Abschließende Beratungen ohne Aussprache
Ohne Aussprache stimmt der Bundestag am Donnerstag, 26. Februar 2026, über mehrere Vorlagen ab:
Haushaltsjahr 2023: Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben dem Antrag des Bundesfinanzministeriums zur Entlastung der Bundesregierung für das Haushaltsjahr 2023 (20/12195) stattgegeben. Mit der Mehrheit von CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen der AfD und Die Linke wurde der Antrag angenommen. Die Entscheidung über die Entlastung sollte laut Vorlage nach Eingang der Bemerkungen 2023 des Bundesrechnungshofs zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes herbeigeführt werden. Außerdem liegt der Ergänzungsband der „Bemerkungen 2024 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes“ als Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof (21/100) vor. Der Band enthält weitere Prüfungsergebnisse, die seit der Vorlage des Hauptbandes (20/14000, 21/1541 Nr. 22) im Dezember 2024 festgestellt wurden, wie es in der Vorbemerkung heißt. Die Bemerkungen wurden mit der Annahme des Antrags entsprechend zur Kenntnis genommen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (21/2595) zugrunde.
Haushaltsjahr 2024: Angenommen wurde auch die Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (21/2652) zum Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes mit dem Titel „Rechnung des Bundesrechnungshofes für das Haushaltsjahr 2024 – Einzelplan 20“ (21/470) ab. Der Haushaltsausschuss hatte empfohlen, dem Bundesrechnungshof für die vorgelegte Rechnung für das Haushaltsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
Außenwirtschaftsverordnung: Der Bundestag hat gegen die Aufhebung der 22. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (21/2879, 21/3137 Nr. 2) gestimmt. Eine entsprechende Beschlussempfehlung des Ausschuss für Wirtschaft und Energie (21/4320) wurde mit der Mehrheit von CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der AfD bei Stimmenthaltung der Grünen angenommen. Die Verordnung war am 31. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt I verkündet worden. Gemäß Paragraf 12 Absatz 4 Satz 3 Außenwirtschaftsgesetz hätte der Deutsche Bundestag innerhalb von vier Monaten nach der Verkündung die Aufhebung der Verordnung verlangen können. Die Verordnung ist den Angaben zufolge am 1. November 2025 in Kraft getreten und setzt europarechtliche und völkerrechtliche Vorgaben in nationales Recht um, indem sie die Ausfuhrliste für Rüstungsgüter aktualisiert. Außerdem werden Verstöße gegen die mit den jüngeren Sanktionspaketen der Europäischen Union beschlossenen Verbote im Hinblick auf Russland und Belarus, die nicht bereits im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes strafbewehrt sind, entsprechend den europarechtlichen Vorgaben als Ordnungswidrigkeit eingestuft und bußgeldbewehrt. Anpassungen gibt es auch bei den Bußgeldbewehrungen im Zusammenhang mit den Sanktionsregimen gegen Syrien, Iran und Nordkorea. Die Änderungen berücksichtigen neuer Rüstungsgüter im Wassenaar-Abkommen, die bereits Eingang in die am 6. März 2025 veröffentlichte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union gefunden haben. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen die Verbote zu erlassen.
Petitionen: Das Parlament hat 13 Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen, die beim Bundestag eingegangen waren und vom Petitionsausschuss beraten wurden angenommen. Es handelt sich dabei um die Sammelübersichten 158 bis 170 (21/3878, 21/3879, 21/3880, 21/3881, 21/3882, 21/3883, 21/3884, 21/3885, 21/3886, 21/3887, 21/3888, 21/3889, 21/3890).
Übernahme von Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen
Darunter befindet sich auch eine Petition mit der Forderung nach Übernahme von Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen und regelmäßigen Therapien. Der Petent schreibt in seiner Eingabe, aufgrund eines schweren Unfalls im August 2022, bei dem er sich den rechten Arm gebrochen habe, müsse er zu ambulanten Sprechstunden und Rehabilitationsmaßnahmen.
Da er jedoch weder Pflegegrad 3 noch einen Schwerbehindertenausweis habe, würden die Kosten für Taxifahrten von seiner Krankenkasse nicht übernommen, beklagt er.
„Voraussetzungen für Anwendung der Ausnahmeregelung liegen nicht vor“
Die in Sitzung des Petitionsausschusses am 28. Januar verabschiedete Beschlussempfehlung an den Bundestag sieht nun vor, das Petitionsverfahren abzuschließen, „weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann“. Die Krankenkasse könne nur in zwingenden medizinischen Fällen und nach vorheriger Antragstellung eine Genehmigung für die Kostenübernahme erteilen, heißt es in der Begründung zur Beschlussempfehlung. Diese besonderen Ausnahmen würden von der sogenannten Krankentransport-Richtlinie geregelt.
Da die entsprechenden Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelungen nicht vorlägen, bedauert der Ausschuss der Vorlage zufolge, „dem Petenten in dieser Angelegenheit nicht behilflich sein zu können“. (hau/irs/26.02.2026)