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Recht

Bundestag berät Entwurf zu digitalen Mitglieder­versamm­lungen im Vereinsrecht

Der Bundestag hat am Donnerstag, 1. Dezember 2022, erstmals über den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht (20/2532) beraten. Im Anschluss an die nächtliche Aussprache wurde der Entwurf zur federführenden Beratung in den Rechtsausschuss überwiesen.

Gesetzentwurf des Bundesrates

Nach dem Willen des Bundesrates sollen Vereine Mitgliederversammlungen künftig auch als Videokonferenz durchführen können. Mit seinem Gesetzentwurf will er eine Ausnahmeregelung der Corona-Zeit dem Grunde nach verlängern. Die Durchführung als Videokonferenz soll durch eine Änderung im Paragrafen 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich möglich und nicht von einer Regelung durch die Satzung abhängig sein.

„Da sich digitale Besprechungen und Sitzungen während der Corona-Pandemie bewährt haben, soll die Abhaltung einer Versammlung, an der Vereinsmitglieder im Wege der Videokonferenztechnik teilnehmen können, künftig im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands liegen. Einer Satzungsregelung oder einer Zustimmung der Mitglieder bedarf es hierfür nicht mehr“, führt der Bundesrat aus. In seiner Stellungnahme begrüßt die Bundesregierung den Vorschlag grundsätzlich. Sie schlägt aber eine alternative Formulierung des Paragrafen vor, um auch andere Formen der elektronischen Kommunikation zuzulassen. (vom/scr/01.12.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

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Thomas Seitz

Thomas Seitz

© DBT/Inga Haar

Seitz, Thomas

AfD

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Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

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Dokumente

  • 20/2532 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht
    PDF | 252 KB — Status: 01.07.2022
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Hartewig, Philipp (FDP), Jung, Ingmar (CDU/CSU), Karaahmetoglu, Macit (SPD), Steffen, Dr. Till (B90/Grüne), Hennig-Wellsow, Susanne (Die Linke), Hierl, Susanne (CDU/CSU)


Überweisung 20/2532 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Vereinsrecht: Weitergehende Regelung gefordert

Zeit: Mittwoch, 14. Dezember 2022, 15.30 bis 17.30 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600

Vorschläge, hybride Versammlungen im Vereinsrecht grundsätzlich zu ermöglichen, sind am Mittwoch, 14. Dezember 2022, bei einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss auf einhellige Zustimmung bei den geladenen Sachverständigen gestoßen. Grundlage der Anhörungen waren wortgleiche Gesetzentwürfe des Bundesrates (20/2532) sowie der CDU/CSU-Fraktion (20/4318) sowie ein Vorschlag der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, der in Form eines Änderungsantrages zum Gesetzentwurf des Bundesrates vorliegt. Die Expertinnen und Experten sprachen sich dabei insbesondere für den Vorschlag der Koalitionsfraktionen aus. Sie forderten indes mehrheitlich, an die Sonderregelung während der Corona-Pandemie anzuknüpfen und auch rein virtuelle Versammlungen zu ermöglichen. 

Vorlagen zu digitalen Mitgliederversammlungen

Unionsfraktion und Bundesrat schlagen vor, einen neuen Absatz 1a im Paragrafen 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzufügen: „Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können.“

Die Koalitionsfraktionen wiederum schlagen einen neuen Absatz 2 vor: „Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können. Wird die Ausübung von Mitgliederrechten ohne Anwesenheit am Versammlungsort nach Satz 1 zugelassen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“ 

Lob für beide Ansätze

Aus Sicht des Rechtswissenschaftlers Magnus Habighorst von der Humboldt-Universität zu Berlin, der den erkrankten Prof. Dr. Gregor Bachmann und seine Stellungnahme vertrat, sind beide Ansätze begrüßenswert. Vorzugswürdig sei der Vorschlag der Koalition, da dieser sich unter anderem durch Technologieoffenheit auszeichne.

In der schriftlichen Stellungnahme führte Bachmann zudem an, dass diese Lösung nicht nur den Vorstand ermächtige, hybride Versammlungen einzuberufen. Die Regelung greife über Verweise zudem für Vorstandssitzungen. Bachmann verwies zudem darauf, dass beide Entwürfe dem Vorstand nicht erlaubten, eine reine virtuelle Mitgliederversammlung. Damit bliebe der Entwurf hinter dem Genossenschaftsrecht zurück, decke sich aber mit dem Recht von Wohnungseigentümerversammlungen und Aktiengesellschaften. „Als gesetzliches Auffangmuster überzeugt das, weil die rein virtuelle Versammlung Teilnahmemöglichkeiten beschneiden“, argumentierte der Rechtswissenschaftler in der Stellungnahme. Vereine, die rein virtuelle Mitgliederversammlungen ermöglichen wollten, könnten dies über eine Satzungsänderung tun.

