Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes
vom 12. Mai 2022
Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2022 nachfolgende Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes beschlossen:
1. Allgemeine Form und Frist von Anzeigen
(1) 1Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen (§ 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes). 2Dabei soll das dafür vorgesehene Anzeigeformular verwendet werden.
(2) 1Alle Änderungen und Ergänzungen während der Wahlperiode sind der Präsidentin oder dem Präsidenten innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eintritt schriftlich oder in Textform mitzuteilen (§ 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes). 2Im Fall einer Wiederwahl eines Mitgliedes des Bundestages gilt diese Pflicht ohne Unterbrechung der Anzeigefrist durch den Wahlperiodenwechsel in der neuen Wahlperiode fort.
2. Vor der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte Tätigkeiten (§ 45 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes)
(1) Die Anzeigepflicht für Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Bundestag gemäß § 45 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes beschränkt sich auf Tätigkeiten, die in den letzten 24 Monaten ausgeübt wurden, in denen keine Mitgliedschaft im Bundestag bestand.
(2) 1Bei der Anzeige der vor der Mitgliedschaft zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes sind bei unselbstständigen Tätigkeiten Angaben über den Arbeitgeber (Name und Sitz) sowie über die Art der Tätigkeit zu machen, bei selbstständigen Tätigkeiten als Gewerbetreibende sind die Art des Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma, bei freien Berufen und sonstigen selbstständigen Berufen die genaue Bezeichnung des Berufs sowie Ort oder Sitz der Berufsausübung mitzuteilen. 2Das Bestehen eines Rückkehrrechts nach Beendigung des Mandats oder eines Kündigungsschutzes gemäß § 2 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes ist ebenfalls anzugeben. 3Wurden von mehreren in den letzten 24 Monaten vor der Mitgliedschaft im Bundestag gleichzeitig ausgeübten Berufstätigkeiten einzelne Tätigkeiten beendet, während andere noch länger ausgeübt wurden, so sind nur letztere als zuletzt ausgeübt im Sinne des Satzes 1 anzuzeigen.
(3) Bei der Anzeige vor der Mitgliedschaft ausgeübter Tätigkeiten als Mitglied bestimmter Gremien gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Unternehmens beziehungsweise der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts mitzuteilen.
3. Während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte entgeltliche Tätigkeiten (§ 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes)
(1) Bei der Anzeige während der Mitgliedschaft ausgeübter entgeltlicher Tätigkeiten gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes sind bei unselbstständigen Tätigkeiten Angaben über die Art der Tätigkeit sowie über den Arbeitgeber (Name und Sitz) zu machen.
(2) 1Bei selbstständigen Tätigkeiten sind Art und Ort der Tätigkeit mitzuteilen. 2Das sind bei selbstständiger Tätigkeit als Gewerbetreibende die Art des Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma, bei freien Berufen und sonstigen selbstständigen Berufen die genaue Bezeichnung des Berufs sowie Ort oder Sitz der Berufsausübung. 3Soweit bei selbstständigen Tätigkeiten die jeweiligen Brutto-Einkünfte aus einer oder mehreren Vertragsbeziehungen mit einem Vertragspartner zumindest einen der in § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes genannten Schwellenwerte übersteigen, sind außerdem Name und Sitz dieses Vertragspartners mitzuteilen. 4Bei Vortragstätigkeiten gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes ist außerdem die Veranstaltung, auf der der Vortrag gehalten wurde, anzugeben, ferner Name und Sitz des Veranstalters, soweit er nicht mit dem Vertragspartner identisch ist.
(3) 1Wirkt ein Mitglied des Bundestages als gewinnberechtigte Gesellschafterin oder gewinnberechtigter Gesellschafter (beispielsweise als Sozietätsanwältin oder als geschäftsführender Gesellschafter) persönlich an der Erfüllung von der Gesellschaft mit Dritten geschlossenen Verträgen mit, ist diese Tätigkeit als entgeltliche Tätigkeit nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes unter Angabe der Art der Tätigkeit und des Namens und Sitzes der Gesellschaft anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes bleibt hiervon unberührt. 3Übersteigen die Brutto-Einkünfte, welche der Gesellschaft von dem jeweiligen Vertragspartner zufließen, zumindest einen der in § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes genannten Schwellenwerte, sind außerdem Name und Sitz des jeweiligen Vertragspartners der Gesellschaft mitzuteilen.
