Parlament

Barrierefreies Wählen im Wahllokal und Hilfen für Blinde und Sehbehinderte

Ein Mensch füllt mit zwei Händen einen Wahlschein mit einem Fineliner aus.

Stimmzettel zur Landtagswahl 2011 in Sachsen-Anhalt mit Stimmzettelschablone. (© picture-alliance/ZB)

Wenn am Sonntag, 23. Februar, der neue Bundestag gewählt wird, stellt sich für Wahlberechtigte mit eingeschränkter Mobilität die Frage nach der Barrierefreiheit des Wahllokals. Bundeswahlleiterin Dr. Ruth Brand hat am Dienstag, 4. Februar 2025, darauf hingewiesen, dass auf der Wahlbenachrichtigung darüber informiert wird, ob der Wahlraum barrierefrei zugänglich ist und wo man Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhält.

Unterstützung durch eine andere Person

Wenn der auf der Wahlbenachrichtigung benannte Wahlraum nicht barrierefrei ist, können Betroffene einen Wahlschein beantragen und damit in einem anderen, barrierefreien Wahlraum in ihrem Wahlkreis wählen. Es gibt aber immer auch die Möglichkeit, seine Stimme per Briefwahl abzugeben. Ob im Wahllokal oder bei der Briefwahl – für diesen Personenkreis besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von einer anderen, frei wählbaren Person helfen zu lassen. Das gilt, wenn sie nicht oder nicht ausreichend lesen oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht selbst den Stimmzettel ausfüllen, falten oder in die Wahlurne werfen können. 

Beispielsweise können auch Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Stimmabgabe helfen. Falls erforderlich, darf die Hilfsperson gemeinsam mit dem Wähler oder der Wählerin die Wahlkabine aufsuchen. Dort darf sie aber nur das tun, was der oder die Wählende möchte und sie muss anschließend Stillschweigen darüber bewahren.

Stimmzettelschablonen für Blinde  und Sehbehinderte

Wie die Bundeswahlleiterin weiter mitteilt, können blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte ihre Stimme mithilfe von Stimmzettelschablonen eigenständig und ohne Unterstützung einer Vertrauensperson abgeben. Die Stimmzettelschablonen werden von den Landesvereinen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV) kostenlos ausgegeben.

Wer mit Stimmzettelschablone wählen möchte und nicht Mitglied in einem Blindenverein ist, kann diese sowie die dazugehörige Informations-CD beim örtlich zuständigen Landesverein des DBSV anfordern. Dies ist erforderlich, da es für jeden Wahlkreis eine unterschiedlich aufgebaute Wahlschablone geben kann. Die Informationen auf den Audio-CDs unterscheiden sich, da es für jedes Bundesland eine eigene Landesliste und für jeden Wahlkreis unterschiedliche Direktkandidatinnen und -kandidaten gibt.

Die Bundeswahlleiterin empfiehlt, die Stimmzettelschablone frühzeitig anzufordern zu tun, damit sie noch rechtzeitig zur Wahl geliefert werden kann. Mitglieder des DBSV erhalten laut Bundeswahlleiterin die Schablone mit den erläuternden Begleitinformationen, sobald alle notwendigen Informationen vorliegen.

Erläuterungen auf einer Audio-CD

Die Schablone ist aus Pappe gefertigt und wird für jede Wahl in der genau passenden Größe angefertigt. Dort, wo sich die Felder zum Ankreuzen befinden, sind kreisrunde Löcher ausgestanzt, die man gut ertasten kann. Sie sind zusätzlich schwarz umrandet, damit sie von sehbehinderten Menschen gut gesehen werden können. 

Neben diesen Feldern sind aufsteigende Nummern in Blindenschrift und tastbarer Schwarzschrift angebracht. Der Stimmzettel wird vor dem Wahlvorgang in die Schablone eingelegt. Bei jedem Stimmzettel ist die rechte obere Ecke gelocht oder schräg abgeschnitten. So kann man ertasten, wie der Stimmzettel in die Schablone eingelegt werden muss.

Um zu wissen, in welches Loch man sein Kreuz setzen möchte, benötigt man die Audio-CD. Auf dieser wird erklärt, wie man die Wahlschablone benutzt, wie der Stimmzettel aufgebaut ist, welche Kandidatinnen, Kandidaten und Parteien zur Wahl antreten und welches Loch der Wahlschablone zu nutzen ist, wenn man sie auf dem Wahlzettel ankreuzen möchte. Nach der Stimmabgabe sollte die Wahlschablone vernichtet werden, um keinen Rückschluss auf das Wahlverhalten zuzulassen. (vom/04.02.2025)