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Recht

Urteil zur Vaterschaftsanfechtung soll umgesetzt werden

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ (21/2997) hat sich der Bundestag am Donnerstag, 4. Dezember 2025, erstmals befasst. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Hintergrund der Neuregelung ist, dass das Bundesverfassungsgericht Paragraf 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für unvereinbar mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt hat und eine Neuregelung, nach Verlängerung der ursprünglich kürzeren Frist nun bis zum 31. März 2026 fordert. 

Nach der bisherigen Rechtslage kann ein leiblicher Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht anfechten, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Keine Berücksichtigung findet dabei, ob eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes auch zum leiblichen Vater besteht, in der Vergangenheit bestanden hat oder die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfallen ist. 

In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dem leiblichen Vater dadurch kein hinreichend effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft zur Verfügung steht.

„Zweite Chance“ für den leiblichen Vater

Ziel der Neuregelung ist, dass ein „Wettlauf um die Vaterschaft“ vermieden und die Interessen aller Beteiligten sachgerecht berücksichtigt werden. Im Zentrum des Entwurfs steht daher eine Neuausrichtung der Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater durch Einführung eines differenzierten Systems von Abwägungskriterien. 

Der Entwurf ergänzt laut Bundesregierung diese Neuausrichtung um eine vom Bundesverfassungsgericht geforderte „zweite Chance“ für den leiblichen Vater, um ihm bei Wegfall einer die Anfechtung zuvor sperrenden sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater eine Anfechtung zu ermöglichen. (hau/04.12.2025)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Josephine Ortleb

Josephine Ortleb

© Josephine Ortleb/SPD-Bundestagsfraktion

Ortleb, Josephine

Bundestagsvizepräsidentin

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Frank Schwabe

Frank Schwabe

© photothek

Schwabe, Frank

Parlamentarischer Staatssekretär der Justiz und für Verbraucherschutz

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Rainer Galla

Rainer Galla

© Rainer Galla/AfD-Bundestagsfraktion

Galla, Rainer

AfD

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Susanne Hierl

Susanne Hierl

© Susanne Hierl/Christian Kaufmann

Hierl, Susanne

CDU/CSU

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Helge Limburg

Helge Limburg

© Helge Limburg/ Bonnie Bartusch

Limburg, Helge

Bündnis 90/Die Grünen

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Josephine Ortleb

Josephine Ortleb

© Josephine Ortleb/SPD-Bundestagsfraktion

Ortleb, Josephine

Bundestagsvizepräsidentin

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Dokumente

  • 21/2997 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
    PDF | 609 KB — Status: 01.12.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Heveling, Ansgar (CDU/CSU), Eißing, Mandy (Die Linke)
  • Überweisung 21/2997 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Sachverständige nur teilweise einig beim Vaterschaftsrecht

Zeit: Montag, 12. Januar 2026, 11 bis 13 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.200

Das Kindeswohl muss weiterhin im Vordergrund stehen. Darin zumindest waren sich die Sachverständigen einig bei einer Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ (21/2997, 21/3487). Die Karlsruher Richter hatten beanstandet, dass es einem leiblichen Vater bisher zu schwer gemacht wird, die einmal rechtskräftig anerkannte Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten. Im konkreten Fall war der rechtliche Vater seinen familiären Pflichten nicht mehr nachgekommen, trotzdem konnte der biologische Vater dessen Vaterschaft nicht mehr anfechten.

Möglichkeit wiederholter Vaterschaftsanfechtungen

In der Anhörung nun kritisierte Dr. Lucy Chebout vom Deutschen Juristinnenbund, dass der Gesetzentwurf über das von Karlsruhe vorgegebene Ziel hinausschieße. Statt einer zweiten Chance erhalte der leibliche Vater „unbegrenzt viele Chancen“. Durch die „voraussetzungslose Antragsmöglichkeit“ werde immer wieder die „ganze Mühle“ der Prüfung, ob sich an den Voraussetzungen der rechtlichen Vaterschaft etwas geändert hat, in Bewegung gesetzt.

Hier hakte auch Sophie Schwab vom Zukunftsforum Familie ein. Der Entwurf schwäche bestehende Elternschaften und könne für Kinder zu einem „dauerhaften Schwebezustand“ der Unklarheit über ihre Familienverhältnisse führen. Dies widerspreche dem Wohl des Kindes, das verlässliche Beziehungen brauche. Erschwerend kommt aus Sicht von Schwab hinzu, dass selbst Vergewaltigern und anderen Gewalttätern die Möglichkeit wiederholter Vaterschaftsanfechtungen eröffnet werde.

