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  • Anhörung (Terrorismusbekämpfung)
Recht

Regelungen zur Terrorismus- und Kriminalitätsbekämpfung beschlossen

Der Bundestag hat am Freitag, 19. Dezember 2025, erstmals zwei Gesetzentwürfe zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Terrorismus- und Kriminalitätsbekämpfung in nationales Recht debattiert. Die Gesetzentwürfe der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017 / 541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit“ (21/3191) sowie „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023 / 1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023 / 1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union“ (21/3192) wurden nach halbstündiger Aussprache an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. 

Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Der erste Gesetzentwurf (21/3191) zielt darauf ab, die Definition terroristischer Straftaten zu präzisieren und neue Straftatbestände einzuführen. Insbesondere sollen das Reisen zu terroristischen Zecken unter Strafe gestellt und Vorschriften zur Terrorismusfinanzierung erweitert werden. 

Außerdem soll der Katalog terroristischer Straftaten um verschiedene Delikte wie gefährliche Körperverletzung und die Vorbereitung von Explosionsverbrechen ergänzt werden. Zudem werde die Versuchsstrafbarkeit für bestimmte Handlungen eingeführt. Des Weiteren soll der Grundstraftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit in Paragraf 99 Absatz 1 des Strafgesetzbuches verschärft werden. 

Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Mit dem neuen Stammgesetz (21/3192), das den Evidence-Mechanismus in die deutsche Rechtsordnung implementiert, wird laut Regierung auf die stark zunehmende Bedeutung digitaler Medien bei der Anbahnung und Ausführung krimineller Handlungen reagiert.

Das Gesetz schaffe einen einheitlichen Rechtsrahmen und sorge für eine praktikable und anwenderfreundliche Ausgestaltung der E-Evidence-spezifischen Vorschriften, heißt es. Ziel sei, „die Effizienz der Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Europäischen Union zu steigern“. (hau/19.12.2025)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Andrea Lindholz

Andrea Lindholz

© Andrea Lindholz/ Timo Raab

Lindholz, Andrea

Bundestagsvizepräsidentin

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Dr. Stefanie Hubig

Dr. Stefanie Hubig

© Peter Bajer

Hubig, Dr. Stefanie

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

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Rainer Galla

Rainer Galla

© Rainer Galla/AfD-Bundestagsfraktion

Galla, Rainer

AfD

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Susanne Hierl

Susanne Hierl

© Susanne Hierl/Christian Kaufmann

Hierl, Susanne

CDU/CSU

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Dr. Lena Gumnior

Dr. Lena Gumnior

© Lena Gumnior/ Stefan Kaminski

Gumnior, Dr. Lena

Bündnis 90/Die Grünen

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Jan Köstering

Jan Köstering

© Jan Köstering

Köstering, Jan

Die Linke

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Johannes Fechner

Johannes Fechner

© Photothek

Fechner, Dr. Johannes

SPD

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Knuth Meyer-Soltau

Knuth Meyer-Soltau

© Nikolaus Becker

Meyer-Soltau, Knuth

AfD

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Axel Müller

Axel Müller

© Axel Müller/ Tobias Koch

Müller, Axel

CDU/CSU

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Martin Plum

Martin Plum

© Martin Plum/Gebhard Bücker Fotografie

Plum, Dr. Martin

CDU/CSU

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Andrea Lindholz

Andrea Lindholz

© Andrea Lindholz/ Timo Raab

Lindholz, Andrea

Bundestagsvizepräsidentin

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Rainer Galla

Rainer Galla

© Rainer Galla/AfD-Bundestagsfraktion

Galla, Rainer

AfD

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Andrea Lindholz

Andrea Lindholz

© Andrea Lindholz/ Timo Raab

Lindholz, Andrea

Bundestagsvizepräsidentin

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Dokumente

  • 21/3191 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
    PDF | 495 KB — Status: 10.12.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/3192 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
    PDF | 757 KB — Status: 10.12.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Überweisung 21/3191, 21/3192 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

EU-weite Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren erörtert

Zeit: Montag, 12. Januar 2026, 15 bis 17 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.200

Um die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel (E-Evidence) in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union geht es in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/3192), zu dem im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Montag, 12. Januar 2026, eine öffentliche Anhörung stattfand. Mit dem Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie 2023/1544 umgesetzt und die EU-Verordnung  2023/1543 durchgeführt werden. Die Sachverständigen aus den Strafverfolgungsbehörden bestätigten die Notwendigkeit eines transnationalen Datenzugriffs zur Beweisbeschaffung, gerade in Kriminalitätsbereichen, während die Strafrechtler fehlende rechtsstaatliche Sicherungen bemängelten.