(4) 1Die dreimonatige Frist gemäß § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes zur Anzeige entgeltlicher Tätigkeiten gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes beginnt mit Aufnahme der Tätigkeit. 2Sind einzelne Vertragspartner anzuzeigen, beginnt die Frist spätestens am Tag des Zuflusses der Brutto-Einkünfte von dem jeweiligen Vertragspartner.
(5) Für den Umfang der Pflicht zur Anzeige von Einkünften aus entgeltlichen Tätigkeiten gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes gilt Nummer 8 dieser Ausführungsbestimmungen.
4. Während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte Tätigkeiten als Mitglied bestimmter Gremien (§ 45 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Abgeordnetengesetzes)
(1) Bei der Anzeige während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübter Tätigkeiten als Mitglied bestimmter Gremien gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Abgeordnetengesetzes sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Unternehmens, der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder der Organisation mitzuteilen.
(2) 1Die Pflicht zur Anzeige besteht unabhängig davon, ob mit der Tätigkeit Einkünfte verbunden sind. 2Ist dies der Fall, gilt für den Umfang der Pflicht zur Anzeige von Einkünften aus der Tätigkeit Nummer 8 dieser Ausführungsbestimmungen. 3Ist dies nicht der Fall oder haben die Einkünfte lediglich den Charakter einer Aufwandsentschädigung, die deutlich unter der für derartige Tätigkeiten üblichen Vergütung liegt sowie einen Betrag von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet, kann die Tätigkeit auf Wunsch des Mitglieds des Bundestages mit dem Zusatz „ehrenamtlich“ veröffentlicht werden. 4Bei Tätigkeiten als Mitglied der in § 45 Absatz 2 Nummer 2 des Abgeordnetengesetzes genannten Gremien von Unternehmen setzt die Kennzeichnung als „ehrenamtlich“ außerdem voraus, dass das Unternehmen fremdnützig ist, es sich also nicht um eine reine Erwerbsgesellschaft handelt.
(3) Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes beginnt für gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtige Tätigkeiten mit der Aufnahme der Tätigkeit.
5. Funktionen in Parteien
Tätigkeiten und Funktionen in Parteien unterliegen keiner der Anzeigepflichten des § 45 des Abgeordnetengesetzes, wenn mit ihnen keine Einkünfte verbunden sind oder diese lediglich den Charakter einer Aufwandsentschädigung im Wert von höchstens 3 000 Euro in einem Kalenderjahr haben.
6. Angaben zu Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile (§ 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes)
(1) Bei der Anzeige von Vereinbarungen über die Übertragung einer bestimmten Tätigkeit beziehungsweise über die Zuwendung eines Vermögensvorteils gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes ist der wesentliche Inhalt der Vereinbarungen mitzuteilen.
(2) Zu dem wesentlichen Inhalt der Vereinbarung gehört mindestens das Datum der Vereinbarung, der Name und Sitz des Vertragspartners sowie die Angabe, zu welchem Zeitpunkt (während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag), welche Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen.
(3) Für den Umfang der Pflicht zur Anzeige von Einkünften bei Vereinbarungen gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes gilt Nummer 8 dieser Ausführungsbestimmungen.
7. Zeugnisverweigerungsrechte und Verschwiegenheitspflichten (§ 45 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes)
(1) 1Die Anzeige eines Mitgliedes des Bundestages, das ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht beziehungsweise eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht geltend machen kann, muss nicht die gemäß Nummer 3 dieser Ausführungsbestimmungen erforderlichen Angaben über Name und Sitz des Vertragspartners enthalten. 2Stattdessen genügt die Angabe einer Branchenbezeichnung. 3Die Branchenbezeichnung hat den Schwerpunkt der Tätigkeit des Vertragspartners möglichst präzise zu beschreiben; als Orientierung dient die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes1). 4Soweit es sich bei der Tätigkeit für Dritte um eine Angelegenheit aus deren Privatbereich handelt, ist anstelle einer Branchenbezeichnung des Vertragspartners dieser Umstand anzuzeigen.
(2) 1Die Pflicht zur Angabe der Branche gilt nicht, wenn das Mitglied des Bundestages erklärt, dass die Branchenbezeichnung den Vertragspartner identifizieren würde. 2In diesem Fall genügt die vollständig anonymisierte Angabe des Vertragspartners. 3Der jeweilige Vertragspartner ist stets, auch bei wiederholten Anzeigen über mehrere Wahlperioden hinweg, mit der gleichen jeweiligen Kennung zu bezeichnen (beispielsweise „Kunde 1“ oder „Mandant 5“).
