Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Drucksachen 21/537, 21/1373 und 21/1634)
Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Drucksachen 21/537, 21/1373 und 21/1634)
Der Bundestag hat am Mittwoch, 8. Oktober 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ (21/537, 21/1373, 21/1628 Nr. 26) verabschiedet, mit dem die 2024 eingeführte Möglichkeit der sogenannten „Turboeinbürgerung“ nach einer Aufenthaltszeit von drei Jahren in Deutschland wieder gestrichen werden soll. Für den Regierungsentwurf in einer vom Innenausschuss geänderten Fassung (21/1634) votierten in namentlicher Abstimmung 450 Abgeordnete, 134 Parlamentarier stimmten gegen die Vorlage. Es gab zwei Enthaltungen.
Keine Mehrheit fand hingegen ein Antrag der Linksfraktion mit dem Titel „Einbürgerungen unabhängig vom Einkommen ermöglichen“ (21/587). Die Vorlage wurde auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Innenausschusses (21/1634) gegen das Votum der Antragsteller und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zurückgewiesen.
Für die Einbürgerung soll künftig generell eine Voraufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren zugrunde gelegt werden. Mit der Streichung der Möglichkeit der „Turboeinbürgerung“ soll der „grundlegenden Bedeutung der im Inland zurückgelegten Voraufenthaltszeit als integrativer Einbürgerungsvoraussetzung Nachdruck verliehen“ werden, wie die Bundesregierung in der Vorlage ausführt.
Danach wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 unter anderem die für eine Anspruchseinbürgerung erforderliche Voraufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre herabgesetzt. Zugleich wurde den Angaben zufolge die Möglichkeit zu einer weitergehenden Voraufenthaltszeitverkürzung auf bis zu drei Jahre statt zuvor bis zu sechs Jahre bei Nachweis besonderer Integrationsleistungen geschaffen, wenn Kenntnisse der deutschen Sprache der Stufe C 1 GER bestehen und der Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist.
Eine hinreichend lange Voraufenthaltszeit im Inland sei jedoch eine „wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung, durch die eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland sichergestellt werden soll“, heißt es in der Vorlage weiter. Dem werde die „Turboeinbürgerung“ nicht gerecht.
Der Innenausschuss hatte zuvor mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der AfD einen Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD zu dem Regierungsentwurf angenommen. Die damit vorgenommenen Ergänzungen beinhalten unter anderem eine Änderung des Durchführungsgesetzes zum europäischen Einreise-/Ausreisesystem (EES), das am 12. Oktober 2025 in Betrieb gehen soll.
Im EES werden laut Vorlage der Zeitpunkt und der Ort der Einreise von Drittstaatsangehörigen sowie zu deren Identifikation alphanumerische und biometrische Daten hinterlegt. Mit der Änderung des EES-Durchführungsgesetzes soll den mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden Zugriff auf die Daten von EES gewährt werden.
Die Fraktion Die Linke dringt darauf, Einbürgerungen grundsätzlich unabhängig vom Einkommen der Betroffenen zu ermöglichen. In ihrem Antrag forderte die Fraktion die Bundesregierung auf, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Zugleich sollte die Bundesregierung laut Antrag die Bundesländer bei der Gewährleistung zügiger Einbürgerungsverfahren unterstützen.
Der Vorlage zufolge wurde mit dem Ende Juni 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts eine Regelung gestrichen, wonach eine Einbürgerung auch dann erfolgen kann, wenn Betroffene den Bezug sozialer Leistungen „nicht zu vertreten“ haben. Diese Ausnahmeregelung gelte seit der Gesetzesänderung nur noch für die sogenannte „Gastarbeitergeneration“ und „DDR-Vertragsarbeitende“ sowie für in Vollzeit erwerbstätige Menschen, die ergänzende Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen.
„Nicht erfasst werden damit zum Beispiel behinderte oder dauerhaft kranke Menschen, Pflegende, Menschen in der Altersgrundsicherung, wenn sie nicht als Gast- oder Vertragsarbeitende eingereist sind, sowie Eltern und Alleinerziehende, die wegen der Betreuung minderjähriger Kinder nicht in Vollzeit arbeiten (können oder wollen), und Auszubildende oder Studierende, wenn sie zum Beispiel wegen eines minderjährigen Kindes Sozialleistungen beziehen“, so die Fraktion. Das sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und den Diskriminierungsverboten des Grundgesetzes unvereinbar. (sto/hau/08.10.2025)