Mit der Umsetzung der Richtlinie beziehungsweise der Durchführung der Verordnung sollen laut Bundesregierung Regelungen geschaffen werden, die es ermöglichen, den Strafverfolgungsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten unter gewissen Voraussetzungen die Sicherung und Herausgabe von bestimmten personenbezogenen Daten grenzüberschreitend anzuordnen. „Die europäischen Regelungen reagieren insbesondere auf die stark zunehmende Bedeutung digitaler Medien bei der Anbahnung und Ausführung krimineller Handlungen“, heißt es im Entwurf.

Warnung vor schwachem Rechtsschutz

Aus Sicht von Prof. Dr. Kai Ambos von der Georg-August-Universität Göttingen, der für die SPD-Fraktion eingeladen wurde, wird mit dem Entwurf der Rechtsschutz abgeschwächt. So viel effizienter sich der EU-weite Datenzugriff  gegenüber traditioneller Rechtshilfe auch erweisen möge, so dürfe doch das Missbrauchspotenzial nicht unterschätzt werden, heißt es in seiner schriftlichen Stellungnahme. Deshalb bedürfe es wirksamer rechtsstaatlicher Sicherungen. Insoweit komme einer grundrechtssensiblen innerstaatlichen Umsetzung große Bedeutung zu.  Aus Verteidigungssicht seit die Verordnung ein weiterer Baustein der traditionell verfolgungslastigen EU-Kriminalpolitik

Leonora Holling von der Bundesrechtsanwaltskammer, die ebenfalls auf Vorschlag der SPD-Fraktion eingeladen wurde, kritisierte in ihrer Stellungnahme ebenfalls die Einschränkung der Rechtsbehelfe. Der Verzicht auf einen Rechtsbehelf zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Vollstreckungsbehörde könne zur Rechtsunsicherheit führen und gefährde fundamentale Unionsgrundrechte. Die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Zuständigkeitsregelungen seien aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer im Grundsatz zu begrüßen. Es gebe jedoch weitere Aspekte, die zu Rechtsunsicherheit in der Praxis führen könnten.

Sicherer Rechtsrahmen angemahnt

Für Kai Kempgens vom Deutschen Anwaltverein, der von der Fraktion Die Linke vorgeschlagen wurde, ist das E-Evidence-Paket für hiesige Ermittler ein mächtiges Werkzeug, um direkt auf Daten zuzugreifen, die in Händen privater Diensteanbieter in europäischen Mitgliedstaaten liegen. Auf der anderen Seite gehe die Bundesrepublik erhebliche EU-interne Verpflichtungen ein, wenn im Gegenzug anderen Mitgliedstaaten ein solcher direkter Abruf von Daten bei hiesigen Diensteanbietern gewährt und die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von Rechtsakten anderer innereuropäischer Jurisdiktionen erweitert werde. Beides habe für die  Betroffenen eine hohe Grundrechtsrelevanz und bedürfe eines sicheren und verlässlichen Rechtsrahmens. 

Der Vizepräsident des Bundeskriminalamtes, Sven Kurenbach, der für die CDU/CSU-Fraktion eingeladen wurde, begrüßte aus polizeilicher Sicht die Verfahrenserleichterungen zur Erlangung digitaler Beweismittel innerhalb der EU. In seiner Stellungnahme wies er gleichzeitig auf praktische Herausforderungen hin, welche die Umsetzung des E-Evidence-Pakets für die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland, insbesondere für die Polizeien des Bundes und der Länder, mit sich bringen dürften. Es bestehe die Sorge, dass Anfragen außerhalb von Strafverfahren nach Inkrafttreten der Verordnung  nicht mehr beantwortet werden. Dies würde insbesondere bei Gefährdungshinweisen im Bereich politisch motivierter Kriminalität eine erhebliche Einschränkung bedeuten. Kurenbach sprach von einer bis zu sechsstelligen Zahl von Anfragen in Strafverfahren pro Jahr bundesweit aufgrund der Verordnung, Tendenz steigend.