(3) Kann ein Mitglied des Bundestages eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht geltend machen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen oder nach zwischenzeitlichem Ausscheiden erneuten Aufstellung als Kandidatin oder Kandidat für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausführungsbestimmungen bereits bestand, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
8. Einkünfte aus anzeigepflichtigen Tätigkeiten und Verträgen während der Mitgliedschaft im Bundestag (§ 45 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes)
(1) 1Soweit die jeweiligen Einkünfte bei einer gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtigen Tätigkeit oder Vereinbarung zumindest einen der in § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes genannten Schwellenwerte übersteigen, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte betragsgenau anzuzeigen. 2Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Einkünfte aus einmaligen, unregelmäßigen oder ganzjährigen Tätigkeiten handelt. 3Der Jahresschwellenwert des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes gilt auch für Kalenderjahre, in die ein Wahlperiodenwechsel fällt.
(2) Bei unselbstständigen Tätigkeiten sind die für die Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge gemäß § 45 Absatz 3 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes anzuzeigen.
(3) 1Bei selbstständigen Tätigkeiten ist statt der Bruttobeträge der Gewinn vor Steuern anzuzeigen, da die Einkünfte aus Umsatzerlösen im Sinne des § 45 Absatz 3 Satz 5 des Abgeordnetengesetzes bestehen. 2Der Begriff der Umsatzerlöse ist wirtschaftlich zu verstehen und umfasst die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung und Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen, die am Ende eines Geschäftsjahres in eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder in eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung einfließen. 3Das so ermittelte positive Ergebnis nach Abzug der Kosten bildet den anzuzeigenden Gewinn vor Steuern.
(4) Gewinnberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, für deren Tätigkeit eine Anzeigepflicht gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes besteht, haben als Einkünfte im Sinne des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes die ausgekehrten Anteile am Gesellschaftsgewinn anzuzeigen.
(5) 1Lässt sich der anzuzeigende Gewinn nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand betragsgenau für einzelne anzeigepflichtige Vertragspartner angeben, hat das betroffene Mitglied des Bundstages dies schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erklären und für die einzelnen anzeigepflichtigen Vertragspartner statt des jeweiligen Gewinns die jeweiligen Bruttobeträge anzuzeigen. 2Auf Wunsch des betroffenen Mitglieds des Bundestages kann zusätzlich der Gesamtgewinn vor Steuern angezeigt und veröffentlicht werden.
(6) 1Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes beginnt für anzeigepflichtige Brutto-Einkünfte spätestens am Tag des Zuflusses der Einkünfte. 2Ist statt der Bruttobeträge der Gewinn vor Steuern anzuzeigen, beginnt die Frist zur Anzeige am Tag der Feststellung des Jahresabschlusses beziehungsweise der Fertigstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
(7) 1Erhält ein Mitglied des Bundestages als Gegenleistung für eine gemäß § 45 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtige Tätigkeit Optionen auf Einräumung von Gesellschaftsanteilen oder vergleichbare Finanzinstrumente, sind diese als Einkünfte im Sinne des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes anzuzeigen. 2Vergleichbare Finanzinstrumente im Sinne des Satzes 1 sind solche, die wie Optionsscheine an die Steigerung eines künftigen Unternehmenswertes anknüpfen, aber zum Zeitpunkt der Zuwendung noch keinen quantifizierbaren Vermögenswert haben. 3Soweit der Wert der zugewendeten Optionen oder vergleichbaren Finanzinstrumente nicht bezifferbar ist, ist die eingeräumte Rechtsposition zu beschreiben.
9. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes)
(1) 1Eine Beteiligung im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes ist jede Inhaberschaft von verbrieften oder unverbrieften Verwaltungs- oder Vermögensrechten an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. 2Vermögensrechte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die über eine Beteiligung entweder an dem Gewinn oder dem Verlust der Gesellschaft oder an beidem ein über das allgemeine Gläubigerinteresse hinausgehendes Interesse an dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft vermitteln.
(2) Ein Anteil von mehr als 5 vom Hundert im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes liegt vor, wenn zumindest der Kapital-, der Stimmrechts- oder der Gewinnanteil des betroffenen Mitglieds des Bundestages mehr als 5 vom Hundert beträgt.
