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  • 1. Lesung
  • Fachgespräch
  • Anhörung
Recht

Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter

In erster Lesung hat der Bundestag am Donnerstag, 17. Oktober 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut“ (20/13258) beraten. Im Anschluss wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Rechtsausschuss. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Die Durchsetzung von Herausgabeansprüchen, die sich auf NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut beziehen, soll durch mehrere Gesetzesänderungen erleichtert werden, schreibt die Regierung. Das Leistungsverweigerungsrecht bei Verjährung des Herausgabeanspruchs von Kulturgut soll modifiziert werden. Zur Verweigerung der Leistung solle nur berechtigt sein, „wer den Besitz in gutem Glauben erworben hat“. Für NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut soll dies der Vorlage zufolge auch gelten, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. 

Dadurch ermögliche das Gesetz Eigentümerinnen und Eigentümern in vielen Fällen, ihren Herausgabeanspruch nach Paragraf 985 des Bürgerlichen Gesetzbuches gerichtlich geltend zu machen, „ohne dass die Klage bereits deswegen abgewiesen wird, weil der Herausgabeanspruch jedenfalls verjährt ist“. Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Herausgabeanspruchs werde vielmehr insbesondere die Frage der „Ersitzung“ durch die Besitzerin oder den Besitzer zu klären sein, heißt es. 

Im Kulturgutschutzgesetz (KGSG) soll ein Auskunftsanspruch gegen diejenigen normiert werden, die Kulturgut in Verkehr bringen, das NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde. Für NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut werde ein besonderer Gerichtsstand in Frankfurt am Main geschaffen und eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte vorgesehen. (hau/17.10.2024)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Benjamin Strasser

Benjamin Strasser

© Benjamin Strasser/ James Zabel

Strasser, Benjamin

Parlamentarischer Staatssekretär der Justiz

Ansgar Heveling

Ansgar Heveling

© Ansgar Heveling/ Tobias Koch

Heveling, Ansgar

CDU/CSU

Sonja Eichwede

Sonja Eichwede

© DBT/ Inga Haar

Eichwede, Sonja

SPD

Tobias Peterka

Tobias Peterka

© Tobias Matthias Peterka/ Büro Peterka

Peterka, Tobias Matthias

AfD

Awet Tesfaiesus

Awet Tesfaiesus

© Stefan Kaminski

Tesfaiesus, Awet

Bündnis 90/Die Grünen

Volker Ullrich

Volker Ullrich

© Dr. Volker Ullrich/Tobias Koch

Ullrich, Dr. Volker

CDU/CSU

Helge Lindh

Helge Lindh

© Photothek Media Lab

Lindh, Helge

SPD

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/13258 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut
    PDF | 388 KB — Status: 09.10.2024
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Korte, Jan (Gruppe Die Linke)
  • Überweisung 20/13258 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Kultur

Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut

Zeit: Montag, 4. November 2024, 11 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.400

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut“ (20/13258) ist bei einem öffentlichen Fachgespräch des Kulturausschusses am Montag, 4. November 2024, auf massive Kritik gestoßen. Der Entwurf sieht einen Auskunftsanspruch im Kulturgutschutzgesetz gegenüber Verkäufern und Händlern von Kulturgütern vor, die während der nationalsozialistischen Diktatur zwischen 1933 und 1945 verfolgungsbedingt entzogen wurden. So soll es den ursprünglichen Eigentümern beziehungsweise deren Erben ermöglicht werden, Auskünfte über die betreffenden Werke zu erhalten.

Zudem soll das Leistungsverweigerungsrecht bei Verjährung des Herausgabeanspruchs von Kulturgut modifiziert werden. Zur Verweigerung der Leistung soll zukünftig nur berechtigt sein, „wer den Besitz in gutem Glauben erworben hat“. Für NS-Raubkunst soll dies auch gelten, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. So soll es den Eigentümern ermöglicht werden, ihren Herausgabeanspruch nach Paragraf 985 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gerichtlich geltend zu machen, auch wenn dieser verjährt ist.