Zusätzlicher Aufwand für Staatsanwaltschaften

Aus Sicht von Sebastian Murer, Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft München, kann das E-Evidence-Paket zur nachhaltigen Bekämpfung von Straftaten beitragen. Umsetzung und Durchführung bedeuteten jedoch einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Staatsanwaltschaften, heißt es in Murers Stellungnahme. Dies betreffe nicht nur die Prüfung von eigenen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen, sondern auch die Prüfung von Ablehnungsgründen bei aus dem Ausland eingehenden Anordnungen und auch die Vollstreckung bei Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Diensteanbieter, insbesondere bei Bußgeldern. Diese Verfahren würden komplex und zeitaufwendig sein. Erhöht werden sollte deshalb die Unterstützung der Länder und damit auch der Staatsanwaltschaften. 

Laut Prof. Dr.  Arndt Sinn von der Universität Osnabrück, der wie Murer von der Unionsfraktion für die Anhörung vorgeschlagen wurde, bedeutet der Entwurf einen Paradigmenwechsel vom klassischen Rechtshilferecht hin zur Privatisierung der Rechtshilfe. Er sei grundsätzlich geeignet, die von der EU verfolgte Beschleunigung und Standardisierung der grenzüberschreitenden Beweiserhebung zu unterstützen, heißt es in Sinns Stellungnahme. Zugleich sei der Entwurf dort ausbaufähig, wo er Rechtsbehelfe limitiere und damit eine ohnehin schwache Kontrollarchitektur weiter ausdünne. Gerade im Kontext elektronischer Beweise, in dem Eingriffsintensität, Streubreite und Missbrauchsrisiken strukturell erhöht seien, sei ein schwacher Rechtsschutz nicht nur ein abstraktes Grundrechtsproblem, sondern ein Risiko für die Verwertbarkeit und für die Legitimität strafprozessualer Ergebnisse. 

„Entwurf ist hochproblematisch“

Auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingeladen wurde Dr. Anna Oehmichen von der Freien Universität Berlin, die den Entwurf ablehnte. Die Rechtsanwältin sagte, die Verkürzung des Rechtsschutzes sei weder mit Deutschlands  Protokollerklärung noch mit deutschem Verfassungsrecht und  europäischem Recht vereinbar. Sie stehe auch im Widerspruch zum erklärten Ziel der Verordnung, Grundrechte zu wahren und betroffenen Personen einen wirksamen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen. 

In dem „hochproblematischen“ Entwurf werde die Bedeutung der Grundrechte verkannt. Es sei mehr als fraglich, ob die Umsetzung überhaupt mit der umzusetzenden Verordnung vereinbar ist. Als Beispiel nannte sie, dass im Vollstreckungsstaat überhaupt kein Rechtsschutz mehr vorgesehen ist. 

Regelung über Stammgesetz

Der Entwurf sieht vor, den sogenannten E-Evidence-Mechanismus in einem eigenen Stammgesetz zu regeln, dem Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln (Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz). Das neue Stammgesetz gliedert sich laut Entwurf in vier Teile. Es schaffe einen einheitlichen Rechtsrahmen und sorge für eine praktikable und anwenderfreundliche Ausgestaltung der E-Evidence-spezifischen Vorschriften, heißt es darin. 

Ziel sei, so die Bundesregierung, die Effizienz der Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Europäischen Union zu steigern. Mit den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie würden die europäischen Vorgaben ins nationale Recht eingeführt, und  die Verordnung werde mit Durchführungsvorschriften in das bestehende deutsche Regelungsgerüst eingebettet. Das Gesetz hat der Bundesregierung zufolge auch Auswirkungen auf das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). 

