in der Prüfung der Fördervoraussetzungen, aber vor allem in der Beratung der Verbände, des Bundesinnenministeriums und des Kanzleramtes“, sagte Beaumart.

Die BVA-Vertreterin räumte ein, dass es nicht auszuschließen sei, dass es dennoch Athleten und Betreuer gibt, „die des Dopings überführt werden“. Es sei aber sichergestellt, dass die notwendigen Verfahren in den Verbänden „effizient durchgeführt werden“.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Bettina Gayk machte deutlich, dass die weltweite Veröffentlichung von Doping-Sündern im Internet durch deutsche nicht-öffentliche Stellen nicht zulässig sei. „Die Veröffentlichung des vollständigen Namens der Athletinnen oder Athleten, gegen die eine rechtskräftige Sanktion verhängt wurde, ist mit dem deutschem und europäischen Datenschutzrecht nicht vereinbar“, sagte Gayk. Mit der Unterwerfung unter das deutsche Dopingkontrollsystem sei auch keine Einwilligung im Sinne von Artikel 4 Nr. 11 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gegeben. Es fehle an dem für eine Einwilligung „konstitutiven Merkmal der Freiwilligkeit“. Die NADA habe ihrem Anliegen Rechnung getragen und nehme seit Anfang 2022 keine Online-Veröffentlichungen von Sanktionsentscheidungen mehr vor, sagte Gayk.

Die NADA informiere die Sportfachverbände über Sanktionsentscheidungen nach abgeschlossenen Dopingverfahren, erläuterte der NADA-Vorstandsvorsitzende Lars Mortsiefer. Sperren würden dann in deren Zuständigkeit ungesetzt. Für eine systematische Veröffentlichung im Internet fehle derzeit die Rechtsgrundlage, so Mortsiefer. Es sei zu begrüßen, dass sich aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dieser Frage beschäftige „und im Endeffekt für eine rechtskonforme Veröffentlichung von Sanktionsentscheidungen klare Leitlinien vorgibt“.

Der NADA-Vorstandsvorsitzende ging auch auf die sogenannten „vertieften Prüfungen“ ein. Derzeit würden sieben bis acht Verbände vertieft geprüft. „In Zukunft werden das noch mehr sein“, kündigte er an. Auf Nachfrage konkretisierte er den Ablauf solcher vertieften Prüfungen. Dabei würden beispielsweise nicht mehr nur Muster-Schiedsvereinbarungen der Verbände angeschaut, „sondern die konkrete Schiedsvereinbarung mit der Athletin oder dem Athleten“. Auch gehe es dann nicht nur um eine abstrakte Mitteilung, dass man die Satzung angepasst habe. Vielmehr müsse die entsprechende Satzung auch vorgelegt werden, sagte Mortsiefer.