Diskussion über die Anfechtungsfrist

Kerstin Niethammer-Jürgens von der Bundesrechtsanwaltskammer kritisierte die vorgesehene Anfechtungsfrist, die zusätzliche und schwierige Verfahren nach sich zu ziehen drohe. Zusätzliche Verfahren erwartet sie aber auch, weil „das Interesse der Väter an Teilhabe am Leben der Kinder“ zunehme. Die „engagierten Richter“ an den Familiengerichten würden das jedoch schaffen, zeigte sich Niethammer-Jürgens überzeugt.

Auch Dr. iur. Marko Oldenburger vom Deutschen Anwaltverein befürchtet, dass die Anfechtungsfrist zu nicht erfolgversprechenden Verfahren führe, nur um die Frist einzuhalten. Für die Kindesentwicklung sei eine „frühzeitige Klärung“ der familiären Verhältnisse wichtig, betonte Oldenburger, und die „unbeschränkte Wiederaufnahmemöglichkeit“ widerspreche dem. Im Übrigen sollte das Recht auf Anfechtung an den erkennbaren Verantwortungswillen des leiblichen Vaters geknüpft sein.
Derartige Einwände wollte Prof. Dr. Gregor Thüsing von der Universität Bonn nicht in gleichem Maße teilen. Viele Bedenken, dass leibliche Väter die Familie ihres biologischen Kindes unter dauernde Beobachtung stellen und immer neue Verfahren eröffnen könnten, seien schon im Anhörungsverfahren zum Referentenentwurf geäußert und im vorliegenden Gesetzentwurf „hinreichend berücksichtigt“ worden.

„Gefahr der Rechtszersplitterung“

Mehrere Sachverständige kritisierten, dass der Gesetzentwurf eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten. Die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Christina Pernice befürchtet deshalb, dass „unterschiedliche Richter mit unterschiedlichen Horizonten“ in ähnlich gelagerten Fällen zu unterschiedlichen Urteilen käme. Sie sieht deshalb die „Gefahr der Rechtszersplitterung“.

Prof. Dr. Henrike von Scheliha von der Bucerius Law School bedauerte, dass der Gesetzentwurf „die Chance zu einer umfassenden Reform des Abstammungsrechts“ verpasse. Sie kritisierte ebenso wie andere Sachverständige das Festhalten am Zwei-Eltern-Prinzip, das die Möglichkeit einer einvernehmlichen Mehrelternschaft ausschließt. Dagegen wandte Gregor Thüsing ein, dass es dafür Zeit für eine gründliche Debatte brauche und es daher richtig sei, unter Einhaltung der von Karlsruhe vorgegebenen Frist die konkret aufgeworfene Frage zu lösen. (pst/12.01.2026)

Dokumente

  • 21/2997 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
    PDF | 609 KB — Status: 01.12.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/3487 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung - Drucksache 21/2997 - Stellungnahme des Bundesrates
    PDF | 117 KB — Status: 06.01.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 19. Sitzung - 12. Januar 2026, 11:00 Uhr - öffentliche Anhörung

Protokolle

  • Wortprotokoll der 19. Sitzung vom 12. Januar 2026
  • Anlagenkonvolut zum Wortprotokoll der 19. Sitzung vom 12. Januar 2026

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • 21(6)48a - Stellungnahme Dr. Kerstin Niethammer-Jürgens
  • 21(6)48b - Stellungnahme Prof. Dr. Gregor Thüsing
  • 21(6)48c - Stellungnahme Sophie Schwab
  • 21(6)48d - Stellungnahme Prof. Dr. Henrike von Scheliha
  • 21(6)48e - Stellungnahme Dr. Lucy Chebout
  • 21(6)48f - Stellungnahme Dr. Christina Pernice
  • 21(6)48g - Stellungnahme Dr. Marko Oldenburger

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
  • Anmeldung zu öffentlichen Anhörungen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz
  • 21/2997 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
    PDF | 609 KB — Status: 01.12.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Neuregelung von Anfechtungen der Vaterschaft beschlossen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. Februar 2026, nach halbstündiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ (21/2997, 21/3487) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/4323) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen Bündnis 90/Die Grünen. Die AfD und Die Linke enthielten sich.

Abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen (21/4324) zu dem Gesetz. Dafür stimmten die Grünen und die Linksfraktion, dagegen CDU/CSU und SPD. Die AfD-Fraktion enthielt sich.

Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Neu geregelt wurde die Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater. Hintergrund des Entwurfs ist laut Begründung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 (Aktenzeichen: 1 BvR 2017 / 21). Das Gericht hatte danach die bisherigen Regelungen in Paragraf 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für unvereinbar mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erklärt. Laut Entwurf hat das Gericht dem Gesetzgeber bis zum 31. März 2026 Zeit gegeben, um eine Neuregelung in Kraft zu setzen.

Wie die Bundesregierung ausführt, soll die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dergestalt umgesetzt werden, dass ein „Wettlauf um die Vaterschaft“ vermieden beziehungsweise sachgerecht aufgelöst wird. „Im Zentrum steht eine Neuausrichtung der Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater, um abhängig vom Lebensalter des Kindes den Grundrechten aller Beteiligten angemessen Rechnung zu tragen“, heißt es weiter. Durch ergänzende Regelungen sollen Anfechtungssituationen oder Anfechtungsverfahren womöglich verhindert werden. 

Dazu soll laut Entwurf beispielsweise eine Sperre für die Anerkennung der Vaterschaft während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes gelten. Zudem soll die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater mit Zustimmung aller Beteiligten einschließlich des bisherigen rechtlichen Vaters ausgeweitet und die Rolle des Kindes bei der Anerkennung der Vaterschaft gestärkt werden. 

Änderungen im Rechtsausschuss

Mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 25. Februar Änderungen an dem Gesetzentwurf beschlossen. Sie betreffen Details zu einem Antrag auf Wiederaufnahme einer Anfechtung einer Vaterschaft durch den leiblichen Vater (Restitutionsantrag). Demnach soll dieser Antrag statthaft sein, wenn die „sozial-familiäre Beziehung“ zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater beendet ist. Im Regierungsentwurf war als zweite Möglichkeit noch das Bestehen einer „sozial-familiären Beziehung“ zwischen Kind und Antragssteller aufgeführt worden. 

Zudem sind im Vergleich zum Regierungsentwurf die Wartefristen für einen Wiederaufnahmeantrag modifiziert worden. Hatte der Regierungsentwurf noch eine Wartezeit von zwei Jahren ab Rechtskraft einer erfolglosen Anfechtung vorgesehen, orientiert sich die im Rechtsausschuss angepasste Regelung nun am Alter des Kindes. So ist bei jüngeren Kindern im Alter zwischen null und fünf Jahren eine Wartefrist von zwei Jahren vorgesehen; bei Kindern im Alter zwischen sechs und 13 Jahren sollen es drei und bei Kindern ab dem 14. Lebensjahr vier Jahre sein. (scr/hau/26.02.2026)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Josephine Ortleb

Josephine Ortleb

© Josephine Ortleb/SPD-Bundestagsfraktion

Ortleb, Josephine

Bundestagsvizepräsidentin

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Ansgar Heveling

Ansgar Heveling

© Ansgar Heveling/ Tobias Koch

Heveling, Ansgar

CDU/CSU

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Rainer Galla

Rainer Galla

© Rainer Galla/AfD-Bundestagsfraktion

Galla, Rainer

AfD

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Ulle Schauws

Ulle Schauws

© Ulle Schauws/ Simon Erath

Schauws, Ulle

Bündnis 90/Die Grünen

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Aaron Valent

Aaron Valent

© Aaron Valent

Valent, Aaron

Die Linke

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Carsten Müller

Carsten Müller

© Carsten Müller/ Tobias Koch

Müller, Carsten

CDU/CSU

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Josephine Ortleb

Josephine Ortleb

© Josephine Ortleb/SPD-Bundestagsfraktion

Ortleb, Josephine

Bundestagsvizepräsidentin

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Dokumente

  • 21/2997 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
    PDF | 609 KB — Status: 01.12.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/3487 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung - Drucksache 21/2997 - Stellungnahme des Bundesrates
    PDF | 117 KB — Status: 06.01.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/4323 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/2997, 21/3487 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
    PDF | 616 KB — Status: 25.02.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/4324 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 21/2997, 21/3487, 21/4323 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
    PDF | 485 KB — Status: 25.02.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Rede zu Protokoll: Demir, Hakan (SPD)
  • Gesetzentwurf 21/2997, 21/3487 (Beschlussempfehlung 21/4323: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Entschließungsantrag 21/4324 abgelehnt

Tagesordnung

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Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw49-de-vaterschaft-1128216

Stand: 28.02.2026