Expertin: Gesetz fällt hinter Restitutionspraxis zurück

Aus Sicht von Dr. Christina Berking von der Interessengemeinschaft Deutscher Kunsthandel verhindert das Gesetz Restitution. Mit ihm falle Deutschland weit hinter die derzeitige Restitutionspraxis zurück. Gut funktionierende Strukturen und Prozesse würden zerstört, sagte sie. Das Gesetz habe so gut wie keinen Anwendungsbereich, weil es den gutgläubigen Erwerb gebe. In solchen Fällen könnten die Opfer vor dem Landgericht Frankfurt nicht die Herausgabe verlangen. Dr. Ulf Bischof, auf Restitutionsfragen spezialisierter Rechtsanwalt, sieht mit dem Gesetz keinen neuen Anspruch geschaffen. Bereits erworbenes Eigentum im Wege der Ersitzung oder des gutgläubigen Erwerbs in der öffentlichen Versteigerung auf Anspruchsgegnerseite bleibe unangetastet, bemängelte er. 

Daniel Botmann vom Zentralrat der Juden in Deutschland verwies ebenfalls darauf, dass die Frage der Ersitzung nach Paragraf 987 BGB unverändert belassen bleibe. In der Realität führe dies dazu, „dass der Eigentümer seinen Anspruch auf Restitution kaum durchsetzen kann“. Benötigt werde aus seiner Sicht ein Restitutionsgesetz, „wo auch die privaten Halter dazu verpflichtet werden, sich im Rahmen einer einseitigen Anrufbarkeit an den Prozessen zu beteiligen“. Rüdiger Mahlo von der Claims Conference forderte ebenfalls ein solches Gesetz. Die Problematik der „Ersitzung“ müsse zwingend geregelt, beziehungsweise für Fälle von NS-bedingtem Verlust von Kulturgut aufgehoben werden. Ohne diese Aufhebung könne die Eingrenzung des Leistungsverweigerungsrechts nach Eintritt der Verjährung in Paragraf 214 BGB keinerlei Wirkung entfalten. 

Bedenken gegenüber dem Entwurf äußerte auch Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, Vorsitzender der „Beratenden Kommission NS-Raubgut“. Das Gesetz sei ein sinnloser Etikettenschwindel und werde weitgehend ins Leere laufen, sagte er. Rechtsanwalt Dr. Christoph J. Partsch forderte, den Gesetzentwurf abzulehnen. Der Entwurf habe nur einen sehr geringen Anwendungsbereich im Bereich NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, da diese mittlerweile fast alle ersessen worden seien. Die Eingrenzung des Leistungsverweigerungsrechts sei nur sinnvoll, „wenn auch die Ersitzung rückwirkend aufgehoben wird“. Andernfalls bleibe sie wirkungslos. Rechtsanwältin Dr. Agnes Peresztegi stimmte der genannten Kritik zu. Rechtsfrieden sei nur durch ein umfassendes Restitutionsgesetz zu erlangen, betonte sie. 

Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut

Während des Fachgrsprächs wurde auch über die geplante neue Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut diskutiert. Diese solle an die Stelle der „Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz“ treten, erläuterte Staatsminister Timon Gremmels (SPD), Vorsitzender der Kulturministerkonferenz und Hessischer Minister für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur. Das neue „Schiedsgericht NS-Raubgut“ solle auf Basis eines umfassenden und verbindlichen Bewertungsrahmens arbeiten, der für die Opfer des NS-Regimes deutlich günstigere Beweiserleichterungen enthalte, sagte Gremmels. Das Schiedsgericht werde auch einseitig angerufen werden können, wenn ein bilaterales Vorverfahren zwischen der öffentlichen Kultureinrichtung und den Antragsberechtigten erfolglos geblieben ist. Dieses schiedsgerichtliche Verfahren stehe auf Seiten der über das Kulturgut Verfügenden auch Privaten offen, sofern diese eine entsprechende Schiedsvereinbarung schließen.

Aus den Reihen der Sachverständigen wie auch der Abgeordneten gab es Kritik daran, dass die konkrete Regelung zu den Schiedsverfahren noch immer nicht vorliege. Da es aber in dieser Frage um das Kleingedruckte und nicht um grobe Linie gehe, könne dazu nicht Stellung genommen werden, sagte Rechtsanwalt Ulf Bischof. Hans-Jürgen Papier zog in Zweifel, ob die Schiedsgerichtsbarkeit eine Verbesserung für die Opfer darstelle. 