Stellungnahme des Bundesrates

In seiner Stellungnahme zum Entwurf bezeichnet der Bundesrat (560/25) den unmittelbaren grenzüberschreitenden Zugriff der nationalen Strafverfolgungsbehörden auf digitale Spuren bei den sogenannten Diensteanbietern der EU mit den Instrumenten der E-Evidence-Regelungen als einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung der mit Hilfe des Internets begangenen Kriminalität. Gleichzeitig fordert die Länderkammer die Bundesregierung auf, „bei künftigen Gesetzesvorhaben und insbesondere Verhandlungen auf europäischer Ebene auch den Zugriff auf digitale Spuren nicht nur zur Verfolgung, sondern auch zur Verhütung von Straftaten zu regeln“. Dies sei auch im gegenwärtigen Konsultationsverfahren zur Vorratsdatenspeicherung zu berücksichtigen.

Der Gesetzentwurf war am 19. Dezember 2025 erstmals im Bundestag beraten worden. (mwo/12.01.2026)

Dokumente

  • 21/3192 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
    PDF | 757 KB — Status: 10.12.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 20. Sitzung - 12. Januar 2026, 15:00 Uhr - öffentliche Anhörung

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • 21(6)49a - Stellungnahme Kai Kempgens
  • 21(6)49b - Stellungnahme Leonora Holling
  • 21(6)49d - Stellungnahme Sebastian Murer
  • 21(6)49c - Stellungnahme Sven Kurenbach
  • 21(6)49e - Stellungnahme Prof. Dr. Arndt Sinn
  • 21(6)49f - Stellungnahme Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
  • Anmeldung zu öffentlichen Anhörungen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz
  • 21/3192 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
    PDF | 757 KB — Status: 10.12.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21(26)12-4 - Gutachtliche Stellungnahme des PBnEZ

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Pro und Contra zu Anpassungen im Terrorismusstrafrecht nach EU-Rügen

Zeit: Mittwoch, 14. Januar 2026, 14 bis 16 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600

Ein  Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit (21/3191) war Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Mittwoch, 14. Januar 2026. Mit dem Entwurf reagiert die Bundesregierung auf Rügen der Europäischen Union hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie. 

Deutschland sei im Bereich der Terrorismusbekämpfung gut aufgestellt, schreibt die Bundesregierung im Entwurf, die Europäische Union habe gleichwohl Defizite in der Umsetzung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung gerügt. Mit dem Entwurf würden die Rügen – sofern nachvollziehbar – unter Wahrung der deutschen Strafrechtssystematik ausgeräumt. Unter anderem soll die Definition terroristischer Straftaten präzisiert werden, und es sollen neue Straftatbestände eingeführt werden. Der Entwurf war bei den Sachverständigen umstritten.

Bundesanwalt: Dringendes Bedürfnis der Praxis

Simon Henrichs, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof, begrüßte, dass mit dem Entwurf Strafbarkeitslücken im Vorfeld terroristischer Straftaten geschlossen werden sollen. Er halte es für sachgerecht und geboten, dass die Richtlinie möglichst konkret und genau  in deutsches Recht umgesetzt wird. Der Entwurf entspreche diesem Anliegen umfassend. Die Anpassung der strafprozessualen Regelungen entspreche einem dringenden Bedürfnis der Praxis, betonte Henrichs in seiner schriftlichen Stellungnahme. 

Im Bereich des Terrorismus und der Spionage sei die Ermittlung von Straftaten ohne verdeckte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen nicht möglich. Henrichs zufolge führen die geplanten Gesetzesänderungen zu einem erhöhten Personalbedarf bei den Strafverfolgungsbehörden. Der Experte war auf Vorschlag der SPD-Fraktion zur Anhörung eingeladen worden.

„Strafrechtsänderungen weitgehend unausweichlich“

Für den Richter am Bundesgerichtshof Marcus Köhler, der ebenfalls für die SPD-Fraktion teilnahm, sind die Strafrechtsänderungen infolge der Richtlinie weitgehend unausweichlich, wolle man nicht einen Konflikt mit der Europäischen Kommission eingehen. Er halte den Gesetzentwurf für sinnvoll, auch was das Strafprozessrecht angeht, um terroristischen Bedrohungen möglichst frühzeitig zu begegnen. 