Rein virtuelle Versammlungen

Aus Sicht des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) sollte es indes „im pflichtgemäßen Ermessen“ des Einberufungsorgans stehen, ob eine Versammlung in Präsenz, hybrid oder virtuell stattfindet, wie der Justiziar des DOSB, Dr. Hendrik Pusch, ausführte. Grundsätzlich unterstützte Pusch den Vorschlag der Koalitionsfraktionen, schlug aber eine alternative Formulierung vor, die auch eine Verpflichtung der Mitglieder zu einer virtuellen Versammlung vorsieht.

Für den Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V. forderte Dr. Verena Staats ebenfalls die Möglichkeit im Vereinsrecht, rein virtuelle Versammlungen einberufen zu können. Sie wies darauf hin, dass bei Stiftungen Satzungsänderungen wesentlich aufwendiger sind als bei Vereinen. Die vorgesehenen Regelungen im Entwurf des Bundesrates beziehungsweise der Unionsfraktion griffen zu kurz, böten zu wenig Rechtssicherheit und Flexibilität. Neben der Möglichkeit zu rein virtuellen Versammlungen forderte Staats – wie im Koalitionsvorschlag vorgesehen – eine Erweiterung auf alle Formen der „elektronischen Kommunikation“ sowie eine gesonderte Berücksichtigung von Stiftungen in der Gesetzesbegründung.

„Nach pflichtgemäßem Ermessen“

Der Bundesbeauftragte für Vereinsrecht der DLRG – Deutsche-Lebens-RettungsGesellschaft e. V., Jürgen Wagner, stellte dar, dass die DLRG schon vor der Pandemie damit begonnen habe, hybride und rein virtuelle Versammlungen in die Satzungen der Gliederungsebenen zu schreiben und einheitlich in der DLRG umzusetzen. Wagner unterstütze grundsätzlich den Koalitionsvorschlag, aber sprach sich ebenfalls dafür aus, dass auch rein virtuelle Versammlungen möglich sein sollten. Um klarzustellen, dass diese Möglichkeiten auch für Vorstandssitzungen gelten, schlug er eine Präzisierung im Gesetzestext vor.

Dieser Forderung hielt die Rechtswissenschaftlerin Professorin Birgit Weitemeyer von der Bucerius Law School in Hamburg entgegen, dass dieser Umstand schon über entsprechende Verweise im BGB und zusätzlich in der Gesetzesbegründung stehe. Sie forderte wie DOSB-Vertreter Pusch, die Wahl des Versammlungsformates in das „pflichtgemäße Ermessen“ des Vorstands zu stellen und auch die rein virtuelle Versammlung zu ermöglichen. Damit würden auch Mitgliederrechte nicht in relevanter Weise eingeschränkt. „Denn die digitale oder hybride Teilnahmemöglichkeit birgt gleichermaßen Vor- wie Nachteile, die der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen nach den Umständen des jeweiligen Vereins abzuwägen hat“, führte die Rechtswissenschaftlerin in ihrer Stellungnahme aus.

Die Vorständin der Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt, Katarina Peranić, ließ sich allgemeiner zum Thema Digitalisierung und Ehrenamt ein und berichtete von Herausforderungen in der Praxis. Sie schlug über die Möglichkeiten digitaler Versammlungen hinaus vor, auch gesetzlich klarzustellen, dass Einladungen zu diesen Versammlungen auch per E-Mail erfolgen dürfen und nicht nur in klassischer Schriftform (scr/14.12.2022)

Dokumente

  • 20/2532 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht
    PDF | 252 KB — Status: 01.07.2022
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/4318 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht
    PDF | 186 KB — Status: 08.11.2022
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 36. Sitzung - 14. Dezember 2022, 15.30 Uhr - öffentliche Anhörung

Protokolle

  • Wortprotokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Prof. Dr. Gregor Bachmann, LL.M. (Michigan)
  • Stellungnahme Deutscher Olympischer Sportbund e. V.
  • Stellungnahme Bundesverband Deutscher Stiftungen e. V.
  • Stellungnahme Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V.
  • Stellungnahme Prof. Dr. Birgit Weitemeyer

