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Jugend

Regelung für Ganztagsangebote in Schulen auch während der Ferien

Die Bundesregierung will die Gestaltungsmöglichkeiten für Länder und Kommunen bei der Ganztagsförderung in den Schulferien erweitern. Ihren Gesetzentwurf „zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien“ (21/3193) hat der Bundestag am Donnerstag, 18. Dezember 2025, erstmals beraten und im Anschluss an die halbstündige Aussprache zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Ab dem 1. August 2026 trete stufenweise der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter in Kraft, schreibt die Regierung. Ab dem Schuljahr 2029/30 hätten Kinder der ersten bis vierten Klassen montags bis freitags im Umfang von acht Stunden täglich einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung (Hort). Der Anspruch gelte im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschule als erfüllt. Kooperationen der Kindertageseinrichtungen oder der Schulen zum Beispiel mit Sportvereinen und Musikschulen seien dabei möglich. „Der Anspruch besteht auch während der unterrichtsfreien Zeiten wie den Ferien“, macht die Bundesregierung deutlich. Die Länder könnten eine Schließzeit im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln.

Die Jugendarbeit, so heißt es, sei in den Zeiten der Schulferien von besonderer Bedeutung. Die Ferienzeit schaffe für Kinder Raum für Erholung sowie für Selbstorganisation und könne nach den individuellen Interessen, Bedarfen und Wünschen der Kinder gestaltet werden. Die Angebote der Jugendarbeit stellten dabei einen wertvollen und etablierten Beitrag dar, um auf diese Bedarfe einzugehen.

Angebote der Jugendarbeit mit einbeziehen

Das Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit sehe daher für die Ferienzeiten „eine unmittelbar rechtsanspruchserfüllende Einbeziehung der Angebote der Jugendarbeit vor“. Danach gelte der Anspruch auf Ganztagsförderung gemäß Paragraf 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in den Schulferien auch dann als erfüllt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach Paragraf 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers (hierzu zählen auch Städte und Gemeinden ohne Jugendamt) oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden. 

Die Gesamt- und Planungsverantwortung liege weiterhin beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dieser habe gemäß Paragraf 79 Absatz 2 SGB VIII insbesondere sicherzustellen, „dass ausreichend Angebote zur Verfügung stehen und eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung stattfindet“. (hau/18.12.2025)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Bodo Ramelow

Bodo Ramelow

© Die Linke Thüringen

Ramelow, Bodo

Bundestagsvizepräsident

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Karin Prien

Karin Prien

© Karin Prien/ Frank Peter

Prien, Karin

Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Christian Zaum

Christian Zaum

© Christian Zaum/ Medienabteilung der AfD-Fraktion

Zaum, Christian

AfD

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Jasmina Hostert

Jasmina Hostert

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Hostert, Jasmina

SPD

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Omid Nouripour

Omid Nouripour

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Nouripour, Omid

Bundestagsvizepräsident

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Anja Reinalter

Anja Reinalter

© Anja Reinalter/ Andrea Ege

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Bündnis 90/Die Grünen

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Heidi Reichinnek

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Reichinnek, Heidi

Die Linke

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Dr. Anja Weisgerber

Dr. Anja Weisgerber

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Weisgerber, Dr. Anja

CDU/CSU

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Martin Rabanus

Martin Rabanus

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Rabanus, Martin

SPD

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Dr. Konrad Körner

Dr. Konrad Körner

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Körner, Dr. Konrad

CDU/CSU

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Omid Nouripour

Omid Nouripour

© Omid Nouripour/Stefan Kaminski

Nouripour, Omid

Bundestagsvizepräsident

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Dokumente

  • 21/3193 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
    PDF | 256 KB — Status: 10.12.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Überweisung 21/3193 beschlossen

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Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

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Stand: 14.01.2026