(3) 1Die Anzeigepflicht nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes besteht auch, wenn ein Mitglied des Bundestages eine Beteiligung treuhänderisch für Dritte hält. 2Auf Wunsch des Mitglieds des Bundestages kann die Beteiligung in diesem Fall mit dem Zusatz „treuhänderisch gehalten für“ sowie dem Namen des Treugebers veröffentlicht werden.
(4) 1Werden Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften für ein Mitglied des Bundestages durch einen Treuhänder gehalten und bestünde bei unmittelbarer Beteiligung des Mitglieds des Bundestages eine Pflicht zur Anzeige nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes, so erstreckt sich die Pflicht zur Anzeige auch auf die treuhänderisch durch Dritte gehaltenen Beteiligungen, wenn die sich aus den Beteiligungen ergebenden Gewinnanteile aufgrund des Treuhandvertrages weiterhin mittelbar dem betroffenen Mitglied zufließen oder das Mitglied aufgrund des Treuhandvertrages weiterhin mittelbar auf Entscheidungsprozesse der Gesellschaften einwirken kann. 2Auf Wunsch des Mitglieds und mit Einverständnis des Treuhänders können solche mittelbaren Beteiligungen mit dem Zusatz „treuhänderisch gehalten durch“ sowie dem Namen des Treuhänders veröffentlicht werden.
(5) 1Als Beteiligungen der Beteiligungsgesellschaft sind nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes die direkt von der Beteiligungsgesellschaft gehaltenen Beteiligungen im Sinne der Absätze 1 und 2 dieser Ausführungsbestimmungen anzuzeigen. 2Dies umfasst neben Beteiligungen, von denen das an der Beteiligungsgesellschaft beteiligte Mitglied des Bundestages aufgrund von Informationsansprüchen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft Kenntnis hat oder haben müsste, auch Beteiligungen der Beteiligungsgesellschaft, die aufgrund gesetzlicher Veröffentlichungspflichten in einem öffentlichen Register eingetragen sind.
(6) Für Anteile an eingetragenen Genossenschaften gelten § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes sowie die vorherigen Absätze dieser Ausführungsbestimmung entsprechend.
(7) 1Beteiligungen an Personengesellschaften, deren Tätigkeit ausschließlich die Vermietung und Verpachtung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung betrifft, sind gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes nicht anzeigepflichtig. 2Keine private Vermögensverwaltung im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes liegt vor, wenn der mit der Vermietung und Verpachtung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand aufgrund des Umfangs, der Komplexität oder der Anzahl der Vorgänge im Einzelfall insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittelt.
10. Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften (§ 45 Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes)
(1) Für Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes gelten die Schwellenwerte des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend.
(2) 1Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes beginnt für anzeigepflichtige Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften an dem Tag, an dem das Mitglied des Bundestages alleine über die entsprechenden Gewinnanteile verfügen kann. 2Das ist spätestens der Zeitpunkt der Auszahlung oder der Entnahme des Gewinnanteils. 3Entsteht die alleinige Verfügungsmacht bereits zu einem früheren Zeitpunkt (beispielsweise weil ein Mitglied des Bundestages alleinigen Zugriff auf das Kapitalkonto hat und sich die dort gutgeschriebenen Beträge ohne weiteres auszahlen kann), beginnt die Anzeigefrist bereits zu diesem Zeitpunkt.
(3) Hat ein Mitglied des Bundestages als gewinnberechtigte Gesellschafterin oder als gewinnberechtigter Gesellschafter seinen Gewinnanteil durch eine (nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtige) Tätigkeit für die Gesellschaft mit erwirtschaftet, wird bei der Veröffentlichung der Angaben auf den Internetseiten des Bundestages bezüglich der anzeigepflichtigen Einkünfte aus der Beteiligung an dieser Gesellschaft auf die bereits als Einkünfte aus entgeltlichen Nebentätigkeiten veröffentlichten Beträge verwiesen.
11. Übergangsregelung für Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften (§ 52a des Abgeordnetengesetzes)
(1) Beteiligungen mit einem Stimmrechtsanteil von bis zu 25 Prozent, die am 19. Oktober 2021 bereits gehalten wurden, sind erst ab dem 19. Oktober 2022 anzeigepflichtig.
(2) 1Beteiligungen mit einem Stimmrechtsanteil von mehr als 25 Prozent, die am 19. Oktober 2021 bereits gehalten wurden, sind ohne Übergangsfrist weiterhin im bisherigen Umfang anzeigepflichtig. 2Einkünfte aus diesen Beteiligungen gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes und im Falle von Beteiligungen an Beteiligungsgesellschaften etwaige Beteiligungen dieser Beteiligungsgesellschaften gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 6 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes sind erst ab dem 19. Oktober 2022 anzeigepflichtig.