Weitere Informationen

  • Rechtsausschuss
  • Änderungsantrag

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Mitgliederversammlungen von Vereinen können künftig hybrid stattfinden

Vereine sollen künftig grundsätzlich hybride Mitgliederversammlungen einberufen dürfen. Die Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten soll dann sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich sein. Zudem sollen durch Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können. Das sieht ein im parlamentarischen Verfahren umfassend geänderter Gesetzentwurf des Bundesrates (20/2532) vor, den der Bundestag am Donnerstag, 9. Februar 2023, nach einstündiger Debatte beschloss. Für die Vorlagen stimmten neben den Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP auch die Fraktionen von CDU/CSU und Die Linke. Gegen den Entwurf votierte die AfD-Fraktion.

Der Rechtsausschuss hat zu dem Entwurf eine Beschlussempfehlung abgegeben (20/5585). Ein zum ursprünglichen Entwurf des Bundesrates gleichlautenden Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion (20/4318) wurde einstimmig für erledigt erklärt.

FDP sieht Anpassung an „gesellschaftliche Lebensrealität“

Die geplante Änderung wurde von den Rednerinnen und Rednern aller Fraktionen mit Ausnahme der AfD grundsätzlich begrüßt. Die Abgeordneten lobten zudem allesamt die Bedeutung der Vereine in Deutschland und das Engagement der Ehrenamtlichen.

Für die FDP-Fraktion sprach Philipp Hartewig von einem „guten Tag für das Ehrenamt“. Das Vereinsrecht werde der „gesellschaftlichen Lebensrealität“ angepasst. „Aktives Vereinsleben von unterwegs ist nun auch ohne aufwendige und teure Satzungsänderungen möglich“, sagte der FDP-Abgeordnete.

Union für weitergehende Regelung

Für die CDU/CSU-Fraktion kritisierte Ingmar Jung, dass sich die Koalition nicht dem Vorschlag der Unionsfraktion angeschlossen hatte, auch rein virtuelle Versammlungen direkt zu ermöglichen.

Die Regelung, erst einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen, sei systemfremd, unlogisch und bürokratisch, befand Jung. Er sei dennoch froh, dass es nun eine Lösung gibt.

SPD spricht von „sehr gutem Kompromiss“

Für die SPD-Fraktion verteidigte Macit Karaahmetoğlu die Regelungen zu den rein virtuellen Versammlungen. Das sei ein „sehr guter Kompromiss“. Mitgliederrechte würden gewahrt, aber kleinen Vereinen und Stiftungen die Mühen einer Satzungsänderung erspart.

„Die Vereine in Deutschland warten auf eine zeitnahe, rechtssichere und praxistaugliche Lösung – und diese bringen wir heute auf dem Weg“, so der Sozialdemokrat.

AfD stellt Sinnhaftigkeit der Neuregelung in Frage

Für die AfD-Fraktion stellt Fabian Jacobi die Sinnhaftigkeit der Neuregelung in Frage. Vereine könnten schon heute in ihren Satzungen Entsprechendes regeln. Für eine Satzungsänderung benötige es im Regelfall aber richtigerweise eine erhöhte Mehrheit.

Durch die Neuregelung ließen sich nun die „Spielregeln“ ändern, „ohne dafür um die Zustimmung der Mitglieder zu einer Satzungsänderung zu werben“, kritisierte der Abgeordnete.

Grüne verteidigen Umgang mit rein virtuellen Versammlungen

Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen führte Dr. Till Steffen aus, dass die Erfahrung der Pandemie auch gezeigt habe, dass der Wechsel von der Präsenzversammlung zur Versammlung per Videokonferenz das Gewicht zwischen Versammlungsleitung und Mitgliedern verschieben könne.

Darum sei es wichtig, dass die Mitglieder über die rein virtuelle Versammlung entscheiden müssen. Das fördere auch die Demokratie in den Vereinen, sagte Steffen.

Linke: Internet muss überall funktionieren

Für die Fraktion Die Linke sprach sich Susanne Hennig-Wellsow für den Entwurf aus. Diese Regelung mache es den Vereinen leichter, Mitglieder in ihre Arbeit einzubeziehen und zu aktivieren.

Dafür müsse aber auch das Internet überall im Land funktionieren, sagte Hennig-Wellsow an Bundesdigitalminister Volker Wissing (FDP) adressiert.