Rechtsanwalt Christoph J. Partsch machte deutlich, dass es das Schiedsgericht nicht bräuchte, wenn es ein Restitutionsgesetz gebe. Das Hauptproblem, wonach private Halter von Kulturobjekten nicht gezwungen werden können, im Rahmen eines Schiedsverfahrens Restitutionsansprüche prüfen zu lassen oder gar einer Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen sind, sei nicht gelöst, kritisierte Daniel Botmann vom Zentralrat der Juden in Deutschland. Eine Verpflichtung von privaten Besitzern in ein Restitutionsverfahren einzutreten und die Entscheidung zu akzeptieren sei jedoch unerlässlich. „Dieses Problem könnte nur durch eine gesetzliche Regelung gelöst werden“, sagte er. 

Private Halter von Kulturgut, wie Galerien, Auktionshäuser, Unternehmen, Stiftungen aber auch Privatpersonen, könnten durch keine der vorgelegten Regelungen verpflichtet werden, in ein Restitutionsverfahren einzutreten, bemängelte auch Claims-Conference-Vertreter Rüdiger Mahlo. Dr. Andreas Görgen, Ministerialdirektor bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, räumte ein, dass die Regelungen zum Schiedsverfahren später als angekündigt kämen. Ebenen übergreifende Einigungen im Föderalismus dauerten aber manchmal länger „als die Bundesregierung sich das vorstellt“, sagte er. Um es zu einem guten Ende zu führen, brauche es aber auch die Ressortabstimmung.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Konkret sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung einen Auskunftsanspruch im Kulturgutschutzgesetz gegenüber Verkäufern und Händlern von Kulturgütern vor, die während der nationalsozialistischen Diktatur zwischen 1933 und 1945 verfolgungsbedingt entzogen wurden. So soll es den ursprünglichen Eigentümern beziehungsweise deren Erben ermöglicht werden, Auskünfte über die betreffenden Werke zu erhalten.

Zudem soll das Leistungsverweigerungsrecht bei Verjährung des Herausgabeanspruchs von Kulturgut modifiziert werden. Zur Verweigerung der Leistung soll zukünftig nur berechtigt sein, „wer den Besitz in gutem Glauben erworben hat“. Für NS-Raubkunst soll dies auch gelten, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. So soll es den Eigentümern ermöglicht werden, ihren Herausgabeanspruch nach Paragraf 985 des Bürgerlichen Gesetzbuches gerichtlich geltend zu machen, auch wenn dieser verjährt ist.

Für NS-Raubkunst soll nach dem Willen der Bundesregierung zudem ein besonderer Gerichtsstand in Frankfurt am Main geschaffen werden. Erstinstanzlich soll die Zuständigkeit bei den Landgerichten liegen.

Mit seinen 19 Mitgliedern ist der Ausschuss für Kultur und Medien auf der Bundesebene für den gesamten Themenkomplex Kultur und Medien zuständig. Er kontrolliert zum Beispiel die kulturpolitische Förderpolitik der Bundesregierung, berät über die Zukunft der Deutschen Welle und der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, entscheidet über die nationale Filmförderung mit oder diskutiert die Förderung geschichtlicher Lernorte von nationaler Bedeutung. (hau/04.11.2024)

Dokumente

  • 20/13258 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut
    PDF | 388 KB — Status: 09.10.2024

Tagesordnung

  • 66. Sitzung am Montag, dem 4. November 2024, öffentlich

Protokolle

  • Protokoll der 66. Sitzung vom 04.11.2024
  • Anlagenkonvolut zum Protokoll der 66. Sitzung am 04.11.2024

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Dr. Christina Berking
  • Stellungnahme Dr. Ulf Bischof
  • Stellungnahme Daniel Botmann
  • Stellungnahme Staatsminister Timon Gremmels
  • Stellungnahme Rüdiger Mahlo
  • Stellungnahme Dr. Christoph J. Partsch

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Kultur und Medien
  • Ausschussdrucksache 20(22)161 – Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Massive Kritik an Gesetz­entwurf zur Rückgabe von NS-Raubgut

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut“ (20/13258) ist bei einer Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses am Montag, 2. Dezember 2024, auf massive Kritik gestoßen. 