Es bestehe aber aus Gründen der Normenklarheit Anlass, punktuell Nachbesserungen zu erwägen, so Köhler in seiner Stellungnahme. Dies betreffe die Aufzählung der als terroristischen Straftaten einzuordnenden Delikte, die gesetzliche Normierung der vom Bundesgerichtshof entwickelten restriktiven Auslegung des subjektiven Tatbestandes sowie die Erfassung gefährlicher Werkzeuge.

Schließung von Strafbarkeitslücken begrüßt

Yasemin Tüz, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof, die für den Deutschen Richterbund sprach, wies in ihrer Stellungnahme ebenfalls auf die Schließung von drohenden Strafbarkeitslücken bei schwerwiegenden Straftaten hin. Dies rechtfertige eine Ausweitung der Strafbarkeit, führe aber, wie schon Henrichs dargelegt hatte, zu weitergehenden Belastungen in der Justiz, deren hinreichende Berücksichtigung zweifelhaft erscheine. 

Es sei ein Anstieg der Bedrohung durch nachrichtendienstliche Tätigkeit verschiedener Staaten zu beobachten, dem die Anhebung des Strafrahmens gerecht werde. Tüz war von der CDU/CSU-Fraktion für die Anhörung vorgeschlagen worden.

Experte: Terrorismusbekämpfungsrichtlinie schon jetzt uferlos

Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nahm Prof. Dr. Mark A. Zöller von der Ludwig-Maximilians-Universität München an der Anhörung teil. Schwachpunkt des für ihn durchaus nachvollziehbaren Gesetzentwurfs sei, dass er über die ohnehin schon uferlosen Vorgaben der Terrorismusbekämpfungsrichtlinie hinausgehe, sagte Zöller. In seiner Stellungnahme sieht er eine Verschärfung des Strafrechts im Vorfeld skeptisch. „Je weiter […] die Strafbarkeit in das Vorfeld der eigentlichen Tatbegehung verlagert wird, umso größer ist für den Deutschen Bundestag das Risiko einer Verfassungswidrigkeit der Strafnorm“, führt Zöller aus.

Wo lediglich die Möglichkeit von späteren Tötungen, Verletzungen, Freiheitsentziehungen oder Sachbeschädigungen im Raum stehe, verlasse der Gesetzgeber bei der Kriminalisierung solcher Verhaltensweisen den Boden des Verhältnismäßigen. 

Kritik an Ausweitung der Strafbarkeiten

Der für die Unionsfraktion eingeladene Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof Wolfgang Nettersheim kritisierte ebenfalls, dass die vorgesehene Ausweitung der Strafbarkeiten im Terrorismusstrafrecht im Bestreben einer möglichst genauen Umsetzung der Vorgaben weit über das Ziel einer verhältnismäßigen, dem Ultima-ratio-Gedanken verpflichteten Strafgesetzgebung hinausgehe. 

Die Zielsetzung, letztlich alle denkbaren Handlungen, die auch nur entfernt in Verbindung mit terroristischen Aktivitäten stehen, unter Strafe zu stellen, erscheine verfehlt, erklärte Nettersheim in seiner Stellungnahme. Der Entwurf, der durchaus begrüßenswerte Änderungen enthalte, sollte daher auf ein vertretbares Maß zurückgeführt werden, auch wenn damit das Risiko eines Vertragsverletzungsverfahrens in Kauf genommen würde.

Richter: Entwurf wurde erheblich verbessert

Dr. Andreas Schmidtke, Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, der ebenfalls für die Unionsfraktion teilnahm, erklärte, der Entwurf sei gegenüber dem Vorschlag der vorigen Bundesregierung erheblich verbessert und insgesamt ausdrücklich zu begrüßen. Allerdings seien bei der Umsetzung verfassungsrechtliche Grenzen in den Blick zu nehmen, die eine stärkere tatbestandliche Konturierung zumindest nahelegen. 