Teilnahme an Versammlungen auch per Chat

Der Ausschuss hatte am Mittwoch, 8. Februar, einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu dem Entwurf des Bundesrates angenommen. Konkret soll der Paragraf 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) um einen Absatz zu hybriden beziehungsweise virtuellen Mitgliederversammlungen ergänzt werden. Gegenüber dem Entwurf der Länderkammer sieht die Ausschussfassung unter anderem vor, dass die Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation möglich sein soll und nicht nur in Form von Videokonferenztechnik. Dies ermöglicht laut Begründung der Koalitionsfraktionen auch die Teilnahme per Chat, Telefonkonferenzen oder Abstimmungen per E-Mail. Zudem bezieht sich die Regelung nicht wie im Entwurf der Länderkammer auf den Vereinsvorstand, sondern ist laut Begründung so ausgestaltet, dass sie auch für andere mögliche Einberufungsorgane gilt.

Für die Einberufung rein virtueller Mitgliederversammlungen durch das Einberufungsorgan soll, sofern es keine entsprechende Satzungsregelung gibt, ein Beschluss der Mitglieder notwendig sein. Der Beschluss soll laut Begründung nur für künftige Versammlungen gelten und kann für einzelne oder alle künftigen Veranstaltungen gelten. Zudem muss laut Entwurf bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung angegeben werden, „wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können“. Wie in der Begründung ausgeführt wird, greifen die neuen Regelungen über Verweisungen in Paragraf 28 BGB beziehungsweise Paragraf 86 Satz 1 BGB auch für Sitzungen von mehrköpfigen Vereins- und Stiftungsvorständen. Zudem sind die Regelungen dispositiv, das heißt, Vereine können in ihren Satzungen davon abweichen und beispielsweise hybride oder rein virtuelle Mitgliederversammlungen ausschließen. (scr/09.08.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

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Philipp Hartewig

Philipp Hartewig

© DBT / Inga Haar

Hartewig, Philipp

FDP

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Ingmar Jung

Ingmar Jung

© Bundesrat, Paul Schneider

Jung, Ingmar

CDU/CSU

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Macit Karaahmetoğlu

Macit Karaahmetoğlu

© Macit Karaahmetoglu/ Lukas Schmiele

Karaahmetoglu, Macit

SPD

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Fabian Jacobi

Fabian Jacobi

© Fabian Jacobi

Jacobi, Fabian

AfD

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Dr. Till Steffen

Dr. Till Steffen

© Dr. Till Steffen/ Stefan Kaminski

Steffen, Dr. Till

Bündnis 90/Die Grünen

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Susanne Hennig-Wellsow

Susanne Hennig-Wellsow

© DIE LINKE. Thüringen/ Lukas Krause

Hennig-Wellsow, Susanne

Die Linke

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Martin Gassner-Herz

Martin Gassner-Herz

© Martin Gassner-Herz/Jolin Held

Gassner-Herz, Martin

FDP

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Elisabeth Winkelmeier-Becker

Elisabeth Winkelmeier-Becker

© DBT/ Inga Haar

Winkelmeier-Becker, Elisabeth

CDU/CSU

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Esra-Leon Limbacher

Esra-Leon Limbacher

© Esra Limbacher/Dominik Butzmann

Limbacher, Esra

SPD

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Tina Winklmann

Tina Winklmann

© Stefan Kaminski/ Auswärtiges Amt

Winklmann, Tina

Bündnis 90/Die Grünen

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Catarina dos Santos-Wintz

Catarina dos Santos-Wintz

© Catarina dos Santos-Wintz/ Laurence Chaperon

Santos-Wintz, Catarina dos

CDU/CSU

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Ariane Fäscher

Ariane Fäscher

© Ariane Fäscher/Photothek

Fäscher, Ariane

SPD

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Susanne Hierl

Susanne Hierl

© Susanne Hierl/Christian Kaufmann

Hierl, Susanne

CDU/CSU

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Erik von Malottki

Erik von Malottki

© Erik von Malottki/ Foto Peters

Malottki, Erik von

SPD

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Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

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Dokumente

  • 20/2532 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht
    PDF | 252 KB — Status: 01.07.2022
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/4318 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht
    PDF | 186 KB — Status: 08.11.2022
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/5585 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 20/2532 - Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/4318 - Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht
    PDF | 303 KB — Status: 08.02.2023
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Gesetzentwurf 20/2532 (Beschlussempfehlung 20/5585 Buchstabe a: Gesetzentwurf in der Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 20/5585 Buchstabe b (Gesetzentwurf 20/4318 für erledigt zu erklären) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Weitere Informationen

  • Gebärdensprachvideo ()

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Deutscher Bundestag, Internetredaktion

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Stand: 25.08.2025