Drei Richterstellen am Bundesverfassungsgericht neu besetzt
Der Bundestag hat am Donnerstag, 25. September 2025, Prof. Dr. Günter Spinner, Prof. Dr. Ann-Katrin Kaufhold und Dr. Sigrid Emmenegger zu Richtern am Bundesverfassungsgericht gewählt. Auf Spinner entfielen 424 Ja-, 178 Neinstimmen und elf Enthaltungen. Kaufhold konnte 440 Stimmen auf sich vereinigen, 166 votierten gegen die Kandidatin, sieben enthielten sich. Emmenegger erhielt 446 Ja-Stimmen, 161 Nein-Stimmen und sechs Enthaltungen.
Der Wahl zugrunde lagen Wahlvorschläge des Wahlausschusses für die Richter des Bundesverfassungsgerichts (21/782, 21/783, 21/1742). Demnach folgt Spinner auf den Richter des Bundesverfassungsgerichts im Ersten, Senat Dr. Josef Christ, Kaufhold folgt auf Dr. Ulrich Maidowski, Richter des Bundesverfassungsgerichts im Zweiten Senat, und Emmenegger wird Nachfolgerin der Richterin des Bundesverfassungsgerichts im Zweiten Senat, Prof. Dr. Doris König.
Grundgesetz und Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Die Wahl zur Besetzung einer Richterstelle am Bundesverfassungsgericht ist geheim. Zum Richter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, also mindestens 316 Stimmen, auf sich vereinigt.
Nach Artikel 94 Absatz 1 des Grundgesetzes besteht das Bundesverfassungsgericht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Die beiden Senate des Bundesverfassungsgerichts setzen sich jeweils aus acht Mitgliedern zusammen.
Laut Bundesverfassungsgerichtsgesetz werden drei Richter jedes Senats aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sind. Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben. Ihre Amtszeit dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze, dem vollendeten 68. Lebensjahr. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. (ste/eis/25.09.2025)