Der Entwurf sieht einen Auskunftsanspruch im Kulturgutschutzgesetz gegenüber Verkäufern und Händlern von Kulturgütern vor, die während der nationalsozialistischen Diktatur zwischen 1933 und 1945 verfolgungsbedingt entzogen wurden. So soll es den ursprünglichen Eigentümern beziehungsweise deren Erben ermöglicht werden, Auskünfte über die betreffenden Werke zu erhalten.

Verjährung und gutgläubiger Erwerb

Des Weiteren sollen Eigentümer von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut ihren Herausgabeanspruch nach Paragraf 985 BGB gerichtlich geltend machen können, „ohne dass die Klage bereits deswegen abgewiesen wird, weil der Herausgabeanspruch verjährt ist“. Zudem soll das Leistungsverweigerungsrecht bei Verjährung des Herausgabeanspruchs von Kulturgut modifiziert werden. Zur Verweigerung der Leistung soll berechtigt sein, „wer den Besitz in gutem Glauben erworben hat“. Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Herausgabeanspruchs wird also laut Entwurf „insbesondere die Frage der Ersitzung durch die Besitzer zu klären sein“.

Das Festhalten am Leistungsverweigerungsrecht im Falle des gutgläubigen Erwerbs nach mindestens zehnjährigem Besitz laut Paragraf 937 BGB (Ersitzung) war schließlich der Hauptkritikpunkt der Sachverständigen. So gut wie alle NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgüter seien längst ersessen, hieß es. Rechtmäßige Eigentümer könnten ihren Anspruch auf Restitution daher kaum durchsetzen.

„Eigentümer kann Anspruch kaum durchsetzen“

Aus Sicht von Christina Berking von der Interessengemeinschaft Deutscher Kunsthandel verhindert das Gesetz Restitution. Mit ihm falle Deutschland weit hinter die derzeitige Restitutionspraxis zurück. Gut funktionierende Strukturen und Prozesse würden zerstört, weil der Kunsthandel aus seiner Vermittlerrolle gedrängt werde, sagte sie. Das Gesetz habe keinen Sinn, befand Berking. Es existiere so gut wie kein Anwendungsbereich, weil es den gutgläubigen Erwerb gebe und in solchen Fällen die Opfer vor dem Landgericht Frankfurt nicht die Herausgabe verlangen könnten.

Daniel Botmann vom Zentralrat der Juden in Deutschland nannte den Entwurf ungeeignet. Er gehe ins Leere. Die Frage der Ersitzung nach Paragraf 937 BGB werde nicht beantwortet. In der Realität führe dies dazu, „dass der Eigentümer seinen Anspruch auf Restitution kaum durchsetzen kann“, sagte Botmann. Heutige Besitzer müssten lediglich darlegen, „dass sie keine Kenntnis über den NS-bedingten Entzug des Erwerbs hatten“. Es sei davon auszugehen, dass in den allermeisten Fällen so ein gutgläubiger Erwerb bestätigt oder von vornherein davon ausgegangen werde. 

Aus Sicht des auf Restitution spezialisierten Rechtsanwalts Hannes Hartung bleibt die Reform auf halbem Weg stehen. Möchte man die Rechtstellung der Opfer der Schoah und ihrer Rechtsnachfolger verbessern, müsse die Ersitzung für NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut im Ganzen zuverlässig ausgeschlossen werden, sagte er. Anderenfalls würden fast alle Klagen auch am neuen Gerichtsstand in Frankfurt am Main nicht mehr an der Verjährung, sondern an der Ersitzung scheitern. 

Sachverständige: Rückgabe wird nicht leichter

Der Entwurf werde die Rückgabe nicht erleichtern, sagte Professor Benjamin Lahusen vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Neuere Rechtsgeschichte an der Europa-Universität Viadrina. Die Frage einer Verjährung stelle sich schließlich erst, wenn es einen Anspruch gibt. Dieser werde durch die Ersitzung verhindert. Es sei misslich, politische Tatkraft zu suggerieren, aber nichts einzulösen, sagte Lahusen. 