(3) Beteiligungen, die erst nach dem 19. Oktober 2021 erworben wurden, sind ohne Übergangsfrist im Umfang des § 45 Absatz 2 Nummer 6, Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtig.
12. Verwaltung eigenen Vermögens
(1) Die Verwaltung eigenen Vermögens (beispielsweise durch Vermietung und Verpachtung) ist grundsätzlich keine Berufstätigkeit oder entgeltliche Tätigkeit im Sinne des § 45 des Abgeordnetengesetzes.
(2) 1Keine private Vermögensverwaltung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn der mit der Verwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand aufgrund des Umfangs, der Komplexität oder der Anzahl der Vorgänge im Einzelfall insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittelt. 2In diesem Fall liegt eine Berufstätigkeit und eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne des § 45 des Abgeordnetengesetzes vor.
(3) 1Die Installation und das Betreiben einer Photovoltaikanlage ist nur dann eine Berufstätigkeit und eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne des § 45 des Abgeordnetengesetzes, wenn der hiermit verbundene Aufwand aufgrund des Umfangs, der Komplexität oder der Anzahl der Vorgänge im Einzelfall insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt. 2Eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich die Installation und das Betreiben einer Photovoltaikanlage betrifft, ist nur dann gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtig, wenn der mit dem Betrieb verbundene Aufwand aufgrund des Umfangs, der Komplexität oder der Anzahl der Vorgänge im Einzelfall insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt. 3Das ist beispielsweise bei auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (zum Beispiel Garagen) installierten Anlagen in der Regel nicht der Fall.
13. Besondere Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (§ 46 des Abgeordnetengesetzes)
Die besondere Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 46 des Abgeordnetengesetzes gilt auch, wenn die Vertretung nicht durch das Mitglied des Bundestages persönlich, sondern durch eine angestellte Rechtsanwältin oder einen angestellten Rechtsanwalt wahrgenommen wird.
14. Geldwerte Zuwendungen (Spenden, § 48 des Abgeordnetengesetzes)
(1) 1Mehrere Spenden desselben Spenders sind nach § 48 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtig, wenn sie in der Summe in einem Kalenderjahr den Betrag von 1 000 Euro übersteigen. 2Gleiches gilt sinngemäß für geldwerte Zuwendungen im Sinne des § 48 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes. 3Der Schwellenwert des § 48 Absatz 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes gilt auch für Kalenderjahre, in die ein Wahlperiodenwechsel fällt.
(2) 1Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend für anzeigepflichtige Spenden beziehungsweise geldwerte Zuwendungen. 2Die Frist beginnt spätestens am Tag des Zuflusses. 3Bei der Übernahme von Reisekosten durch Dritte entspricht das grundsätzlich dem Tag des Reiseantritts.
(3) 1Eine Spende, die ein Mitglied des Bundestages als Parteispende entgegennimmt und gegen eine entsprechende Quittung an seine Partei weiterleitet, ist nicht anzeigepflichtig. 2Die Rechenschaftspflicht der Partei bleibt in diesem Fall unberührt.
(4) Soweit die Voraussetzungen des § 48 des Abgeordnetengesetzes erfüllt sind und dies keine verdeckte Honorierung einer im Zusammenhang mit der Mandatsausübung stehenden Vortragstätigkeit im Sinne des § 44a Absatz 2 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes darstellt, darf ein Mitglied des Bundestages geldwerte Zuwendungen auch anlässlich einer mandatsbezogenen Vortragstätigkeit (beispielsweise in Form einer Übernahme von angemessenen Kosten für notwendige Reisen, Übernachtungen und Verpflegung) entgegennehmen.
15. Gastgeschenke (§ 48 Absatz 6 und 7 des Abgeordnetengesetzes)
1Liegt der Antrag eines Mitgliedes des Bundestages vor, ein ausgehändigtes Gastgeschenk gegen Bezahlung des Wertes behalten zu wollen, stellt die Präsidentin oder der Präsident den Wert fest; maßgeblich ist im Regelfall der Verkehrswert. 2An die Bundeskasse zu entrichten ist der so ermittelte Gegenwert unter Abzug des Betrages von 200 Euro.