Zwar würden mit der Ausweitung der Vorfeldkriminalisierung die Grenzen der Legitimität staatlichen Strafens erreicht, heiß es in Schmidtkes Stellungnahme. Diese würden jedoch – bezogen auf die Umsetzung der Richtlinie Terrorismus – angesichts des erheblichen Gewichts einer effektiven Terrorismusbekämpfung nicht überschritten.

Anwalt: Verfassungsgemäßheit in Teilen auf tönernen Füßen

Der Berliner Rechtsanwalt Dr. Lukas Theune, der von der Fraktion Die Linke vorgeschlagen wurde, ging in seiner Stellungnahme ebenfalls auf die Verhältnismäßigkeit ein. Der Bundestag habe zwar die EU-Richtlinie umzusetzen. Nichtsdestotrotz stehe „die Verfassungsgemäßheit des Entwurfs in Teilen auf tönernen Füßen“. 

Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine eindeutigen Maßstäbe für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit strafrechtlicher Normen entnehmen ließen, die wie im Entwurf präventiv teilweise weit im Vorfeld eigentlicher Rechtsgutverletzungen angesiedelte Handlungen pönalisierten.  

Reaktion auf Veränderung der geopolitischen Gefährdungslage

Mit dem Gesetz sollen unter anderem das Reisen zu terroristischen Zecken unter Strafe gestellt und Vorschriften zur Terrorismusfinanzierung erweitert werden. Außerdem soll der Katalog terroristischer Straftaten um verschiedene Delikte wie gefährliche Körperverletzung und die Vorbereitung von Explosionsverbrechen ergänzt werden. Zudem wird die Versuchsstrafbarkeit für bestimmte Handlungen eingeführt.

In Reaktion auf die Veränderung der geopolitischen Gefährdungslage soll die strafrechtliche Verfolgung von Angriffen gegen die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gestärkt werden. Dazu ist eine Anpassung der Strafnorm zur geheimdienstlichen Agententätigkeit geplant. Ferner plant die Bundesregierung, die Strafbarkeit im Vorfeld von Terrorangriffen auf Fälle auszuweiten, „in denen der Täter den Anschlag mit Alltagsgegenständen zu begehen plant“. Dies geschehe vor dem Hintergrund, „dass bei den Anschlägen in jüngerer Zeit vermehrt Fahrzeuge oder Messer genutzt wurden“, heißt es zur Begründung.

Vorschläge des Bundesrats

Der Bundesrat macht in seiner Stellungnahme diverse Vorschläge zu dem Gesetzentwurf. Unter anderem schlägt die Länderkammer vor, auch das Auskundschaften eines Anschlagsziels als Vorbereitung einer terroristischen Straftat unter Strafe zu stellen. In ihrer Gegenäußerung schreibt die Bundesregierung, dass sie diesen Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen wolle.

Den Vorschlag, auch die „leichtfertige Terrorismusfinanzierung“ unter Strafe zu stellen, lehnt die Bundesregierung hingegen ab. Das Vorsatzerfordernis sei zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten, schreibt die Bundesregierung. Auch einen Vorschlag der Länder bezüglich gerichtlicher Zuständigkeiten bei Staatsschutzsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende lehnt die Bundesregierung ab.

Der Gesetzentwurf war am 19. Dezember 2025 erstmals im Bundestag beraten worden. (mwo/14.01.2026)

Dokumente

  • 21/3191 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
    PDF | 495 KB — Status: 10.12.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 22. Sitzung - 14. Januar 2026, 14:00 Uhr - öffentliche Anhörung

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • 21(6)50a - Stellungnahme Yasemin Tüz
  • 21(6)50b - Stellungnahme Prof. Dr. Zöller
  • 21(6)50c - Stellungnahme Marcus Köhler
  • 21(6)50d - Stellungnahme Simon Henrichs
  • 21(6)50e - Stellungnahme Wolfram Nettersheim
  • 21(6)50f - Stellungnahme Dr. Andreas Schmidtke
  • 21(6)50g - Stellungnahme Dr. Lukas Theune

Weitere Informationen

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    PDF | 495 KB — Status: 10.12.2025
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  • 21(26)12-5 - Gutachtliche Stellungnahme des PBnEZ

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Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw51-de-terrorismusbekaempfung-1129272

Stand: 14.01.2026