Recht

Abschaffung des Straftatbestandes der Politikerbeleidigung erörtert

Der Bundestag hat am Freitag, 12. September 2025, erstmals einen Gesetzentwurf der AfD-Fraktion (21/652) mit der Forderung, Paragraf 188 des Strafgesetzbuchs abzuschaffen, beraten. Der Paragraf definiert den Straftatbestand der Politikerbeleidigung. Im Anschluss an die Aussprache wurde der Gesetzentwurf in die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. 

Paragraf 188 des Strafgesetzbuches

Der Paragraf 188 des Strafgesetzbuches (StGB) ist überschrieben: „Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“. Absatz 1 lautet: „Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.“

Absatz 2 lautet: „Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“ (ste/12.09.2025)