16. Offenlegungspflichten von Interessenverknüpfungen im Ausschuss (§ 49 des Abgeordnetengesetzes)
(1) 1Eine Interessenverknüpfung im Sinne des § 49 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes besteht, wenn der Gegenstand einer entgeltlichen Nebentätigkeit (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Abgeordnetengesetzes), einer Vereinbarung über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes) oder einer Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes) eines Ausschussmitglieds mit dem Beratungsgegenstand einer Ausschusssitzung in engem Zusammenhang steht. 2 Dies ist der Fall, wenn dem Ausschussmitglied aus dem Verlauf oder Ergebnis der Ausschussberatungen zu einem Beratungsgegenstand ein Vorteil oder Nachteil in Bezug auf die betreffende entgeltliche Nebentätigkeit, Vereinbarung über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile oder Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft im Sinne des Satzes 1 erwachsen könnte.
(2) Eine offenlegungspflichtige, konkrete gegenwärtige oder zukünftige Interessenverknüpfung im Sinne des § 49 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes besteht beispielsweise, wenn der Beratungsgegenstand eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter als Teil eines engen, klar definierten Personenkreises betrifft, zu dem die Berichterstatterin oder der Berichterstatter aufgrund einer entgeltlichen Nebentätigkeit, einer Vereinbarung über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile oder einer Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehört, oder wenn der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter aus dem Verlauf oder dem Ergebnis der Ausschussberatungen zu einem Beratungsgegenstand aller Wahrscheinlichkeit nach in absehbarer Zeit ein finanzieller Vor- oder Nachteil erwachsen könnte.
(3) 1Die Pflicht in § 49 des Abgeordnetengesetzes sieht eine Ad-hoc-Offenlegung im Ausschuss vor, um alle Ausschussmitglieder bei der Beratung eines konkreten Gegenstandes über bestehende Interessenverknüpfungen einzelner Ausschussmitglieder zu informieren. 2Die Offenlegung hat daher durch einfache Ausschussmitglieder mit der ersten Wortmeldung zum Beratungsgegenstand, durch Berichterstatterinnen und Berichterstatter bereits nach Aufsetzung auf die Tagesordnung und vor Eintritt in die Beratung des jeweiligen Gegenstandes zu erfolgen. 3Eine erneute Offenlegung bei erneutem Aufruf eines vertagten Beratungsgegenstandes muss nicht erfolgen, wenn die Interessenverknüpfung dann unverändert besteht. 2Eine einmalige, pauschale Übermittlung möglicher Interessenverknüpfungen an den Ausschussvorsitz ohne Bezugnahme auf einen konkreten, zur Beratung anstehenden Beratungsgegenstand genügt der Ad-hoc-Offenlegungspflicht nicht.
17. Aufbewahrungsfristen
(1) 1Die Unterlagen über Anzeigen gemäß den Verhaltensregeln, die ein Mitglied des Bundestages eingereicht hat, und über mögliche Prüf- und Sanktionsverfahren der Präsidentin oder des Präsidenten werden nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag dem Parlamentsarchiv nach den Regeln der Allgemeinen Dienstanweisung für die Bundestagsverwaltung zur Aussonderung und Archivierung dienstlicher Unterlagen angeboten. 2Als archivwürdig bewertete Unterlagen werden an das Parlamentsarchiv abgegeben, die sonstigen Unterlagen werden vernichtet, es sei denn, das ehemalige Mitglied hat um Überlassung der Unterlagen gebeten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen unterbleiben, wenn und solange gegen ein ehemaliges Mitglied des Bundestages ein Verfahren nach § 51 des Abgeordnetengesetzes eingeleitet ist.
18. Inkrafttreten
(1) Diese Ausführungsbestimmungen treten am Tag nach der Beschlussfassung durch den Ältestenrat in Kraft.
(2) Die Mitglieder des Bundestages haben nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen Gelegenheit, ihre zu Beginn der 20. Wahlperiode gemachten Angaben zu entgeltlichen Nebentätigkeiten und Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften sowie den hieraus zugeflossenen Einkünften (nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 und 6 in Verbindung mit § 45 Absatz 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes) innerhalb einer Frist von drei Monaten (vgl. § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes) entsprechend der Vorgaben dieser Ausführungsbestimmungen anzupassen
1) Statistisches Bundesamt, Klassifikation der Wirtschaftszweige, 2008: www.destatis.de/static/DE/dokumente/klassifikation-wz-2008-3100100089004.pdf.