Die große Lösung sei ein Restitutionsgesetz, befand er. Die kleinere Lösung könne die Änderung des Paragrafen 951 BGB mit der Folge eines Bereicherungsanspruches „auch bei der Ersitzung“ sein. Der aktuelle Entwurf biete hingegen gar keine Lösung. 

Gutgläubigen Erwerb und Besitz ausschließen

Dem Eigentümer oder dessen Nachfahren wird es nach Einschätzung von Rüdiger Mahlo von der Claims Conference, über 80 Jahre nach erlittener Verfolgung, meist unmöglich sein, dem Besitzer nach den allgemeinen Beweisregeln der Zivilprozessordnung (ZPO) Bösgläubigkeit bei Erwerb und Besitz des Kulturguts nachzuweisen. Es reiche, wenn der Besitzer erklärt, das Objekt ererbt oder im Kunsthandel gekauft zu haben und darauf hinweist, dass ihm dabei von Experten nichts über die Herkunft gesagt wurde. Damit gelte das Objekt als ersessen. Insofern handle es sich bei dem Gesetz eher um eine Regelung „zur erleichterten Durchsetzung der Eigentumssicherung an NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut“. 

Um dem Eigentümer eine Durchsetzung seines Anspruchs auf Restitution zu ermöglichen, müsste aus Sicht von Mahlo der gutgläubige Erwerb und Besitz für NS-bedingt verlorenes Kulturgut ausgeschlossen werden.

Regelung zur Verjährung als „Teil einer Lösung“

Ole Nettels, Research Fellow im Forschungsprojekt „Restatement of Restitution Rules for Nazi-Confiscated Art“ am Institut für deutsches und internationales Zivilprozessrecht und Konfliktmanagement der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, hält das Gesetz ebenfalls nicht für geeignet, Restitutionsansprüche leichter durchzusetzen. Zwar könne die Regelung zur Verjährung „Teil einer Lösung sein“. 

Da aber an der Beweislast des Eigentümers gegenüber dem Besitzer nicht gerüttelt werde, könne dieser sein Eigentum nur schwer nachweisen. 

Kritik an „Etikettenschwindel“

Als sinnlos bezeichnete Rechtsanwalt Peter Raue den Entwurf. Hier liege ein Etikettenschwindel vor, sagte er. 

Das immer wieder geforderte Restitutionsgesetz sieht Raue nur dann als realistisch an, wenn dabei eine Entschädigung für gutgläubige Erwerber angeboten werde. Dafür müsse aber die öffentliche Hand „Geld in die Hand nehmen“. 

Einbindung des Kunsthandels bei Auskunftsanspruch

Olaf Zimmermann, Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, sprach sich dafür aus, beim Thema Auskunftsanspruch den Kunsthandel besser einzubinden. Dass der Gesetzentwurf auf diese Chance verzichte, sei ihm unverständlich, sagte Zimmermann. 

Dringend änderungsbedürftig ist aus seiner Sicht, dass, sofern ein Kulturgut durch eine Privatperson an den Eigentümer zurückgegeben wird, der Eigentümer erhaltene staatliche Schadensersatzleistungen an den Bund zurückzahlen muss. „Das halte ich für zutiefst unmoralisch“, sagte er. (hau/02.12.2024)

Dokumente

  • 20/13258 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut
    PDF | 388 KB — Status: 09.10.2024

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 125. Sitzung - 2. Dezember 2024, 11.00 Uhr - öffentliche Anhörung

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Interessengemeinschaft Deutscher Kunsthandel
  • Stellungnahme Zentralrat der Juden in Deutschland
  • Stellungnahme Dr. Hannes Hartung
  • Stellungnahme Ruediger Mahlo
  • Stellungnahme Mag. iur. Ole Nettels, LL.B. (UCL)
  • Stellungnahme Deutscher Kulturrat

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Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw49-pa-recht-entzogenes-kulturgut-1029590

Stand: 01.06.2025